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Frage geschrieben am 15.11.2011 12:51:16

DBA D/CH Abzug für Auswärtigen Wochenaufenthalt

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 482
Sehr geehrte Damen/Herren,

ich bitte höflich um Beantwortung nachfolgender Frage. Folgender Sachverhalt:

als Linienpilot bin ich 2008 für ein in Bern
ansässiges Luftverkehrsunternehmen tätig gewesen.

Seitens der Schweizer Behörde ist mir eine Grenzgänger-Bewilligung ausgestellt worden (mein Hauptwohnsitz befindet sich in D).

Da ich 2008 an mehr als 60 Tage nicht nach Hause zurückgekehrt bin, habe ich mein Einkommen in CH versteuert.

In meiner CH Steuererklärung habe ich meine Fahrten nach D (Simbach/Inn) sowie die Übernachtungen dort als Abzüge zum Arbeitslohn in Anschlag gebracht (Auswärtiger Wochenaufenthalt).

Die Schweizer Behörde hat diese Abzüge gestrichen. Zur Info: ich hatte in CH keinen Wohnsitz, habe wenn nötig, zwischen den Tagen meines Flugeinsatzes, immer in einem Hotel in Bern übernachtet, die max. Anzahl der aufeinanderfolgenden Flugeinsätze hat nicht mehr als 4 betragen.

Frage: ist es seitens der Schweizer Behörde gerechtfertigt mir die Aufwendungen für die Fahrt zur/nach der Arbeit abzuerkennen, handelt es sich doch ganz klar um Berufskosten? Welche Abzüge könnte ich in diesem Zusammenhang noch geltend machen?

Danke für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 15.11.2011 14:54:43
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Auf Grund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie im Kanton Bern steuerpflichtig sind. Gem. Art 31 Abs. 1a StG Bern sind Ausgaben für die notwenigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Berufskosten abziehbar.
Da Sie in dieser Zeit in einem Hotel übernachtet haben, sind die Kosten für die Fahrten zwischen Hotel und Arbeitsstätte als Berufskosten abziehbar.

2. Allerdings können Sie hier Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen, solange der Lebensmittelpunkt noch in Deutschland lebt.

Unter die Kosten für die doppelte Haushaltsführung fallen die Kosten für die Heimfahrten, die Kosten für die Unterbringung (Hotelkosten), sowie Telefonkosten. Der dann verbleibende Betrag der schweizerischen Einkünfte ist dann zu versteuern.

3. Daher sollten Sie gegen das Streichen der Abzüge seitens der Steuerbehörde ein Rechtsmittel einlegen und die Abzüge für die doppelte Haushaltsführung unter eine richtige Kategorie bei den Werbungskosten fassen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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