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Ein Kunde mit bestehendem Vertrag bei Provider A möchte zu Provider B wechseln und beauftragt B zur Kündigung des Vertrages mit A sowie zur Rufnummernportierung. Dazu unterzeichnet der Kunde eine vorgefertigte Erklärung des Providers B, worin es lautet:
„Hiermit wird der zur unten stehenden Rufnummer gehörende Anschluss bei Provider A zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Für den Fall, dass aus technischen Gründen die tatsächliche Umschaltung zeitlich erst nach dem nächstmöglichen Kündigungstermin für das Vertragsverhältnis über den Anschluss erfolgt, wird das Vertragsverhältnis – abweichend von etwaig anders lautenden Vertragsverlängerungen oder Kündigungsbedingungen – über den nächstmöglichen Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der Umschaltung fortgeführt. Gleichzeitig wird die Portierung der angegebenen Rufnummer beauftragt."
Nach Ablauf der Kündigungsfrist des Vertrags mit Provider A erhält der Kunde von Provider B die Mitteilung, wonach aufgrund technischer Gegebenheiten an der Anschlussadresse der Auftrag nicht ausgeführt werden könne. Daher kommt es zu keinem Vertragsschluss mit Provider B. Der Kunde geht aber nach wie vor von einer wirksamen Kündigung des Vertrags mit Provider A aus und schließt einen Vertrag mit Provider C. Erst nachträglich auf Anfrage erhält der Kunde die telefonische Information, dass die Kündigung aufgrund der technischen Probleme durch Provider B zurückgenommen wurde. Hierüber wurde der Kunde von Provider B jedoch nicht explizit informiert. Provider A verweigert nun mit Verweis auf Kündigungsfristen die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Im entsprechenden Schreiben heißt es:
„Die Stornierung des Portierungs- und Kündigungsauftrags durch Provider B bewirkte, dass nun Ihre Vertragslaufzeit bei Provider A normal weiter lief. (…) Erst am ...2010 haben wir durch Provider C einen neuen Portierungsauftrag erhalten. Diesem haben wir zum nächstmöglichen Termin am ...2011 stattgegeben. Der bedauerliche Sachverhalt veranlasst uns nun Sie auf unsere AGB hinzuweisen. In denen heißt es, dass der Kunde seine Kündigung schriftlich einreichen muss. Die Kündigungsfrist beträgt … Monate vor Vertragslaufzeitende. Leider liegt uns keine erneute schriftliche Kündigung von Ihnen vor. Ein außerordentliches Kündigungsrecht trifft laut unseren AGB in Ihrem Fall nicht zu."
- Ist Provider B aufgrund oben stehender Formulierung in der Erklärung ermächtigt, die Kündigung ohne erneute Willenserklärung des Kunden zurücknehmen?
- Wurde der Vertrag mit Provider A ohne Kenntnis und Zustimmung des Kunden wirksam verlängert?
- Kann der Kunde – vorausgesetzt, dieser hätte den Vertrag mit Provider A eigenmächtig verlängert – die Kosten für die restliche Vertragslaufzeit mit Provider A als Schadenersatz von Provider B fordern?
Antwort geschrieben am 25.07.2010 16:09:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
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anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Kündigung ist ein einseitiges empfangsbedürftige Rechtsgeschäft.
Die Kündigung ist bedingungsfeindlich und kann nicht zurückgenommen werden, sondern es muss nach ausgesprochener Kündigung ein neuer Vertrag geschlossen werden.
1. und 2.
Die Kündigung kann nicht zurückgenommen werden.
Zu einem Neuabschluss/ einer Verlängerung war B nicht berechtigt bzw. ermächtigt, es sei denn die AGB sehen dies vor.
3.
Wegen der „Fortführung" des Vertrages mit Provider A haben Sie gegen B einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Schaden wäre aber nur die Differenz zwischen den Kosten bei A und C.
Zunächst müssten Sie sich aber an A wenden, weil B ohne Vertretungsmacht handelte und Ihre Genehmigung mit dem Vertragsschluss/ der Verlängerung verweigern (§ 177 Abs. 1 BGB).
Setzen Sie A eine Frist zur Portierung an C.
Nach Fristablauf wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt zur Klärung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben
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