13.07.2011 | 20:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Kann die oben genannte Wehrdienst-Zeit (vor meiner Einreise in die BRD) angerechnet werden?
Grundsätzlich sind für die Rentenberechnung zunächst die sogenannten Beitragszeiten maßgeblich, also die Zeiten, in denen aufgrund einer Arbeitstätigkeit oder Selbstständigkeit in die Rentenkasse einbezahlt wurde. Hierzu zählt auch die Zeit des Wehr- und Zivildienstes in Deutschland, da auch während dieser Zeit Zahlungen an die deutsche Rentenkasse erfolgen. Im Falle des Wehrdienstes im Ausland erfolgen die Zahlungen dagegen in der Regel an die Rentenkasse des jeweiligen Landes, in dem der Wehrdienst abgeleistet wird. Aus diesem Grund können diese Zeiten in Deutschland auch nicht angerechnet werden sondern müssen dort geltend gemacht werden. Auch fällt der Wehrdienst im Ausland nicht unter die Anrechnungszeiten nach §
58 SGB VI, wonach eine Anrechnung erfolgt bei:
- Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) (siehe §
58 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB VI)
-
Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (siehe §
58 Abs. 1 S.1 Nr. 1a SGB VI)
- Schwangerschaft/Mutterschutz (§
58 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB VI)
- Arbeitslosigkeit (siehe §
58 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VI)
- Ausbildungssuche (siehe §
58 Abs. 1 S.1 Nr. 3a SGB VI)
- Schulbesuch (siehe §
58 Abs. 1 S.1 Nr. 4 SGB VI)
- Rentenbezug vor dem 55. Lebensjahr (siehe §
58 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB VI)
- ab 1. Januar 2011 Arbeitslosengeld II - Bezug (siehe §
58 Abs. 1 S.1 Nr. 6 SGB VI)
2. Kann die oben genannte Zeit (nach meiner Einreise in die BRD) und vor meiner Anerkannung als Asylberechtigter angerechnet werden?
Soweit im Falle einer Asylbewerbung/Asylberechtigung Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Unterstützungsbezüge besteht, werden diese Zeiten ebenfalls nicht nach §
58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 6 angerechnet, weil es dann in aller Regel wegen der fehlenden Vorversicherung am Tatbestand der "Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" i. S. des §
58 Abs. 2 SGB 6 fehlt. Eine Ausnahme gilt nur bei Arbeitslosmeldung nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, vgl. §
58 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz SGB 6. Ebenfalls eine Ausnahme kann für aus Polen kommende Asylbewerber/Asylberechtigte gegeben sein, da im Rahmen des deutsch-polnischen SV-Abkommens die vor der Einreise in das Bundesgebiet ausgeübte Beschäftigung in Polen für den Unterbrechungstatbestand zu berücksichtigen ist.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können.Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen dennoch eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
16.07.2011 | 11:30
Vielen Dank für Ihre Antwort!
So wie es aussieht, sehen die Aussichten für die Anrechnung der genannten Zeiten nicht gut aus.
Mir bleibt nur noch den Antraf auf die Nachzahlung freiwilliger Beiträge, denn laut Bescheid:
"...Die Zeit
- vom 01.10.1996 bis 05.10.1996
- Vom .........................
- .............................
- vom 01.04.2004 bis 26.02.2008
kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen hat.
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung ... nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, können auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Antragstellung entweder Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Der Antrag kann von lhnen nur bis zur Vollendung lhres 45. Lebensjahres gestellt werden..."
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Wenn nichts dagegen spricht, werde ich den antrag stellen!
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.07.2011 | 12:31
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
leider lässt sich Ihren Schilderungen nicht entnehmen, welcher Tätigkeit Sie in den genannten Zeiten nachgegangen sind und somit kann leider auch beurteilt werden, ob Sie während dieser Zeit der Versicherungspflicht unterlagen oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestand. Da es Ihnen aber vor allem darauf ankommt, möglichst viele Zeiten angerechnet zu bekommen, spricht nichts dagegen, zumindest einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beträge zu stellen. Die Höhe der Beträge können Sie bei Genehmigung des Antrages dann im Rahmen des Mindest- und des Höchstbetrages selbst bestimmen. Vor der Nachzahlung sollte Sie sich jedoch bei einer Rentenberatungsstelle beraten lassen, denn nicht immer wirkt sich die Nachzahlung in Bezug auf die Höhe der Rente lohnend aus, da sich die Zahlung von freiwilligen Beiträgen auch auf die Bewertung von beitragsfreien Zeiten wie Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. auswirkt. Für diese Zeiten wird ein Durchschnittswert aus allen geleisteten Beiträgen gebildet. Bei Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen in geringer Höhe kann sich dieser Durchschnittswert somit auch verringern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt