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Dübellöcher, beschädigte Türrahmen bei Auszug


13.04.2011 16:38 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

mein Vermieter hat beim ersten Versuch der Wohnungsübergabe die Dübellöcher bemängelt.

Daher habe ich die Dübellöcher eben mit der Wand verschlossen.

Beim zweiten und letzten Anlauf der Wohnungsübergabe wurden folgende Mängel im Übergabeprotokoll notiert.

Dübellöcher im Schlaf- und Arbeitszimmer nicht schön genug verschlossen.

Des weiteren befinden sich im Bad 8 unverschlossene Dübellöcher in den Fugen, eine Fliese ist etwas angeplatzt ( 1x2 mm ausgebrochen ). Die Dübellöcher im Bad stammen vom Vormieter, dies wurde beim Einzug einfach übernommen und ich habe mein eigenes Regal dort angeschraubt.

Im Arbeitszimmer habe ich zwei Hängeschränke vom Vormieter übernommen, die Bohrlöcher dafür waren ausgebrochen (Durchmesser 3-4 cm) weil dieser sich anscheinend "verbohrt" hatte. Dieser Schaden wurde beim Einzug nicht bemerkt da ich die Hängeschränke übernommen habe. Nun sind die Schränke abgenommen und der Schaden ist sichtbar.
Diese Löcher habe ich ebenfalls verschlossen. Allerdings fehlt an dieser Stelle die Tapete ( 6x6 cm ).

Ausserdem werden Schäden an den Türrahmen bemängelt. Diese sind durch den Möbeltransport beim Auszug entstanden. Es handelt sich um eingedrückte Türrahmen ( 1cm lang, 2 mm tief im Holz).

Für den Einzug wurde kein Übergabeprotokoll erstellt.

Ich habe beim Verbraucherschutz vorgesprochen, dort wurde festgestellt das die Klausel Schönheitsreparaturen unwirksam ist da fixe Fristen eingetragen sind.

Ich möchte nun wissen was ich tun muss und was nicht, bitte mit Quellenangaben.

Es besteht nur noch schriftlicher Kontakt mit dem Vermieter.

Den Mietvertrag kann ich Ihnen eingescannt zukommen lassen.

Anfallende Reparaturen müssten durch eine Firma vor Ort übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug
13.04.2011 | 17:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
451 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Es könnte hier ein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz für eine übermäßige Abnutzung der Mietsache oder eine Beschädigung von Teilen der Mietsache gegeben sein. Hat der Mieter die Mietsache während der Mietzeit beschädigt oder sie übermäßig verschlissen, so hat er dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu erstatten. Kann der Vermieter dem Mieter nachweisen, dass die Abnutzung der Mietsache durch einen übermäßigen oder ungewöhnlichen Gebrauch verursacht worden ist, so steht ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter auch dann zu, wenn der Mietvertrag keine oder eine unwirksame Regelung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthält.

Nach Ansicht der Gerichte gehören Dübellöcher in den Wänden zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, um übliche Einrichtungen wie Handtuchhalter, Spiegel usw. anzubringen. Wenn Sie nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, so sind Sie zumindest nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 30.11.2006 - 33 s 10/06) und des OLG Köln (Urteil vom 26. November 1991 - 22 U 97/91) auch nicht dazu verpflichtet, die Dübellöcher zu verschließen.
Dagegen bejahen das LG Berlin (Urteil vom 1. März 1991 - 64 S 247/90) und das LG Köln (Urteil vom 9. Januar 1975 - 1 S 243/74) auch in diesem Fall eine Pflicht des Mieters, von ihm angebrachte Dübellöcher wieder ordnungsgemäß zu verschließen, so dass diese nicht mehr sichtbar sind. Es kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind.
Bezüglich der beschädigten Fliese gilt grundsätzlich: Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu haften (LG Köln Az. 6 S 55/96).

Soweit die Schäden aber durch Ihren Vormieter verursacht werden, brauchen Sie diese nicht zu beseitigen. Grundsätzlich hat ein Mieter bei Vertragsende das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand. Deshalb hat er aber auch NUR die von ihm selbst eingebrachten Einrichtungen zu entfernen, von ihm vorgenommene Ein-, Auf- und Umbauten sowie alle baulichen Maßnahmen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (BGH WM 1997, 217, AG Berlin-Schöneberg GE 2000, 814).
Hat ein Mieter also unfachmännisch vorgenommene Einbauten vom Vormieter übernommen, so haftet er nur bei eigenem Verschulden gegenüber dem Vermieter auf Schadenersatz (AG Berlin Charlottenburg - 13 C 44/98). Nur dann, wenn bei Vertragsabschluss der Vermieter erklärt, die genau bezeichneten Einrichtungen in den Räumlichkeiten gehören nicht zur Mietsache, sondern stammen vom vorherigen Mieter, kann dementsprechend eine Rückbaupflicht bzw. Schadensersatzverpflichtung bei Räumung der Wohnung begründet werden. Eine derartige Übernahme der eingebrachten Gegenstände muss aber konkret bei Vertragsabschluss vom Mieter erklärt werden. Da es in Ihrem Fall bereits an einem Übergabeprotokoll und damit wohl auch an so einer Vereinbarung fehlt, müssen Sie die Wohnung nur so zurückgeben, wie sie sie vom Vormieter vorgefunden haben.

Nach Ihrer Schilderung müssen Sie daher wohl nur für die von Ihnen verursachten Schäden am Türrahmen haften, wobei hier auch zu prüfen wäre, ob diese scheinbar doch sehr geringen Schäden nicht auch vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst sind. Dies lässt sich aber am besten bei einer Begutachtung vor Ort klären. Da der Vermieter sich nach Ihrer Aussage „querstellen" wird, dürfte es daher ratsam sein, bereits jetzt einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort einzuschalten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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