Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.03.2010 13:09:08

Darf ein Heilpraktiker im Auftrag eines Institutes tätig sein?

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1138
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema Heilpraktiker.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Hintergrund ist, dass mein Partner und ich ein Institut für Raucherentwöhnung in Form einer UGmbH gründen möchten, das u.a.eine Raucherentwöhnungstherapie per Neuraltherapie am Ohr anbieten soll. Das Institut soll die gesamte Abrechnung mit den Klienten aber auch die Entlohnung des Heilpraktikers abwickeln.

Eine Heilpraktikerpraxis ist bereits in den Räumen des Institutes angemeldet.

Die Frage:
Kann das Institut in Form der UGmbH freiberuflich tätigen Heilpraktikern innerhalb des Institutes und im Auftrag des Institutes die Neuraltherapie durchführen lassen und diese dafür entlohnen?
Oder ist dies nur eigenverantwortlich in deren eigener Praxis mit eigener getrennter Abrechnung möglich?

Vielen Dank!



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.03.2010 15:39:11
Sehr geehrter Ratsuchender,

einer Tätigkeit eines Heilpraktikers im Rahmen einer GmbH steht aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegen.

Beachten Sie bitte folgendes:

Im Rahmen der Berufsausübungsfreiheit dürfen Sie Ihre Tätigkeit grundsätzlich umfassend frei gestalten. Diese Freiheit wird im Bereich von Berufsausübungsregelungen begrenzt durch gesetzliche Regelungen. Liegen solche nicht vor, besteht keine Grundlage für eine Begrenzung.

Die Berufstätigkeit von Heillpraktikern ist in diesem Bereich nicht gesetzlich geregelt. Insbesondere bestehen keine Regelungen wie z. B. teilweise im Bereich des Arztrechts, die eine Tätigkeit im Rahmen von Kapitalgesellschaften, also der GmbH, verbieten. Im Bereich des Arztrechts ergibt sich in manchen Bundesländern ein Verbot aus den Heilberufe-/Kammergesetzen, wobei entsprechende Verbote weithin als verfassungswidrig angesehen werden.

Der Beruf des Heilpraktikers unterliegt im Wesentlichen den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes und Satzungsbestimmungen der Heilpraktikerverbände. Dem Heilpraktikergesetz ist eine entsprechende Verbotsbestimmung nicht zu entnehmen.

Die Satzungen der Verbände sind lediglich für deren Mitglieder verbindlich. Die BOH ist eine solche Satzung, welche wie Ihnen wahrscheinlich bekann, für die meisten Heilpraktiker gilt, da sie Mitglied im Verband deutscher Heilpraktiker e. V. sind. Die BOH kennt ebenfalls kein Verbot einer Tätigkeit im Rahmen einer GmbH. Insbesondere folgt auch nicht aus dem Gebot der Niederlassung, dass eine Tätigkeit im Rahmen einer GmbH ausgeschlossen ist. Die BOH sieht nicht vor, dass eine Niederlassung "in eigener Praxis" erfolgen muss.Eine entsprechende Regelung bestand ehemals für Ärzte. Aus dieser Formulierung wurde tatsächlich abgeleitet, dass eine Tätigkeit im Rahmen einer GmbH für Ärzte verboten war. Die entsprechende Regelung wurde inzwischen abgeschafft.

Schließlich dürfte auch im Bereich der Abrechnung gegenüber der PKV keine Schwierigkeiten auf Sie zukommen. Die Musterbedingungen (MB/KK) sehen diesbezüglich keine Regeln vor. Zwar bestimmt § 4 MB/KK weiterhin, dass die Versicherten die Wahlfreiheit "unter den niedergelassenen Ärzten haben". Für Heilpraktiker ist der Wortlaut von § 4 MB/KK aber anders gefasst. Heilpraktiker dürfen nur insofern in Anspruch genommen werden, als der jeweilige Tarif dies nicht ausschließt. Eine grundsätzlicher Ausschluss der Abrechnungsfähigkeit, auch nicht dann, wenn eine Niederlassung im Rahmen einer GmbH erfolgt, ist dem nicht zu entnehmen.

Beachten Sie aber, dass der Heilpraktiker selbst beauftragt werden muss. Die Leistung des Heilpraktikers ist ausschließlich von diesem zu erbringen, da er gegenüber dem Patienten zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist. Insofern hängt die Abrechnung davon ab, dass der jeweilige Heilpraktiker die Leistung selbst erbringt.

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas R. Krajewski
-Rechtsanwalt-

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 17:01:35

Sehr geehrter Herr Krajewski,

vielen Dank für die hilfreiche Antwort.

Ich habe noch eine kleine Unklahrheit bzgl. dieses Absatzes, was aber entscheidend für das geplante Vorhaben ist:

"Beachten Sie aber, dass der Heilpraktiker selbst beauftragt werden muss. Die Leistung des Heilpraktikers ist ausschließlich von diesem zu erbringen, da er gegenüber dem Patienten zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist. Insofern hängt die Abrechnung davon ab, dass der jeweilige Heilpraktiker die Leistung selbst erbringt."

Kann nun das Institut direkt den Heilpraktiker (der die Leistung selbstverständlich persönlich erbringt), quasi für seine Klienten, mit der Injektionstherapie beauftragen und dafür auch direkt mit den Klienten und danach mit dem Heilpraktiker abrechnen oder darf dies so nicht geschehen, also muss der Patient dann doch selbst den Heilpraktiker beauftragen und bezahlen (Dann wäre das Institut allerdings mehr oder weniger überflüssig)?

Nochmals Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 10:40:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

Vertragspartner des Patienten wird die GmbH - nicht der einzelne Heilpraktiker. Die Behandlungstätigkeit muss aber intern von einem Heilpraktiker durchgeführt werden. Die Tätigkeit an sich darf daher nicht auf eine Person übertragen werden, die nicht über die Heilpraktikererlaubnis verfügt. Die Gesellschafter der GmbH müssen Heilpraktiker sein, damit dies sicher gestellt ist, da der Zweck der GmbH wohl die Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist.

Insofern ist die GmbH nicht überflüssig. Sie ist Vertragspartner und darf auch die Rechnungen stellen.

Rechtlich bedenklich ist die Konstruktion, in welcher eine GmbH zwar Vertragspartner des Patienten wird, und die GmbH sich externer Heilpraktiker bedienen muss. In dieser Konstruktion ist nämlich die Ausübung der Heilkunde durch Personen, die über die Heilpraktikererlaubnis verfügen, nicht sichergestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas R. Krajewski
-Rechtsanwalt-

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Darf ein Heilpraktiker im Auftrag eines Institutes tätig sein? | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-03-18
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Medizinrecht letzten Monat:

2
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Heilpraktiker   Auftrag   Institutes   tätig   sein?