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Frage geschrieben am 08.02.2010 11:43:42

DAK / nachträgliche Beiträge für RV und LV

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1257
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
Seit 1.1.2010 bin ich in Altersrente wegen SBH 80%
ich habe eine LV und RV aus einer Tätigkeit von 1974 bis 1995 erhalten die vom AG abgeschlossen worden war.
Nun will die DAK 14,9% Kassenbeitrag und 1,85 Soli aus meinen ausbezahlten Leistungen.
Dies 120 Monate lang. Meine Rente liegt bei 828,04 € .
von dieser Rente müsste ich nun 10 Jahre lang noch einmal ca. 110€ monatlich an die DAK entrichten. Gibt es hier eine Möglichkeit sich dagegen zu wehren ?
Ich bin am 31.07.1948 geboren und freue mich auf ein Antwort


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.02.2010 12:33:00
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Nach § 229 SGB V sind die betrieblichen Altersversorgungen beitragspflichtige Einnahmen nach dem Recht der Krankenversicherung. Danach gelten als der (gesetzlichen) Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 unter anderem die Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Dass auch einmalige Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) des Arbeitgebers von der Beitragspflicht erfasst sind, ergibt sich aus § 229 Abs. 1 S.3 SGB V, welcher lautet: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Diese seit 2004 geltende Regelung wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2008, Az. 1 BvR 1924/07, als NICHT verfassungswidrig erachtet. Auch das Bundessozialgericht hat angegriffene vorinstanzliche Urteile gegen die Beitragserhebung bei Kapitalzahlungen zur Altersvorsorge insofern abgewiesen (siehe Bundessozialgericht, Az. B 12 KR 9/08 R, Urteil vom 12.11.2008).

Auch die gesetzliche Altersrente unterliegt der Beitragspflicht, wobei sich der Rentenversicherungsträger hier zu ½ an den Beiträgen beteiligt.

Leider gibt es daher keine Möglichkeit, gegen die Beitragspflicht vorzugehen. Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de


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