Antwort vom
28.11.2008 | 13:32
Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die im deutschen Markenregister registrierten Marken genießen in Deutschland Markenschutz. Darüber hinaus kann eine Domain-Registrierung mit den so genannten Gemeinschaftsmarken kollidieren. Das sind Marken, die in das Gemeinschaftsmarkenregister beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen wurden und Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union beanspruchen.
Nach Ihren Angaben ist die fragliche Marke nicht in den entsprechenden Registern eingetragen. Insoweit genießt sie keinen Schutz durch Eintragung.
Allerdings genießen gemäß §
4 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) auch ohne Eintragung ins Register solche Zeichen Markenschutz, die durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben. Weiter erlangen gemäß
§ 4 Nr. 3 MarkenG sehr bekannte Marken, selbst wenn sie nur im Ausland benutzt werden, ebenfalls ohne Registereintragung Markenschutz in Deutschland.
Ob dies in Ihrem Fall zu trifft, kann von hier nicht gesagt werden, da mir die Marke nicht bekannt ist.
Schließlich können Domain-Registrierungen auch mit den so genannten international registrierten Marken kollidieren. Eine international registrierte Marke ist eine Marke, die als nationale Marke in einem anderen Staat eingetragen wurde und durch eine internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen Schutz auch für Deutschland beansprucht.
Aber auch bei nachträglicher Registrierung der Marke in Deutschland könnten sie gezwungen sein, die
Domain heraus zu geben. Dies wäre der Fall, wenn Sie kein Namensrecht an der Domain haben. Denn dann ist das Interesse der Firma an der Domain gegen Ihres abzuwägen. Auf Seiten der Firma stünden dann das Namensrecht (aus der Firma) und die eingetragene Marke, während auf Ihrer Seite lediglich die Reservierung der Domain steht.
Urteile gelten generell immer nur zwischen den streitenden Parteien. Zwar kann daraus eine generelle Tendenz abgeleitet werden. Jedoch sind die Urteile gerade in diesem Bereich selten geeignet, auf andere Fälle übertragen zu werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller
28.11.2008 | 14:01
also erstmal vielen dank für die rasche antwort.
nur, so ganz verstanden habe ich das nicht, ehrlich gesagt.
das heisst, auch wenn die firma irgendwann sich in deutschland oder europa als MARKE einträgt, auch DANN müssten wir die Domain herausgeben????
und WIE können wir diese domain auf uns registrieren????
geht das nicht????
ich kann es ihnen nur nochmal wiederholen:
also diese firma ist weder in alicante, noch beim patent und markenamt in münchen eingetragen.
aber was die später irgendwann vorhaben, das können wir ja nicht wissen.
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.11.2008 | 14:49
Sehr geehrter Fragesteller,
bei der erwähnten Abwägung überprüft ein Gericht gegebenenfalls, wer ein größeres Interesse an der Nutzung der Domain hat. Hier werden alle Umstände des Einzelfalls überprüft.
Die (nachträgliche) Eintragung der Marke führt nicht per se dazu, dass das Gericht der Firma Recht gibt. Aber die Eintragung einer Marke stellt ein starkes Indiz für das Interesse an der Domain dar. Hinzu würde in diesem Fall noch kommen, dass mit der Marke schon gehandelt wird, die Firma also ein – auch ohne Eintragung bestehendes – Namensrecht daran haben kann. Kommt nun der Name in einer Domain vor und kann der Domaininhaber nicht ebenfalls ein Namensrecht aufweisen, so spricht einiges dafür, dass der Firma der Name zugesprochen wird.
Nur wenn auch der Inhaber ein Namensrecht an der Domain hat, bekommt meist der Domaininhaber den Vorzug.
Die Reservierung der Domain allein begründet indes noch kein Namensrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)