Frage geschrieben am 06.05.2010 17:22:08
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Darf Fotograf Promi-Fotos auf Webseite veröffentlichen?
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1554Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Da wir u.a. auch Events fotografieren, auf denen anwesend sind, ergibt sich für uns nun die Frage:
Dürfen wir auch Fotos von Prominenten, z.B. Politikern oder bekannten Personen aus Film, Musik und Schauspiel auf unserer Seite veröffentlichen, wenn wir diese Fotos nicht zum Verkauf oder download anbieten?
Antwort geschrieben am 06.05.2010 17:40:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen zur Prüfung überlassenen Vertrages sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
In dem von Ihnen geschilderten Fall besteht der klassische Zwist zwischen dem Urheberrecht des Fotografen an den jeweiligen Fotos und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person.
Zur Beantwortung der Frage, ob Sie diese Fotos wie beabsichtigt veröffentlichen dürfen, kommt es nicht darauf an, ob Sie diese Fotos zum Verkauf beziehungsweise Download anbieten, sondern ob Sie generell das Recht haben, eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der betreffenden Person vorzunehmen.
Dieses ist ein Thema mit dem sich insbesondere Zeitungen und Zeitschriften tagtäglich auseinander zusetzen haben.
Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt das ungefragte Veröffentlichen eines Fotos ( insbesondere des Fotos eines prominenten) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betreffenden Person dar, welche Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen kann.
Zur Veranschaulichung habe ich Ihnen nachfolgend einen Link zu einer Besprechung eines entsprechenden Urteils des Bundesgerichtshofes beigefügt:
http://www.finanzenchannel.de/urteile/4213.html
Im Endeffekt sollten Sie es also unterlassen, die Fotos ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Personen zu veröffentlichen, wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de im
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