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Darf ich als Händler Artikel aus einer Firma kaufen und selbst weiterverkaufen?


21.07.2009 21:31 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte aus einer Firma die Haushaltswaren herstellt und diese auch in Ihrem Fabrikverkauf als 2A Ware anbietet erwerben, und selbst Online anbieten. Darf der Hersteller mir den weiterverkauf der von mir erworbenen Waren aus dem Fabrikverkauf untersagen bzw. abmahnen oder auch Schadensersatz verlangen? Wann darf mir ein Hersteller überhaupt verbieten Ihre Waren selbst zu vertreiben, wenn ich diese z.B. selbst von einem Händler erwerbe und nicht direkt vom Hersteller? Zur Info alle Produkte sind Original und keine Plagiate. Desweiteren ist es ähnlich mit einem anderen Produkt das ich vertreiben möchte, ein bekannter Holzkohlegrillhersteller aus den USA. Ich möchte diese auch Online anbieten und beziehe diese direkt von einem Englischen Importeur. Darf der Hersteller auch diesen verkauf ihrer Artikel in Deutschland untersagen? Es handelt sich dabei nicht um erschöpfte EU-Ware. Es sind alles aktuelle Artikel die momentan auf dem Markt erhältlich sind. Wie gesagt, darf mir ein Hersteller den Verkauf Ihrer Artikel untersagen, wenn ich diese aus deren Fabrikverkauf als 2A Ware verkaufe, sowie aus England importierte Ware in Deutschland Online verkaufen?

Antwort vom
21.07.2009 | 22:45
Sehr geehrter Fragesteller,

Darf mir ein Hersteller den Verkauf Ihrer Artikel untersagen, wenn ich diese aus deren Fabrikverkauf als 2A Ware verkaufe?

Für den gewerblichen Weiterverkauf sehe ich in Ihrem Falle keine Probleme. Zwar steht nach § 14 MarkenG, sofern es sich bei Ihnen um geschützte Markenware handelt, dem Inhaber das alleinige Nutzungrecht an der Marke zu. Jedoch Greift in Ihrem Falle § 24 MarkenG ein, so dass Erschöpfung vorliegt und Ihnen der Verkauf nicht untersagt werden kann, solange keine Gründe nach § 24 Abs. 2 MarkenG vorliegen oder aber die Präsentation der Markenware durch Ihr Geschäft geeignet ist, eine Imageschädigung der Marke herbei zu führen.

Dürfen Sie aus England importierte Ware in Deutschland Online verkaufen?

Hier gilt das zu § 24 MarkenG Gesagte. Dadurch, dass der Hersteller und Markeninhaber die Ware dem englischen Händler und Ihrem Importeur willentlich Übertragen hat, liegt ein Inverkehrbringen vor (EuGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. C-16/03; GRUR 2005, 507, 509 Tz 39, 40; MarkenR 2005, 41) und der Markeninhaber verliert die Möglichkeit, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb des Wirtschaftsgebietes zu kontrollieren. Sie dürfen daher auch diese Ware in Deutschland verkaufen.

Ich hoffe, Ihre Frage ist beantwortet. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller 22.07.2009 | 20:02

Hallo,

heißt das, dass §24 MarkenG über §14 MarkenG steht? Greift die Erschöpfung allein dadurch, wenn der Hersteller seine Artikel allen Verbrauchern durch den erwerb im Fabrikverbrauch möglich macht? Wäre denn ein Grund für das unterbinden des weiterverkaufs, wenn es sich um 2A Ware handelt? Ist das schon Imageschädigend diese Artikel zu verkaufen? Der Hersteller hat mir schon untersagt die Waren aus dem fabrikverkauf zu verkaufen und darauf hingewiesen, dass es nur gestattet ist in haushaltsübliche Mengen einzukaufen. Weiter heißt es, gegen Händler, die nicht Teil des selektiven Vertriebssystems sind, werden teilweise rechtliche Schritte eingeleitet. Wäre es denkbar, dass der Hersteller mir ein Hausverbot erteilt wenn er laut Ihrer Aussage mir ein verkauf Ihrer Artikel nicht untersagen kann?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.07.2009 | 22:51

Sehr geehrter Fragesteller,

verkauft der Händler seine Ware an Sie, kann er Ihnen nicht verbieten, diese weiter zu verkaufen, unabhängig davon, ob es sich - seiner Bezeichnung nach - um 2a Ware handelt oder nicht. Hier greift § 24 MarkenG.

Allerdings kann er die Menge, die er an Sie verkauft auf ein bestimmtes Maß beschränken, dass aber nicht geringer sein darf als das, welches er anderen Verbrauchern beim Verkauf überlässt. Wobei hier zu sagen ist, das der BGH erst jüngst die Ansicht geäußert hat, dass es sich bei der Angabe: "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" noch nicht um einen Wettbewerbsverstoß handelt.

Der Hinweis, dass hier ein selektives Vertriebssystem vorliegt, ist allerdings neu und nicht Teil der Ausgangsfrage. Dieser Hinweis deutet darauf hin, dass der Händler der Verkauf seiner Marke nur lizensierten Händlern erlaubt. In der Tat kann der Markeninhaber Lizenzen vergeben, d.h. Händler und u. a. auch Gebiet bestimmen, durch den und auf dem sein Produkt gewerblich vertrieben werden darf. Verkaufen Sie hier als nicht lizensierter Händler, so hätten Sie in der Tat eine Abmahnung zu befürchten, wenn Sie hier gewerblich weiterverkauften. Aus diesem Grunde ist hier Vorsicht geboten.

Wenn die Ware deutliche Spuren trägt, Sie diese als einwandfrei Markenware verkaufen, kann in der Tat eine imageschädigende Handlung vorliegen. Sie sollten beim Weiterverkauf ebenfalls eine Bezeichnung verwenden, die dem Verbraucher deutlich macht, dass es sich um Ware handelt, die in Qualität mglw. nicht "Neuware" erreicht.

Ein Hausverbot ist nicht ausgeschlossen, solange nicht gegen die Grundsätze des AGG oder verstoßen wird. Es gilt im Übrigen Vertragsfreiheit, solange nicht Kontrahierungszwang besteht, wovon ich in Ihrem Falle, da es sich um Haushaltswaren handelt, nicht ausgehe. Dies heißt, dass der Händler nicht gezwungen ist, Ihnen die Ware zu verkaufen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Direktanfrage oder eines Mandates zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz