Frage geschrieben am 25.06.2010 18:31:33
Darelehen (privat) - Verjährung?
Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1008Im April 2006 wurden 800,- Euro zurückgezahlt, dann noch einmal nach der eigentlichen Fälligkeit im August 2006 ein Betrag 500,- Euro. Seit dem nichts mehr.
Zumindest schriftlich habe ich sie bisher nicht angemahnt, nur mündlich.
Das Darlehen ist ja lange überfällig. Besteht die Gefahr, dass es verjährt ist? Kann ich - sofern dies noch möglich ist - die Verjährung verhindern? Welche Umstände unterbrechen die Verjährung?
Falls der Anspruch schon verjährt ist: wenn ich sie zu einer erneuten (kleinen) Zahlung überrede, würde dann dadurch der Vertrag wieder 'aufleben'?
Antwort geschrieben am 25.06.2010 18:42:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Die regelmäßige Verjährung tritt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres ein in dem der Anspruch entstanden ist. Sofern in Ihrem Darlehensvertrag ein bestimmter Zeitpunkt als Fälligkeitstag für die gesamte Summe genannt ist, entsteht der Rückzahlungsanspruch eben zu diesem 30.06.2006, so dass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt ist.
Hemmungstatbestände sind in den §§ 203-213 genannt, ebenso Neubeginn der Verjährung. Da letzte Handlung aber die Zahlung im August 06 war, kann dies als letzte Handlung die Verjährung von neuem beginnen lassen haben, auch dann wäre der Anspruch am 31.12.2009 verjährt gewesen.
Falls Sie die Schuldnerin zu einer weiteren Zahlung veranlassen könnten, könnte darin ein Verzicht auf die Verjährung gesehen werden, die Zahlung alleine lässt den Anspruch aber nicht wieder aufheben, so dass wahrscheinlich nur durch einen ausdrücklichen Verzicht auf die Verjährungseinrede der Anspruch noch zu retten ist.
Etwas anderes gilt wenn der Darlehensvetrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und nur die Raten nicht eingehalten worden sind, dann bedürfte es einer Kündigung um den Anspruch fällig zu stellen, also hätte die Verjährungsfrist aauch noch nicht begonnen zu laufen.
Holger J. Haberbosch
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