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Frage geschrieben am 31.05.2010 22:20:05

Darf die Behörde den Einspruch gegen den Bussgeldbescheid ignorieren?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1996
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Einspruch.
Ich bin zu dicht aufgefahren und dabei geknipst worden. Während des Ermittlungsverfahrens nach dem Fahrer habe ich im Anhörungsbogen zugegeben gefahren zu sein. Da auf weniger als 2/10 Abstand bei 110km/h eigentlich 240€ Bussgeld und 2 Monate Fahrverbot als Regelstrafe ausstehen, habe ich um Umwandlung des Fahrverbots in eine Geldstrafe gebeten, zumal ich keine Punkte hatte, seit 19 Jahren nie ein Fahrverbot erhalten habe und beruflich auf den Führerschein angewiesen bin.

Die Behörde hat daraufhin ein Schreiben vom Arbeitgeber angefordert, um die berufliche Abhängigkeit vom Führerschein zu bestätigen und nach Erhalt dieses Schreibens den Bussgeldbescheid auf 1 Monat und 720€ festgelegt. Es handelte sich wohlgemerkt um das erste Schreiben, dass mit "Bussgeldbescheid" tituliert war.

Gegen diesen Bescheid habe ich Einspruch erhoben und um erneute Prüfung der Bussgeldhöhe gebeten, da mir eine Verdreifachung überzogen schien, gleichzeitig aber das Fahrverbot von 1 Monat akzeptiert. Daraufhin kam zunächst ein Schreiben (a), dass man keine Möglichkeit sieht vom festgelegten Bussgeld abzuweichen und mir Zeit bis zum 10.06. eingeräumt, mit entsprechenden Gehaltsnachweisen eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Bevor ich antworten konnte kam gestern, gerade eine Woche später, ein weiteres Schreiben (b), dass nun der Bussgeldbescheid rechtsgültig sei und ich meinen Führerschein bis zum 26.09. abgeben müsste

Hier meine Frage: Aus dem Schreiben (a) geht eindeutig hervor, dass mein Einspruch gegen den Bussgeldbescheid rechtzeitig eingegangen ist. Darf die Behörde das einfach so abtun und den Bussgeldbescheid für rechtskräftig erklären, bzw. wie verhalte ich mich jetzt am besten?


Antwort geschrieben am 31.05.2010 22:35:25
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Zugang ausdrücklich Einspruch eingelegt haben, kann er nicht rechtskräftig geworden sein.

Es wird entscheidend darauf ankommen, was Sie genau geschrieben haben - denn aus dem Schreiben muss der Wille zur Anfechtung des Bußgeldbescheides hervorgehen.

Möglicherweise haben Sie den Einspruch nur im Hinblick auf den Rechtsfolgenauspruch erhoben - das wäre ein beschränkter Einspruch. Aber auch dann muss ein Gericht darüber entscheiden.

Ich empfehle Ihnen nun, umgehend einem Anwalt die Unterlagen zur Prüfung zu übergeben, ob Sie wirksam und fristgemäß Einspruch eingelegt haben - in diesem Fall muss umgehend eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, da der Bußgeldbescheid dann nicht rechtskräftig geworden ist.

Gerne dürfen Sie sich dazu auch an mich wenden.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.05.2010 23:02:09

Hallo Herr Schwartmann,

vielen Dank für die Antwort. Angenommen mein Einspruch ist wirksam... besteht denn überhaupt Aussicht auf Erfolg? Schließlich habe ich meine Schuld zugegeben.

Was ich akzeptieren könnte wäre eine Verdopplung (statt Verdreifachung) des Bussgeldes bei Halbierung des Fahrverbotes, also 1 Monat und 480€. Es geht mir also um eine Differenz von 240€ und natürlich um mein Recht. Ich frage mich jedoch, ob ich bei einem Gerichtsverfahren am Ende nicht doch mehr draufzahle, als die 240 €.

Wäre es evtl. klug der Behörde Ihren Fehler zu spiegeln (ich glaube nämlich, dass die meinen "Einspruch" nur als Schreiben wahrgenommen haben) und Ihnen zur Einigung meinen o.g. Vorschlag nochmal zu unterbreiten (1 Monat und 480€)?

Viele Grüsse
Dr. Suat Akyol
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.06.2010 09:11:31

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ob der Einspruch Erfolg haben kann, lässt sich ohne genaue Aktenkenntnis nicht sagen. Zwar haben Sie Ihre Schuld zugegeben, aber den Rechtsfolgenausspruch angegriffen. Ob Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelstrafe begründen, lässt sich aber ohne Aktenkenntnis nicht feststellen - grundsätzlich ist es dem Richter aber möglich, das Fahrverbot zu verkürzen und die Geldbuße zu erhöhen.

Für die anwaltliche Vertretung vor Gericht müssen Sie aber mit Kosten deutlich höher als € 240 rechnen - es werden Kosten von ca. 500 bis 700 € auf Sie zukommen, wenn die Sache wirklich vor Gericht landet.

Eine Einigung mit der Verwaltungsbehörde dürfte nicht in Betracht kommen - nach Auffassung der Behörde ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Behörde dürfte keinen Grund haben, sich mit Ihnen einigen zu wollen - worüber? Ihnen steht nur der Weg offen, vor Gericht zu ziehen, oder davon abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann

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