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Darf Bank den Bürgen in Anspruch nehmen, wenn Schuldner willkürlich Zahlung einstellt


| 24.01.2011 19:23 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Mutter bürgt mit Haus und Barvermögen für Schulden des Sohnes. Sohnes möchte das Haus der Mutter übertragen haben. Mutter verweigert das, will erst im Todesfall vererben, da sie befürchtet, dass Sohn ihr Mieter ins Haus setzt usw.
Sohn droht im August der Mutter, die Tilgung der Bankdarlehen nicht mehr zu leisten, wenn sie nicht das Haus überträgt. Sohn (selbständig) streicht Bankverbindung der Gläubigerbank auf seinen Rechnungen, setzt eine neue Bankverbindung ein und läßt alle Kundenzahlungen auf neue Bank gehen. Sohn teilt Mutter schriftlich mit, dass er die Tilgungen weiterhin leistet, wenn sie Haus überträgt, Vorgehen sei mit der Bank abgestimmt. Januar: Bank schreibt Mutter, dass die Bürgschaft verwertet wird und will Geld von ihr. Gesprächstermin mit Bank morgen. Darf die Bank sich derart von dem Sohn benutzen lassen? Kann Sohn willkürlich die Zahlung der Tilgung einstellen und darf die Bank dann die bürgende Mutter in Anspruch nehmen?
Was ist zu tun? Die Bank hat indirekt auch das ganze bestätigt, indem ein Sachbearbeiter mitteilte, dass hier ein Familienstreit auf dem Rücken der Bank ausgetragen würde und dass man mit einer Teilzahlung der Mutter einverstanden sei und den Rest dann vom Schuldner fordere. Der Schuldner hat einen Porsche, ein Boot, ein Wohnmobil, ein Haus, ein Motorrad usw.
Kann die Bank trotzdem das Geld einfach bei der Mutter holen und läßt ihm alles?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch Zahlung Schuldner Bank
24.01.2011 | 19:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
623 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Sohn hat vermutlich bei der Bank ein Darlehen aufgenommen, für das die Mutter als Bürgin eingetreten ist.

Üblicherweise handelt es sich bei derartigen Bürgschaften um selbstschuldnerische Bürgschaften. D. h. der Gläubiger - hier die Bank - kann sich, wenn Zahlungen des Schuldners - hier der Sohn - ausbleiben, direkt an den Bürgen wenden und von diesem Zahlung verlangen. Die Bank ist also weder gezwungen noch verpflichtet, zunächst den Schuldner auf Zahlung zu verklagen und anschließend die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Der Bürge ist wiederum insoweit geschützt, als daß die Forderungen der Bank gegen den Schuldner auf ihn übergehen, so daß der Bürge, soweit er vom Gläubiger in Anspruch genommen worden ist, gegen den Schuldner vorgehen kann.

D. h. die Bank kann von der Mutter in ihrer Eigenschaft als Bürgin sofort Zahlung verlangen, sobald der Sohn nicht zahlt. Das ist der Nachteil für den Bürgen bei einer sog. selbstschuldnerischen Bürgschaft.


2.

Die Mutter müßte, wenn sie von der Bank in Anspruch genommen wird, den Sohn verklagen und auf diese Weise das, was sie im Rahmen des Bürgschaftsvertrags geleistet hat, vom Sohn zurückholen. Das dürfte der Mutter nach der Sachverhaltsschilderung gelingen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 24.01.2011 | 19:44

danke für die antwort. ich wollte jedoch auch wissen, ob sich die bank so vor den karren des sohnes spannen lassen darf? ist sowas rechtens, dass der sohn das ankündigt und schriftlich mitteilt, dass das vorgehen mit der bank abgestimmt ist??????
kann man dagegen nichts tun?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.01.2011 | 19:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Die Antwort auf Ihre Nachfrage ergibt sich bereits aus meiner Antwort.

Sie müssen unterscheiden zwischen der Rechtslage aufgrund der Bürgschaft aus der sich die Mutter verpflichtet hat und der Motivation des Sohnes, die ihn zu dieser gewiß nicht billigenswerten "Aktion" greifen läßt.

Nochmals:

Die Bank hat eine Forderung gegen den Sohn. Der Sohn zahlt nicht.

Die Mutter bietet aufgrund der Bürgschaft eine Sicherheit.

Die Bank hat die freie Wahl, ob sie den Sohn als Schuldner oder die Mutter als Bürgin in Anspruch nimmt.

Das ist die Rechtslage. Mit "vor den Karren spannen lassen" hat das nichts zu tun. Daß das, was Sohnemann hier veranstaltet, nicht als moralisch vorbildlich anzusehen ist, steht auf einem anderen Blatt. Mit der Bank ist das Vorgehen des Sohns sicher nicht abgestimmt. Mit dieser Behauptung versucht der Herr wohl eher, Druck auf die Mutter auszuüben. Das Rechtsverhältnis zwischen Mutter und Sohn ist aber für das Außenverhältnis zwischen Bank und Sohn bzw. Bank und Mutter ohne Bedeutung.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-01-24 | 20:30


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"Anwalt behauptet einfach, dass die Bank nicht das Vorgehen mit Schuldner abgestimmt hat. Das hat aber der Banksachbearbeiter selbst am Telefon bestätigt. Nur beweisen kann man es nicht. Schuldner und Banksachbearbeiter sind langjährige Duz-Freunde. "
Stellungnahme vom Anwalt: "Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht einmal ansatzweise ein Hinweis, daß die Bank mit dem Sohn gemeinsame Sache mache. Die Fragestellerin sagt lediglich, der Sohn habe der Mutter mitgeteilt, das Vorgehen sei mit der Bank abgestimmt. Ob das der Wahrheit entspricht, bleibt unklar. Daß der Sachbearbeiter der Bank dies bestätigt habe, sagt die Fragestellerin erstmals im Rahmen der Bewertung, räumt aber gleichzeitig ein, daß man das nicht beweisen könne. Die Fragestellerin hat auf ihre Anfrage die rechtlich korrekte Antwort erhalten, will aber die Rechtslage wohl nicht wahrhaben. Nach dem Motto, daß nicht sein kann, was nicht sein darf. Weshalb dann eine schlechte Bewertung abgegeben wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Fragestellerin scheitert daran, daß sie nicht zwischen Fakten und Wunschdenken zu unterscheiden kann. Das verdeutlicht die Problematik der Bewertung: Selbst juristisch korrekte Informationen werden negativ bewertet, wenn sie nicht der Erwartung entsprechen.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-24
3/5.0

Anwalt behauptet einfach, dass die Bank nicht das Vorgehen mit Schuldner abgestimmt hat. Das hat aber der Banksachbearbeiter selbst am Telefon bestätigt. Nur beweisen kann man es nicht. Schuldner und Banksachbearbeiter sind langjährige Duz-Freunde.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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