DBA Schweiz-Deutschland Est-Steupflicht
| 16.02.2011 08:35
| Preis:
***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Hallo,
ich bin in vom 01.01.-31.12.2009 in der Schweiz tätig gewesen und habe einen schweizerischen Lohnausweis erhalten. Ich bin für die Schweizer Firma in Holland, Österreich etc. eingesetzt worden, bin aber maximal alle 6-10 Wochen für 10 Tage nach Hause in Deutschland zurückgekehrt und war sonst nur im Ausland tätig.
Auf dem Lohnausweis steht keine Quellensteuer.
Gilt hier die 183-Tage-Regelung, da ich den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte und ich kann die Steuererklärung in der Schweiz abgeben und muß ich dass dem Finanzamt in Deutschland nachweisen, dass ich dort meine Steuererklärung gemacht habe oder reicht ein Anschreiben an das Finanazamt hierzu ?
-- Einsatz geändert am 16.02.2011 09:40:27
Trifft nicht Ihr Problem?
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DBA
16.02.2011 | 12:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Sehr geehrter Fragesteller,
Der Quellenbesteuerung unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die von ihren Angestellten mit Kurz- oder Langzeitaufenthaltsbewilligungen und den Grenzgänger geschuldeten Steuern direkt vom Lohn abzuziehen. Hier ist kein Wert im Feld 12 (Quellensteuerabzug) auf Ihrem Lohnausweis eingetragen, d.h. Sie unterliegen in der Schweiz nach der Ansicht Ihres Arbeitgebers grundsätzlich der Besteuerung. Sie müssen somit eine Steuererklärung in der Schweiz abgeben.
Eine Person kann zwar in beiden Vertragsstaaten D und CH z. B. aufgrund doppelten Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig sein, dagegen kann sie nur in einem der beiden Vertragsstaaten als ansässig im Sinne eines DBA (Doppelbesteuerungsabkommens) gelten.
Eine natürliche Person ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA in einem Staat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Nach Art. 15 Abs. 1 DBA D-CH können die Vergütungen aus unselbständiger Arbeit aus- schließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, es sei denn, die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt. Wird die unselbständige Arbeit im anderen Staat ausgeübt, steht grundsätzlich diesem Staat (Tätigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen zu. Hier ist Ihr Tätigkeitsstaat Schweiz von dem aus Sie der Tätigkeit nachgehen.
GGfs. müssen Sie dem Finanzamt in Deutschland nachweisen,dass die Einkünfte in der Schweiz versteuert wurden,
§ 50 d EStG.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung info@kanzlei-hermes.com
Nachfrage vom Fragesteller
16.02.2011 | 15:45
Danke für die Antwort.
In dem Feld 12 (Quellensteuerabzug) steht eine "0" und das soll bedeuten, dass ich in der Schweiz der Quellensteuer unterliege, klingt irgendwie unlogisch .
Die Frage danach, wie soll ich das dem Finanzamt in Deutschland bestätigen, dass ich in der Schweiz
zwar der Quellensteuer unterliege, aber keine von meinem Arbeitgeber abgezogen bekommen habe, ist irgendwie nicht sehr eindeutig als Antwort. Wie soll ich das beweisen oder muß ich die Quellensteuer jetzt für meinen Arbeitgeber nachzahlen ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.02.2011 | 16:37
Sie unterliegen nach summarischer Prüfung nicht der Quellenbesteuerung; Sie werden von Ihrem Arbeitgeber wie ein "normaler inländischer Arbeitnehmer" behandelt und müssen deshalb eine Steuererklärung in der Schweiz einreichen. Sodann setzt dass für Sie zuständige Steueramt in der Schweiz die Steuer fest und Sie müssen die Steuern nachzahlen. Hinsichtlich der Höhe der Steuerlast kommt es u.a. auf Ihr bezogenes Einkommen in 2009 an.