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DBA Deutschland-Russland; selbständige Arbeit


22.06.2011 16:54 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Mein Status: russische Staatsbürgerschaft, unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Meine Aufenthalte in Deutschland beschränken sich auf ca. 100 Tage im Jahr (Urlaub und Dienstreisen). In Deutschland bin ich in einer Wohnung gemeldet, es besteht aber kein Mietverhältnis mit dem Wohnungsbesitzer. Die 183 und mehr Tage halte ich mich in Russland auf und bin dort als „privater Unternehmer" (auf russisch „individueller Untrnehmer") registriert. Es besteht ein „Dienstleistungsvertrag über Softwareerstellung" zwischen einer deutschen Firma und mir (als einem privaten Unternehmer). Die Arbeit wird in Russland ausgeübt (ich arbeite von Zuhause) und Honorar wird auf ein deutsches Konto überwiesen. Es gibt keine weitere Einkünfte. Russisches Finanzministerium hat mir eine Ansässigkeitsbescheinigung für Zwecke der Steuerentlastung gemäß dem DBA erteilt.

Dazu meine Fragen:

Müssen diese Einkünfte nur Russland versteuert werden? Bin ich gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht steuerpflichtig?

Gilt meine Anmeldung in Deutschland beim Einwohnermeldeamt in Augen des Finanzamtes als einen Wohnsitz?

Muss ich dem deutschen Finanzamt eine jährliche Steuererklärung abgeben?

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 50 weitere Antworten zum Thema:
DBA Arbeit
22.06.2011 | 17:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
270 Bewertungen
1. Sie sind persönlich dort steuerpflichtig, wo Sie Ihren Wohnsitz haben. Dies ist Russland. Ein Bezug zu deutschen Einkünften hätten Sie dann, wenn Sie in Deutschland ansässig wären oder dort eine Betriebsstätte unterhielten. Diese liegt laut Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland nur vor, wenn der Person dort für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Dabei können nur die Einkünfte besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall bzw. erbringen Sie Ihre Dienstlesitung von RUS aus. In Deutschland sind Sie damit nicht steuerpflichtig.
2. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheidend. Der Begriff des Wohnsitzes ist rein steuerrechtlicher Natur, zivilrechtliche oder melderechtliche Vorschriften haben völlig außer Betracht zu bleiben.
Entscheidend ist die Vorschrift des § 8 AO (Abgabenordnung).
Von einer Wohnung wird bei Räumen gesprochen, die zum dauerhaften Bewohnen geeignet sind, wobei der Inhaber die tatsächliche Verfügungsmacht über sie haben muss. Der Wohnungsinhaber muss die Wohnung auch beibehalten und nutzen. Dabei ist es aber eine Einzelfallentscheidung, ob die jeweiligen Umstände genügen oder nicht (genügend z.B. bei regelmäßiger Nutzung zweimal jährlich für mehrere Wochen). Ich gehe davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer Schilderung keinen Wohnsitz in Deutschland haben. GGfs. sollten Sie noch mehr Sachverhaltsangaben machen.
3. Nein, wenn Sie keinen Wohnsitz oder feste Einrichtung in Deutschland haben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne in der Hauptstelle in München zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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