ich bin nicht der Fragesteller mit dem HUMMER H2 in der U-Bahn-Station. (Siehe https://www.frag-einen-anwalt.de/Hummer-H2-in-U-Bahn-Ebene---einiges-noch-unklar---hier-Bilder!!!__f9743.html)
Doch mich würde interessieren, was passiert, wenn hinter dem Fragesteller ein Satiremagazin steckt. Dieses Magazin nimmt hier also gutgläubige Rechtsanwälte/innen aufs Korn und veröffentlicht die Antworten eventuell in einer Zeitschrift.
Ist dies rechtlich zulässig? Darf man die Antworten eines Rechtsanwalts, die er bzw. sie hier bei frag-einen-anwalt.de veröffentlicht, ohne Erlaubnis weiterpublizieren?
(Diese Lastschrift ist gedeckt.)
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Diese Antwort ist vom 23.1.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.01.2006 22:41:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre interessante und naheliegende Frage.
Mit der Vermutung, daß es sich bei den von Ihnen genannten Anfragen um einen Beitrag für eine kommende Ausgabe der auch von mir sehr geschätzten "Titanic" handeln könnte, stehen Sie, ohne dem Fragesteller zu nahe treten zu wollen, nicht alleine.
Zwar bin ich der Auffassung, daß die netten Menschen der Titanic-Redaktion, denen alleine wir ja bekanntlich die Fußball-WM in heimischen Gefilden zu verdanken haben, natürlich niemals auf den Gedanken kommen würden, harmlose Anwälte auf´s Korn zu nehmen.
Aber unterstellen wir einmal, Sie haben damit recht:
Auch ein Satiremagazin wie die Titanic hat hier ein Recht darauf, konkrete Antworten auf konkrete Fragen zu erhalten - mehr aber auch nicht.
Zwar dürfte einer Veröffentlichung der (eigenen) Fragen nichts entgegenstehen, da die FEA-Nutzungsbedingungen dem fragenden Nutzer nur untersagen "mit Ihrer Frage kommerzielle Werbung zu betreiben."
Solange das Magazin die (eigenen) Fragen also nicht auf Plakatwände klebt oder Anzeigenserien in der Tagespresse schaltet, sondern sie nur journalistisch verwertet, sehe ich in der Wiedergabe der Fragen kein Problem.
Zu jeder Frage gehört aber auch eine Antwort, und hier liegt das Problem:
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Antworten liegen allein beim Urheber der Antworten, nämlich den beteiligten Anwälten, sofern sie nicht zur uneingeschränkten Nutzung an den Betreiber der Plattform, die qnc GmbH, abgetreten wurden.
Eine Verwertung der Antworten der sich beflissen bemühenden Kollegen und Kolleginnen, die über den Rahmen des Zitatrechts des § 51 UrhG hinausgeht, wird also ohne vorherige Einholung der Genehmigung der Rechteinhaber nicht zulässig sein.
Ansprechpartner vor einer Veröffentlichung wäre deshalb in jedem Fall zunächst die qnc GmbH, Georgstr. 56, 30159 Hannover.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben und harre mit Ihnen gespannt der weiteren Entwicklungen.
Mit freundlichem Gruß aus Köln
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2006 08:55:40
Vielen Dank für die schnelle und aufschlussreiche Antwort (ich hoffe, der Hummer-Besitzer liest hier mit).
Immerhin macht diese Story das dröge Fach Recht für mich ein wenig lustiger ... ist mal was anderes als Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, deren Unterschiede ich bis heute nicht verstanden habe. Aber das wäre ne andere Frage.
Vielen Dank für die schnelle und aufschlussreiche Antwort (ich hoffe, der Hummer-Besitzer liest hier mit).
Immerhin macht diese Story das dröge Fach Recht für mich ein wenig lustiger ... ist mal was anderes als Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, deren Unterschiede ich bis heute nicht verstanden habe. Aber das wäre ne andere Frage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2006 12:31:33
Es freut mich, daß ich Ihnen helfen konnte.
Sicherlich erwarten Sie jetzt aber nicht, daß ich Ihnen an dieser Stelle den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft erläutere. Dafür reicht der Platz - und Ihr Einsatz - hier nicht aus. Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen aber versichern, daß selbst gestandene Anwälte mit der Unterscheidung ab und an noch so ihre Probleme haben.
Seien Sie gewiß, daß die Juristerei alles andere als "dröge" ist - die meisten hier gestellten Fragen sprechen deutlich eine andere Sprache, wenn man einmal von dem in der Tat sehr drögen Steuerrecht absieht. :-)
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Es freut mich, daß ich Ihnen helfen konnte.
Sicherlich erwarten Sie jetzt aber nicht, daß ich Ihnen an dieser Stelle den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft erläutere. Dafür reicht der Platz - und Ihr Einsatz - hier nicht aus. Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen aber versichern, daß selbst gestandene Anwälte mit der Unterscheidung ab und an noch so ihre Probleme haben.
Seien Sie gewiß, daß die Juristerei alles andere als "dröge" ist - die meisten hier gestellten Fragen sprechen deutlich eine andere Sprache, wenn man einmal von dem in der Tat sehr drögen Steuerrecht absieht. :-)
Mit freundlichen Grüßen
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