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Darf ich eine gültige Postfachadresse ins Impressum hinterlegen?


29.04.2012 00:31 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz


| in unter 2 Stunden


Hallo,
ich betreibe eine gewerbliche Homepage (Dienstleistung) und wollte Sie fragen, ob es rechtlich erlaubt ist eine Postfachadresse ins Impressum zu hinterlegen!
Ich arbeite als spirituelle Beraterin und möchte somit meine Privatsphäre schützen, weil ich schon des öfteren Morddrohungen erhalten habe. Außerdem möchte ich nicht, dass die Kunden wissen woher ich komme und wo ich wohne.
Ich freue mich über Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema:
Impressum
29.04.2012 | 01:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Nach Ihrer Schilderung fallen Sie unter den Anwendungsbereich der Impressumspflicht. Eine solche besteht dann nicht, wenn die Webseite ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Dies scheint nicht der Fall zu sein.

Ob Sie "nur" unter den Anwendungsbereich des § 55 RStV oder den des § 5 TMG fallen, kann dahinstehen. Jedenfalls muss die "Anschrift" angegeben werden.

Darunter ist die ladungsfähige Anschrift im Sinne der ZPO zu verstehen. Eine bloße Postfachadresse ist nicht ausreichend.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für eine solche stehe ich gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich gerne auch von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Nachfrage vom Fragesteller 29.04.2012 | 01:41

hmmm danke aber ich wundere mich gerade weil ein andere anwalt soeben meinte das wäre vor kurzem ein neues gesetz rausgekommen, was erlaubt dass man eine postfachadresse verwenden darf.

aber ich möchte nicht dass alle meine kunden wissen wo ich wohne weil mitunter viele verrückte sind.

gibt es das neue gesetzt etwa doch nicht???

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2012 | 02:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich kann nicht bestätigen, dass es eine Änderung der Rechtslage gibt, dass die alleinige Angabe einer Postfachadresse ausreicht. Insoweit nehme ich auf obige Ausführungen Bezug. Es bedarf einer ladungsfähigen Anschrift. Ob dies zugleich Ihre Privatanschrift sein muss bzw. als solche erkennbar ist, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Sollte der Kollege Ihnen verraten, welche Gesetzesänderung er meint, können Sie gerne eine ergänzende Nachfrage direkt an meine E-Mail-Adresse vornehmen.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
0241/505592

www.anwalt-huppertz.de

Ergänzung vom Anwalt 30.04.2012 | 18:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine freundliche Kollegin hat sich bei mir gemeldet. Sie bestätigt, dass eine Postfachadresse nicht ausreicht und hat eine mögliche Erklärung für die anderweitige - im Ergebnis nicht richtige - Auskunft.

Anbei die Nachricht:


"Sehr geehrter Herr Kollege Huppertz,

ich schätze, die Ratsuchende bezieht sich auf das Urteil des BGH vom 25.01.2012 (Az. VIII ZR 95/11), in welchem entschieden wurde, dass die Angabe einer Postfachadresse in einer Widerrufsbelehrung ausreichend sein kann.

Abgesehen davon, dass es dabei natürlich weder um ein Gesetz noch um das Impressum geht, lag dem Urteil aber auch noch eine andere Rechtslage zugrunde: § 360 I Nr. 3 BGB sieht jetzt eindeutig und klar vor, dass eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Postfach reicht also auch in der Widerrufsbelehrung nicht mehr aus.

Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Sonntag!
Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin"


Im Übrigen darf ich auf meine bisherigen Ausführungen Bezug nehmen.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
0241/505592

www.anwalt-huppertz.de
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Aachen

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