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Frage geschrieben am 10.03.2010 14:13:11

Darf die Tiefgarage einfach gräumt werden?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1457
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema werden?.
Hallo,
heute hatten wir einen Zettel im Briefkasten auf dem folgendes stand:

"Sehr geehrte Hausbewohner,
wir bitten um Entfernung der Gegenstände in den allgemeinen Fluren und in der Tiefgarage.
Bitte entfernen Sie diese Gegenstände bis zum 10.04.2010. Sollten bis dahin diese nicht entfernt worden sein, wird der Hausmeisterdienst diese Gegenstände entsorgen.

Kostentragung erfolgt durch die Hausbewohner.

Mfg Hausverwaltung"

Nun meine Frage: Darf er das?

Wir wohnen in einem 8-Parteien-Haus. Es handelt sich um eine Gemeinschaftstiefgarage mit 8 Stellplätzen.
Jeder hat dort etwas zu stehen. (Sehr wenig) Und niemanden stört es.
Bei uns sind es Winterreifen und Rasenmäher.
im Hausflur stehen ein Buggy und ein Rehabuggy für unseren behinderten Sohn (3 Jahre, GbB 100, Pflegestufe 2), wobei aber ausreichend Platz ist, mehr als ein Meter, zum vorbei laufen. Zudem fühlt sich keiner der Anwohner durch die Buggys gestört.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.03.2010 15:05:02
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Dem Grunde nach ist jeder Wohnungseigentümer oder Mieter berechtigt, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Eine Hausordnung, Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschlüsse können das Abstellen jedoch untersagen. Sofern eine derartige Regelung besteht, wäre deren Wirksamkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen. Ein generelles Verbot kann nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB unwirksam sein, wenn ein Abstellen des Kinderwagens notwendig ist und im Einzelfall keine Beeinträchtigung erfolgt; AG Hanau, WuM 1989, 366.

Das Abstellen von einem Wechselsatz Autoreifen und eines Rasenmähers in der Tiefgarage ist ebenfalls dem Grunde nach erlaubt. Gesetzliche Einschränkungen zur Nutzung von Garagen enthält die GaStellV Bayern. Allerdings kann auch hier der Gebrauch in dieser Form durch eine Regelung in der Hausordnung, Gemeinschaftsordnung oder per Beschluss untersagt werden. Hintergrund ist, dass abgestellte Gegenstände einen Anreiz zu Diebstahl oder Vandalismus bieten können, der durch eine derartige Regelung unterbunden werden soll.

Ob es derartige Regelungen gibt, die der Verwalter nun durchsetzt und ob diese Regelungen im Einzelfall wirksam sind, kann ich hier nicht beantworten. Ggf. sollten Sie entsprechende Regelungen ergänzend prüfen und bewerten lassen. Sind wirksame Regelungen vorhanden, ist deren Einhaltung und Durchsetzung Verwalteraufgabe. Eine Fristsetzung mit Androhung der Selbstvornahme ist dann nicht zu beanstanden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 15:20:53

Was ist aber mit dem Rehabuggy und dem normalen Buggy meines Sohnes. Wir benötigen diese. Durch seine schwere Behinderung ist es in seinem Alter ein Rollstuhlersatz. Gibt es da keine besondere "Klausel", welche es uns erlaubt diese stehen zu lassen?

Mein Nachbar meinte vorhin, das er (der Verwalter) seine Sachen nicht anfassen darf, da es sein Eigentum ist, welches sich widerum auf seinen gemieteten Stellplatz in der Tiefgarage befindet.

Zudem haben wir ja ein Tiefgaragentor, welches zu ist.

Und ja, wir wohnen in Bayern.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 16:11:12

Sehr geehrter Fragesteller,

bezüglich der Kinderwagen habe ich Sie bereits darauf hingewiesen, dass im Einzelfall ein generelles Verbot nicht rechtmäßig sein kann. Bei einer Behinderung Ihres Sohnes spricht vieles dafür, dass Ihre besonderen Interessen überwiegen könnten. Gleichwohl gibt es dazu keine Pauschalformel. Es sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die gegenseitigen Interessen abzuwägen.

Die Einzelheiten der Räumung sind ebenso zu klären. Richtig ist, dass der Verwalter sich an fremdem Eigentum nicht vergreifen darf. Eine Selbstvornahme durch Beräumung kommt daher in der Tat nicht Betracht; insofern korrigiere ich die Ausgangsantwort. Ein wirksames Verbot unterstellt könnte eine Räumung aber ggf. auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. Vordringlich sollten Sie sich daher Klarheit verschaffen, ob es im Haus überhaupt Regelungen gibt, die die Forderung des Verwalters rechtfertigen.

Mit freundlichen Grüßen
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