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Hallo,
es handelt sich um folgenden Fall.
Ich führte im Jahr 2008-Januar 2010 einen Großhandel. Danach gab ich dieses Geschäft wegen dem Kostendruck auf, musste ebenfalls EV abgeben.
Das Geschäft wurde vom Produzenten übernommen und weitergeführt. Die damalige Domain des Unternehmens mit der Endung .net behielt ich, der neue Inhaber der Firma hat sich die .de Domain genommen.
Dieses Jahr passierte es, dass ich mit einem Geschäftspartner im gleichen Sektor tätig wurde, bei einem anderen Produzenten. Dabei trete ich als eigene Firma auf, die für den Vertrieb und Marketing zuständig ist. Unsere Produkte sind identisch mit denen, die meine alte Firma auch anbietet.
Da ich noch die .net Domain der alten Firma hab, habe ich diese auf die neue Domain weitergeleitet. Daraufhin kontaktierte mich mein ehemaliger Geschäftspartner und Produzent, dass wir das unterlassen sollen, denn er hat die Firma als Wortmarke beim Patentamt angemeldet (viele Kunden, die damals kontaktiert wurden und sich erst später für das Produkt interessieren, haben nur die alte .net Domain in den Unterlagen und gelangen so zu uns).
Bei einer Überprüfung haben wir festgestellt, dass der Firmenname tatsächlich als Wortmarke beantragt wurde und im Bearbeitungsstatus ist.
Frage:
1. Darf ich, der noch Inhaber der alten .net Domain ist und die Firma früher geführt hatte (alleiniger Inhaber), diese Weiterleitung der Domain auf die neue Seite vornehmen?
2. Was kann im schlimsmten Fall drohen? Wenn wir die Domain weiterleiten dürfen, ist es dann wirklich Narrensicher?
Zur Erklärung noch folgendes: Natürlich haben wir keinen Zwang, diese Domain weiterzuleiten. aber 1. ist der Name sehr lukrativ und mittlerweile bei Fachhändlern verbreitet und 2. wurde für diese Domain einige Dienste angemeldet, die wir weiter nutzen möchten.
mfg
Pflegefall
Antwort geschrieben am 23.09.2011 11:35:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 36
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gemäß § 14 Absatz 1 Markengesetz gewährt die Marke dem Inhaber ein ausschließliches Recht.
Nach § 14 Absatz 2 Markengesetz ist es Dritten ohne Zustimmung des Inhabers der Marke untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen.
Da Ihr ehemaliger Geschäftspartner den Firmenname als Wortmarke angemeldet hat, kann er Ihnen nach § 14 Absatz 3 Markengesetz unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Markengesetz insbesondere untersagen, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu führen.
Nach Ihrer Schilderung sind ihre Produkte identisch mit denen, die ihre alte Firma auch anbietet und Sie haben die .net-Domain auf Ihre neue Domain weitergeleitet, so dass viele Kunden noch zu Ihnen gelangen. Da die Wortmarke zur Eintragung angemeldet ist, dürfte Ihnen Ihr ehemaliger Geschäftspartner diese Weiterleitung zum Zwecke des Marketings nach § 14 Absatz 3 Markengesetz untersagen dürfen.
Schlimmstenfalls droht Ihnen eine kostspielige Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung in Markensachen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe. Bei Unklarheiten dürfen Sie gerne die Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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