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Frage geschrieben am 07.03.2011 19:39:05

DFB Pokal Finale Nachstellung mit Legofiguren?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1266
Wir wollen einen Film produzieren. In diesem wollen wir mit Lego-Figuren ein DFB-Pokal-Finale nachstellen. Die Gesichter dieser Legofiguren haben wir geplant den Spieler und Trainern ähnlich zu gestalten. Diesen wollen wir später kommerziell verwerten.

Worauf ist in jeder rechtlichen Hinsicht zu achten?


Antwort geschrieben am 07.03.2011 21:38:32
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

Bei Ihrem Vorhaben sind namens-, kennzeichen-, und persönlichkeitsrechtliche Vorgaben zu beachten.

1. Zunächst ist das Namensrecht der beteiligten Akteure aus § 12 BGB zu wahren.

Nach dieser Vorschrift ist der unbefugte Gebrauch des gleichen Namens einer Person nicht gestattet, wenn dadurch berechtigte Interessen des Namensträgers verletzt werden, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass bei Dritten der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die Nutzung des Namens sei dem Namensträger zuzurechnen.

Die bloße Nennung des Namens wie etwa in den (Sport-) Nachrichten ist zwar erlaubt, jedoch wird die Benutzung für Produkte im gewerblichen Bereich regelmäßig als unbefugter Gebrauch eingestuft, da der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dieser zugestimmt.

Eine Nennung des Namens der Spieler u. der übrigen Akteure bedarf daher grundsätzlich deren Zustimmung, andernfalls drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Beispielhaft verdeutlicht dies ein Urteil des LG München (LG München I, Urteil vom 08.03.2007 - 4 HK O 12806/06, 4 HKO 12806/0), wonach es sogar untersagt ist, Fleisch- und Wurstprodukte unter der Bezeichnung „Schweini" zu verkaufen, da dies das Namensrecht von Bastian Schweinsteiger verletzt.

2. Weiter zu beachten sind die markenrechtlichen Ausschließlichkeitsbefugnisse des DFB an der Bezeichnung „DFB-Pokal".

Für diese Bezeichnung hat der DFB eine Reihe von Marken (teils reine Wortmarke, teils Wort-Bild-Marke) beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) registriert u.a. für die Dienstleistungsklassen 38 und 41, die das Ausstrahlen von Filmen und sonstige Unterhaltungsprodukte umfasst.

Das Markenrecht an der Bezeichnung „DFB-Pokal" gibt dem DFB daher im Falle, dass eine identisches Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, das Recht diese Benutzung zu untersagen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sofern eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten vorliegt oder eine Rufausbeutung oder Verwässerung der eingetragenen Marke droht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 MarkenG).

Zwar hat der BGH entschieden, dass die Bezeichnung für Sportveranstaltungen grundsätzlich nicht durch Eintragung als Marke monopolisierbar ist, sondern der Allgemeinheit frei zur Verfügung stehen müssen. Daher konnte etwa die Bezeichnung „WM 2006" nicht zu Gunsten der FIFA ins Markenregister eingetragen werden (BGH, Urteil vom 27.04.2006, AZ.: I ZB 97/05).

Jedoch ist hier zu beachten, dass der DFB die Marke DFB-Pokal schon im Jahre 2000 eingetragen wurde. Daher kann sie gemäß § 50 Abs. 2 MarkenG nicht mehr gelöscht werden, auch wenn ihre Eintragung ggf. unberechtigt war.

Die Bezeichnung als DFB-Pokal-Finale würde daher die Gefahr begründen, dass Unterlassungsansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, da Sie mit dieser Bezeichnung eine gedankliche Verbindung an den (echte) DFB-Pokal-Wettbewerb herstellen wollen und Ihnen somit Rufausbeutung vorgeworfen werden könnte.

Dies gilt jedoch nur, wenn Sie Ihren Film auch mit einer Kennzeichnung vermarkten wollen, die „DFB-Pokal, DFB-Pokal-Finale" o.ä. enthält, da markenrechtliche Ansprüche aus § 14 MarkenG voraussetzen, dass eine markenmäßige Nutzung (d.h. zur Benennung von Produkten) vorliegt.

Vereinfacht gesagt, sollte der Filmtitel oder die Werbung für den Film daher nicht die Bezeichnung „DFB-Pokal" enthalten. Ein Filmtitel etwa wie Berlin 2010 oder ähnliches wäre demgegenüber unbedenklich.

3. Sollte es Ihnen gelingen, mit den Lego-Figuren die Gesichtszüge der Spieler und Trainer soweit nachzuempfinden, dass diese erkennbar sind, stellt sich die Frage, ob hier das Recht am eigenen Bild aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. § 22 KunstUrhG verletzt sein könnte.

Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten angefertigt und veröffentlicht werden.

Als Bildnis in diesem Sinne gelten jedoch nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen und Karikaturen, welche die Identifizierung der dargestellten Person ermöglichen (BGH, Urteil vom 8. 11. 2005, AZ.: VI ZR 64/ 05). Daher dürfte auch die Darstellung durch Lego-Figuren unter § 22 KunstUrhG fallen, sofern die Personen erkennbar sind.

Jedoch ist das Interesse des Abgebildeten mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit aus Art. 5 GG abzuwägen.

Entsprechend sieht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vor, dass Bilder, die Ereignisse von allgemeinem Interesse betreffen, auch ohne Einwilligung hergestellt und veröffentlicht werden dürfen.

Grundsätzlich gilt für Personen, die im öffentlichen Interesse stehen (Prominente), dass deren Bilder veröffentlicht werden dürfen, solange diese nicht diffamierend sind oder ihre Privatsphäre berühren.

Bei der originalgetreuen Abbildung der Spieler durch die Lego-Figuren ist daher am wenigsten mit Problemen zu rechnen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr Vorhaben viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.03.2011 22:07:59

Ergänzung zu 1)

Auch den am Finale teilnehmenden Vereinen steht ein Namensrecht zu, so dass auch dieses zu beachten ist.

Ergänzung zu 3)

Nach weiterer Urteilsrecherche soll nach Rechtsprechung einiger Gerichte auch die kommerzielle Verwendung von Bildern unzulässig sein - im Urteil des LG Hamburg ging es um die Abbildung von Oliver Kahn in einem Computerspiel, was dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (LG Hamburg, Urteil vom 25. April 2003, AZ: 324 O 381/02).

Insofern muss ich auch für die Verwendung von Bildern auf ein Schadensersatzrisiko hinweisen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2011 10:25:34

Vielen Dank für Ihre schnelle un kompetente Antwort.

Einige Fragen hätte ich da noch:

Was ist mit der Darstellung der Legofiguren ist das ohne weiteres erlaubt Sie als Darsteller zu missbrauchen? Vorallem die Änderung einer Legofigur gibt das Probleme?

Eine weitere Fragen ist, gibt es Probleme mit der Darstellung der Vereinsnamen, Wappen Trickots usw.

Kann man die ohne weiteres darstellen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2011 12:03:55

Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

1. Bei Veränderung der Lego-Figuren drohen keine Ansprüche der Figurenhersteller (Lego GmbH), da hier keine Schutzrechtsverletzungen ersichtlich sind.

2. Der Name und das Wappen der Vereine sind ebenfalls vom Namensrecht der Vereine umfasst.
Dabei gilt, dass auch juristischen Personen (Vereine) Rechte aus § 12 BGB zustehen können und Wappen, die individualisierend auf den Verein hinweisen, namensgleiche Funktion haben können und damit dem Namensrecht unterfallen (BGH, Urteil vom 28. 3. 2002 - I ZR 235/ 99).

3. Was die Abbildung der Trikots angeht, sehe ich keine Probleme – unter der Voraussetzung, dass das Vereinswappen nicht verwendet wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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