Darf die EU jetzt nach dem Vertrag von Lissabon einen Mindestlohn einführen?
26.08.2010 16:12
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Generelle Themen
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Sehr geehrte Anwälte,
Ist es nun möglich einen gesetzlichen Mindestlohn von der EU aus einzuführen ?
Kann also auf EU Ebene mit Mehrheit ein verbindlicher gesetzlicher Mindestlohn in allen Bereichen eingeführt werden und ist ihnen bekannt, dass so was in Planung ist ?
Anhand dieses Links ist es ja offenbar schon möglich Zivilgesetze zu ändern
http://www.frag-einen-anwalt.de/mobilefea_view.asp?topic=113222
Weiterhin fand ich dies .:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,418347,00.html
Wie würden sie dies nun gesetzlich beurteilen, ist es rechtlich möglich hier Deutschland von der EU aus zumindest theoretisch zu überstimmen und einen flächendeckenden Mindestlohn für Zeitarbeiter einzufordern
Trifft nicht Ihr Problem?
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Vertrag
jetzt
26.08.2010 | 16:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Dass das EU-Recht über Richtlinien und Verordnungen weite Teile des deutschen Rechts entscheidend mitprägt, ist Ihnen bekannt. Der Vertrag von Lissabon ist die neue „Verfassung" der EU, da er den Vertrag über die Europäische Union („Maastricht-Vertrag") und den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft reformiert hat.
Die Einführung eines verbindlichen Mindestlohnes sieht der Vertrag nicht vor, es ist aber natürlich jedem Mitgliedsstaat möglich, einen Mindestlohn einzuführen. Zahlreiche EU-Staaten (z.B. Frankreich, Niederlande, Großbritannien, Spanien oder Belgien) haben von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Angesichts der hohen Ratifizierungserfordernisse wäre die Festschreibung eines Mindestlohnes im Vertrag von Lissabon politisch wohl nicht durchsetzbar gewesen.
Das europäische Parlament kann – eine politische Mehrheit dort vorausgesetzt, die ich angesichts der aktuellen Dominanz bürgerlich- konservativer und liberaler Parteien nicht sehe - zwar eine Verordnung oder Richtlinie für einen Mindestlohn beschließen, doch würde das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, ob das europäische Recht dann mit dem in
Art. 9 Abs. 3 GG verankerten Recht der Koalitionen zur Vereinbarung von Tarifverträgen, sprich mit der Tarifautonomie, vereinbar wäre.
In Deutschland kann der Mindestlohn jederzeit eingeführt werden, wenn sich hierfür eine politische Mehrheit findet. Man kann darauf spekulieren, dass wegen des Inkrafttretens der europäischen Dienstleistungsrichtlinie zum 01.01.2011, die ab diesem Zeitpunkt auch osteuropäischen Dienstleistern Zugang zum deutschen Markt gewähren wird, die Debatte um einen Mindestlohn zum Schutz des hiesigen Gewerbes aktuell werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
26.08.2010 | 17:17
Verstehe ich sie also richtig, dass es vom Parlament her jetzt doch eine rechtliche Grundlage gibt, dieses Gesetz bzw. Verordnung umzusetzen.
Sie sagen weiter, dass dies u. U gegen das Deutsche GG ist.
Da aber wir nun eine Quasi EU Verfassung haben in der ein solcher Art 9 gg ja nicht direkt vorkommt oder dort die Autonomie nicbt vorgeschrieben ist, könnte doch die EU Grundrechtecharta das Deutsche GG brechen, so wie es ja bei EU Verordnungen auch ist und wie mal so nebenbei gesagt auch bei den Länderverfassungen der deutschen Bundesländer ist, die auch unter dem
GG stehen.
Ist es daher nicht so, dass das GG mehr und mehr vor der Grundrechtecharta zurückstehen muss, da wir ja auch den EuGH haben. ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.08.2010 | 17:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist seine eigene Gerichtsbarkeit bezüglich etwaiger Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts suspendiert, solange auf Gemeinschaftsebene ein im wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie z.B. den Europäischen Gerichtshof gewährleistet ist. Dies sei im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (sog. Solange-II-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.10.1986, Az. 2 BvR 197/83). Im Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 (Az. 2 BvR 2134, 2159/92) hat es festgelegt:
„Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem „Kooperationsverhältnis" zum Europäischen Gerichtshof aus, in dem der Europäische Gerichtshof den Grundrechtsschutz in jedem Einzelfall für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaften garantiert, das Bundesverfassungsgericht sich deshalb auf eine generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränken kann".
Das Bundesverfassungsgericht bleibt daher dann zuständig, wenn das Grundgesetz zu sehr von europäischen Normen ausgehebelt werden soll. Sollte das EU-Parlament als Legislative der EU also einen Mindestlohn beschließen wollen, dürfte es m.E. einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend bedürfen, ob die etwaige Verordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt