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Frage geschrieben am 14.04.2011 15:36:26

Darf Vermieter Wasser abstellen???

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1346
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 385 weitere Antworten zum Thema Vermieter.
Hallo
ich habe meine Arbeit verloren und kann im moment leider nicht meine Miete Zahlen da ich keine Einkünfte habe. Mein Vermieter hat mir fristlos gekündigt. er hat 2 monatsmieten mit der kaution verrechent und somit ist "nur" die miete april offen. er hat ir vor 2 tagen das wasser abgestellt. ist dies zulässig?
Viele Grüße
corsa


Antwort geschrieben am 14.04.2011 16:09:49
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Solange Sie noch in der Wohnung leben, stellt das Verhalten Ihres Vermieters grundsätzlich eine rechtswidrige Besitzstörung in Form einer so genannten verbotenen Eigenmacht gemäß den §§ 858, 862 BGB dar. Nach der Rechtsprechung (z.B. Landgericht Göttingen, Az: 5 T 282/02) darf deshalb der Vermieter einer Wohnung die Versorgung seines Mieters mit Wasser und Heizung nicht unterbrechen, selbst wenn dieser in Zahlungsverzug ist. Dem Vermieter steht insoweit grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht zu. Insoweit besteht für Sie die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter zu erwirken, mit welcher dieser verpflichtet wird, die Wasserversorgung umgehend wieder anzustellen. Sie können dies selbst bei der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichtes beantragen oder einen Rechtsanwalt vor Ort hiermit beauftragen, wobei Sie eventuell Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Unabhängig davon stellt das Abstellen des Wassers einen Verstoß gegen die vertraglichen Hauptleistungspflichten des Vermieters dar. Die Wohnung ist daher gemäß Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 BGB momentan gleichzeitig mit einem Mangel behaftet, da diese nicht über eine Wasserversorgung verfügt. Vor diesem Hintergrund haben Sie zunächst einmal auch ein Mietminderungsrecht. Sofern außerdem die Wohnung infolge dieses Mangel unbewohnbar geworden ist, können Ihnen außerdem gegen den Vermieter, welcher dies schließlich vorsätzlich verursacht hat, zusätzlich Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a BGB zustehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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