Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 465 weitere Antworten zum Thema Kind.
Guten Abend,
Mein Ex-Freund & Ich haben das gemeinsame Sorgerecht für unsere Tochter.
Jetzt war der Fall gewesen das er zweitgleisig gefahren ist ( mich & eine andere Freundin hatte ) & dies jetzt raus kam.
Ich will weiterhin das er die kleine sieht, möchte aber nicht das sie mit zu der anderen Frau geht ( er wohnt jetzt bei ihr ) da ich diese Beziehung zur Zeit nicht als stabil genug sehe sodass ich keine Angst haben muss das sie sich nicht bald trennen & meine Tochter ständig neue Frauen kennenlernt.
Habe ich eine Möglichkeit dies zu verbieten oder muss ich tatenlos zuschauen?!
Ich finde es ist einfach nicht gut für das wohl meiner Tochter & möchte nur das beste für sie. Welche Möglichkeiten gibt es das ich es unterbinden kann.
MfG C.
Antwort geschrieben am 12.01.2012 02:08:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jens Lehmann
Leisniger Straße 8, 12627 Berlin, Tel: 0177 6877706, Fax: 030 51643314
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Familienrecht, Erbrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Onlineberatung lediglich einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage
dienen und ein persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt nicht ersetzen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage unter Berüchsichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes
wie folgt:
__________________
Nach § 1684 I BGB hat jeder Elternteil u.A. das Recht zum Umgang mit dem Kind.
Nach § 1684 III BGB kann das Familiengericht (auf Antrag) die Ausübung des Umgangsrechts regeln und
z.B. auch Dritten den Umgang verbieten.
Allerdings reichen die von Ihnen genannten Befürchtungen nicht aus.
Ein sorgeberechtigter Elternteil kann die Anwesenheit Dritter während der Dauer des
persönlichen Umgangs grundsätzlich nicht verbieten.
Insbesondere kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass sich der Lebensgefährte des anderen Elternteils
vor Ankunft des Kindes entfernt.
Ob das Kindswohl durch die Anwesenheit eines Dritten beeinträchtigt ist, hängt von der Verstandsreife des Kindes ab
und ob dieses den Dritten als störend empfindet. Dies kann oftmals nur durch ein Gutachten festgestellt werden.
Objektive Gründe für ein gerichtliches Einschreiten wären z.B. wenn die dritte Person trotz ansteckender Krankheit
Umgang mit dem Kind ausübt.
__________________
Ich hoffe, Ihre Anfrage zunächst hinreichend beantwortet zu haben.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Lehmann
Rechtsanwalt
http://www.kanzlei.jens-lehmann.net
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