Um hier meine Qualifikationen untermauern zu können, habe ich in einer Broschüre meinen ehemaligen AG mit Namen benannt:
Folgende Formulierung wurde hier verwendet:
Durch die jahrelange Mitarbeit in verantwortlichen Positionen bei nahmhaften und Top-Strukturierten Unternehmen (Firma xy, Deutschlands meist..... XY Haus) konnten wichtige Erfahrungen in den Bereichen:
- Unternehmensführung u. Aufbau
- Vertriebsaufbau u. Führung
- Mitarbeiterführung, Motivation u. Schulung
- EKS (Engpass-Konzentrierte-Strategie)
- Kundenzufriedenheitsanalysen u. Nachfrager-Sog System
gesammelt werden.
Nunmehr habe ich vom betreffenden Unternehmen die Aufforderung erhalte, den Namen des Unternehmens nicht mehr nennen zu dürfen und mir droht eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Ist es statthaft, dass mir dies untersagt wird? Eigentlich handelt es sich ja nicht um eine Refernez im herkömmlichen Sinn, da ich ja nicht auf die von mir geleistete Arbeit eingehe, keine Internas etc. nenne sondern nur schreibe, dass ich dort Erfahrungen sammeln konnte.
Sonst könnte man ja auch im Lebenslauf seine früheren Stationen namentlich nicht mehr ohne Zustimmung erwähnen.
Für eine Hilfestellung u.U. mit Referenzurteil währe ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Antwort geschrieben am 05.08.2010 13:55:01
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich unterliegen Sie erst einmal keiner gesetzlichen Geheimhaltungspflicht über die Person ihres Auftraggebers, wie es z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten der Fall ist. Insoweit ist es zunächst Sache des Auftraggebers, sofern er Wert darauf legt, nicht als Kundenreferenz genannt zu werden, eine diesbezügliche Geheimhaltung vertraglich zu vereinbaren. Ob Ihr seinerzeitiger Vertrag eine solche Geheimhaltungsklausel enthielt, ist Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen. Daher unterstelle ich im Rahmen meiner weiteren Ausführungen erst einmal, dass dies nicht der Fall war.
Bei der Angabe von Referenzen ist ansonsten stets darauf zu achten, Unklarheiten und Übertreibungen zu vermeiden, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen aus dem Weg zu gehen. So wurden in der Vergangenheit schon beispielsweise Unternehmen der Werbebranche wegen Irreführung verurteilt, weil dessen als Referenz genutzte Liste aufgrund mehrdeutiger Textgestaltung den unzutreffenden Eindruck vermittelte, alle in der Referenzliste genannten (bedeutenden) Unternehmen seien eigene Kunden. Nach Ihrer Schilderung dürften aber in dieser Richtung keine Konsequenzen zu befürchten sein.
Problematisch könnte eher sein, dass der Name eines Auftragsgebers häufig namens- oder markenrechtlich geschützt ist, d.h. Sie aus lizenzrechtlichen Gründen einen Namen nicht ohne Einwilligung des Betroffenen zur Eigenwerbung benutzen dürfen. Häufig wird der Auftrageber auch ein Logo verwenden, welches außerdem urheberrechtlich geschützt ist. Ob dies bei der Firma, für die Sie gearbeitet haben, der Fall ist, kann allerdings ohne weitere Recherchen und Sachverhaltsangaben nicht abschließend beurteilt werden.
Soweit Sie seinerzeit für den Auftraggeber unter Umständen auch urheberrechtlich geschützte Arbeitsleistungen erbracht haben - sofern Sie auch mit diesen werben wollen – wäre weiterhin darauf zu achten, dass Sie sich, wenn sie die Nutzungsrechte exklusiv an den Auftraggeber übertragen haben, die eigene Nutzung zum Zwecke der Eigenwerbung vorbehalten haben.
Ansonsten könnte Ihr ehemaliger Auftraggeber gegen Sie wegen der Verwendung seines Namens noch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 I BGB in Verbindung mit den Prinzipien des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht betrifft unter Anderem den Schutz des Namens und dessen Gebrauch. Wenn ein Name ohne Zustimmung des Berechtigten im Geschäftsverkehr zum Zwecke der Werbung genutzt wird, kann dabei eine Verletzung des UWG oder des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen (BGHZ 30, 7). Das UWG ist jedoch nur einschlägig, wenn der Name im Verhältnis zweier Wettbewerber benutzt wird. Dies könnte bei Ihnen der Fall sein, soweit Sie in der gleichen Branche wie Ihr seinerzeitiger Auftraggeber tätig sind. Allerdings das Namensrecht Ihres Auftraggebers gemäß § 12 BGB dürfte für sich betrachtet hier wiederum nicht betroffen sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie jemandem den Namen streitig machen bzw. vorgeben würden, es handele sich um dessen Namen.
Oftmals ist es einem Auftraggeber allerdings dennoch nicht Recht, namentlich benannt zu werden. Ein solches Interesse kann wie schon eingangs erwähnt im Vertrag z. B. in einer Verschwiegenheitsklausel formuliert sein. Aber auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, kann sich eine Pflicht zum „Stillschweigen" aus den Umständen ergeben. Dies gilt etwa für einen Unternehmensberater, der eine Gerüchteküche über den Zustand des betreuten Unternehmens zu vermeiden hat. Vorsicht ist auch geboten für einen Designer (Freelancer), der „nur" als Subdienstleister von einer Full-Service-Agentur eingeschaltet wird, damit deren Kundenauftrag (überhaupt noch) zu erfüllen ist. Auch hier bestehen schützenwerte Interessen, die eine Geheimhaltung nahe legen. Maßgeblich sind aber immer alle erkennbaren Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der betroffenen Interessen, eine einheitliche Rechtsprechung oder gar ein Grundsatzurteil existiert vor diesem Hintergrund von Einzelfallentscheidungen leider nicht.
Zusammenfassend ist es somit vorsorglich anzuraten, immer eine - zu Beweiszwecken schriftliche - Einwilligung der Auftraggeber für die Veröffentlichung einzuholen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.08.2010 14:12:36
wenn ich Sie also richtig verstehe, darf ich nicht ohne Zustimmung den Namen verwenden, auch nicht für den Fall, dass ich keinerlei Internas zu meiner Arbeit angebe und auch meine Tätigkeiten, Erfolge etc. nicht erwähne sondern lediglich davon spreche, dass ich Erfahrungen in bestimmten, allgemeinen Bereichen sammeln konnte? Der Name meines ehemaligen AG ist als Wort- und Bildmarke geschüzt. Eine Geheimhaltungsklausel habe ich nicht unterzeichnet. Auch liegt diese Tätigkeit mittlerweile knapp 4 Jahre zurück. Werbung mit Projekten will ich nicht machen, es geht mir nur darum, erwähnen zu können, dass ich für diesen AG gearbeitet habe.Dies bedeutet ja, dass ich nicht mal in meinem Lebenslauf bei Bewerbungen diese Station erwähnen darf? Ich verletzte doch keine Persönlichkeitsrechte, wenn ich sage, dass ich bei dieser Firma Erfahrungen sammel konnte.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
wenn ich Sie also richtig verstehe, darf ich nicht ohne Zustimmung den Namen verwenden, auch nicht für den Fall, dass ich keinerlei Internas zu meiner Arbeit angebe und auch meine Tätigkeiten, Erfolge etc. nicht erwähne sondern lediglich davon spreche, dass ich Erfahrungen in bestimmten, allgemeinen Bereichen sammeln konnte? Der Name meines ehemaligen AG ist als Wort- und Bildmarke geschüzt. Eine Geheimhaltungsklausel habe ich nicht unterzeichnet. Auch liegt diese Tätigkeit mittlerweile knapp 4 Jahre zurück. Werbung mit Projekten will ich nicht machen, es geht mir nur darum, erwähnen zu können, dass ich für diesen AG gearbeitet habe.Dies bedeutet ja, dass ich nicht mal in meinem Lebenslauf bei Bewerbungen diese Station erwähnen darf? Ich verletzte doch keine Persönlichkeitsrechte, wenn ich sage, dass ich bei dieser Firma Erfahrungen sammel konnte.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.08.2010 14:22:30
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Der Unterschied zu einem Lebenslauf ist hier, dass Sie den Namen veröffentlichen und damit Werbung betreiben. Solcher Handlungen unterliegen nach den aufgezeigten Vorschriften daher strengeren Regelungen.
Dennoch sehe ich nach Ihrer weiteren Komkretisierung im Rahmen der Nachfragefunktion grundsätzlich keine weiteren Probleme mit Ausnahme der Tatsache, dass der Name des ehemaligen Auftraggebers als Wort- und Bildmarke geschüzt ist. Insoweit dürfen Sie wie schon erwähnt schon aus lizenz- und urheberrechtlichen Gründen den Namen nicht zur Eigenwerbung benutzen.
Es bleibt Ihnen folglich schon allein aus diesem Grund keine andere Möglichkeit, als der Aufforderung des Auftraggebers nachzukommen oder aber dessen Einwilligung einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Thomas Joschko
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Der Unterschied zu einem Lebenslauf ist hier, dass Sie den Namen veröffentlichen und damit Werbung betreiben. Solcher Handlungen unterliegen nach den aufgezeigten Vorschriften daher strengeren Regelungen.
Dennoch sehe ich nach Ihrer weiteren Komkretisierung im Rahmen der Nachfragefunktion grundsätzlich keine weiteren Probleme mit Ausnahme der Tatsache, dass der Name des ehemaligen Auftraggebers als Wort- und Bildmarke geschüzt ist. Insoweit dürfen Sie wie schon erwähnt schon aus lizenz- und urheberrechtlichen Gründen den Namen nicht zur Eigenwerbung benutzen.
Es bleibt Ihnen folglich schon allein aus diesem Grund keine andere Möglichkeit, als der Aufforderung des Auftraggebers nachzukommen oder aber dessen Einwilligung einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Thomas Joschko
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