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Darf Ausländer (§16 AufenthG) sein Masterstudium verlassen und Job aufnehmen?


23.11.2010 16:19 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von




Hallo!

Ich, ausländischer Student aus Russland, habe mein Diplomstudium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss zum Diplomstudium habe ich sofort mit dem Masterstudium angefangen (§16 Abs. 1 AufenthG).

Darf ich jetzt dieses Masterstudium verlassen und arbeiten gehen, wenn ich natürlich einen meinem Diplomstudium entsprechenden Job finde? Oder muss ich jetzt unbedingt dieses Master abschliessen?

Mich irritiert besonders §16 Abs. 2. Muss ich dieses Masterstudium abschließen um in Deutschland arbeiten zu dürfen? Oder darf ich doch einen Job aufnehmen (ohne Abschluss des Masterstudiums) weil ich schon Diplom-Kaufmann bin?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Ausländer
Antwort vom
23.11.2010 | 18:00
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke eines weiteren Masterstudiums besitzen, schließt § 16 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich einen Zweckwechsel aus. Demnach könnten Sie nicht ohne weiteres und ohne vorherige Ausreise einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen.

Allerdings ist nach der allgemeinen Verwaltungsanweisung zum Aufenthaltsgesetz folgendes geregelt:

„Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach § 16 Abs. 4 AufenthG zugelassenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
erst möglich, nachdem der Ausländer ausgereist ist."

Das bedeutet im Umkehrschluß, dass Sie nicht ausreisen müssten, wenn Sie das derzeitige Masterstudium abbrechen (Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszweck) und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zugelassenen Aufenthaltszweck nach § 16 Abs. 4 AufenhG begehren. Folglich müssten Sie nicht Ihr Masterstudium erst beenden, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.

Da Sie bereits über einen deutschen Hochschulabschluss verfügen, könnten Sie für die Arbeitssuche gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG eine einjährige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Sobald Sie einem Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz gefunden haben und dieser auch nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 AufenthG von Ausländern besetzt werden darf, können Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbtätigkeit hier in Deutschland gemäß § 39 Nr.1 AufenthV beantragen, ohne vorher ausreisen zu müssen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.