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Frage geschrieben am 10.07.2011 15:42:23

DRV Anrechnungszeit Asylberechtigte im Ausland zurückgelegte Zeit z.B. Wehrdienst

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Geschlossen | Aufrufe: 735
Hallo,
am 15.06.11 bekam ich folgenden Bescheid von DRV:

"...nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellen wir die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2004, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Verbindlichkeit der übrigen Daten wird zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werden.

Aussagen zu beantragten rentenrechtlichen Zeiten und weiteren Sachverhalten:

Die im Ausland zurückgelegte Zeit
- vom 31.08.1988 bis 30.11.1990 [Wehrdienst im Heimatland]
kann weder nach deutschem Recht noch nach den zurzeit für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkünften über Soziale Sicherheit vorgemerkt werden. Etwaige Ansprüche aus diesen Zeiten sind direkt beim ausländlichen Versicherungsträger geltend zu machen.

Die Zeit
- vom 01.02.1994 bis 17.07.1994
- vom 26.08.1994 bis 09.04.1995
kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil sie nicht nachgewiesen worden ist.

Die Zeit
- vom 01.10.1996 bis 05.10.1996
- Vom .........................
- .............................
- vom 01.04.2004 bis 26.02.2008
kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen hat.

In welchem Umfang die Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten anerkannt werden, ist erst im Leistungsfall zu entscheiden. Grundsätzlich können Ausbildungszeiten jedoch nur ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Höchstdauer von insgesamt acht Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Dabei werden Kalendermonate, die auch mit anderen
rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, mitgezählt.

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung ... nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit
berücksichtigt werden, können auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Antragstellung entweder Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Der Antrag kann von lhnen nur bis zur Vollendung lhres 45. Lebensjahres gestellt werden..."
---
Vorgeschichte:
Ich reiste am 01.04.1993 in die BRD ein und beantragte am 13.04.1993 Asyl. Am 09.11.1994 wurde ich als Asylberechtigter nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt. Bis zur Anerkennung dürfte ich nicht arbeiten.

Meine Email an DRV
Gesendet: Montag, 28. März 2011
An: 'drv@drv-bund.de'
Betreff: Ihr Schreiben vom 24.02.2011
...hier meine tabellarische Ausbildung in BRD:
Sprachkurs:
- Februar 1994 – Juni 1995 Deutschkurs an der VHS (Nachweise liegen Ihnen bereits vor – siehe auch die Anlage Teilnahmebescheing_VHS_25.08.94.pdf)

Studienkolleg (Nachweise liegen Ihnen bereits vor):
- Wintersemester 1995 / 96 bis Sommersemester 1996 Studienkolleg - 11.07.1996 Erwerbung der deutschen Hochschulzugangsberechtigung

Studium an der Uni:
- 01.10.1996 bis 22.03.1999 (siehe Anlage: Exmatrikulationsbescheing_Uni_22.03.99.pdf)

Studium an der 1. FH:
- 22.03.1999 bis 17.02.2004 (siehe Anlage: Exmatrikulationsbescheing_17.02.04.pdf)

Studium an der 2. FH:
- 24.03.2004 bis 31.03.2008 (mein Diplom liegt Ihnen bereits vor) - (auch siehe Anlage: KV_Meldung_FH_24.03.04.pdf und Studienbeschng_FH_WS06_07.pdf)

Beurlaubung:
- aufgrund einer Erkrankung: Sommersemester 2004 (siehe Anlage: Beurlaubung_FH_SS2004.pdf)
- wegen Prüfung im Wintersemester 2007/08 (siehe Anlage: Beurlaubung_FH_WS2007_08.pdf)

Berufspraktisches Semester:
- Wintersemester 2006/07 (siehe Anlage: Praktikum_WS2006_07.pdf)

Teilzeitstudium:
- Teilzeitstudium im Wintersemester 2004/05 und im Sommersemester 2005 (siehe Anlage: Teilzeitstudium_WS2004_SS2005.pdf)
---
Nun meine Fragen:
Kann ich einen zulässigen Widerspruch gegen den obigen Bescheid einlegen?
Wenn ja, wie soll ich meinen Widerspruch begründen?



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