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Frage geschrieben am 06.07.2007 13:50:00

Cybersex

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5691
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mal eine Frage bzgl. des Cybersexes im Internet. Ich habe gestern in einem Chat gechattet und wurde von einem Mädel angeschrieben. Ich werde dieses Gespräch soweit ich es in Erinnerung habe hier mal aufführen.

Sie: Hi
Ich: Na
Sie: wie gehts dir?
Ich: gut und dir?
Sie: auch gut. Wie alt bist du denn?
Ich: 19 und du?
Sie: 13
Ich: Mit 13 bist du schon bi? Woher weißt du sowas denn? (das mit bi hat der Chatname ausgesagt)
Sie: Habe schon mal mit einem Mädchen geküsst.
Ich: aha
Ich: Was machst du hier so?
Sie: chatten ;-)
Ich: hast du auf irgendwas bestimmtes lust?
Sie: nee du?
Ich: Rollenspiel?
Sie: was ist das?
Ich: da sagt man sich gegenseitig seine Fantasien.
Sie: aha
Ich: wozu hast du denn nun lust?
Sie: keine ahnung
Ich: hmm
Sie: hmm
Sie: wodrauf hast du denn lust?
Ich: ich weiß ja nicht wodrauf du stehst

Und da wurde mir erstmal klar, das ich hier mit einer 13 Jährigen spreche und mir wurde das zu heikel und wir haben den Chatdialog abgebrochen.
Nun frage ich mich, ob ich mich mit diesen Dialog strafbar gemacht habe, da ich ja nach einem Rollenspiel gefragt habe und bin auch garnicht weiter drauf eingegangen.Ich blicke bei den ganzen Rechtslagen nicht durch.
Es kam ja erst garnicht zu einem Rollenspiel und ich habe sie auch zu nichst gezwungen oder sie weiter bedrängt nur eben die Frage gestellt. Mir macht das nämlich ein wenig Angst.

Vielen Dank für Ihre Antwort


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.07.2007 14:21:24
Rechtsanwalt Alexis Brudermann
Wormser Straße 24, 67346 Speyer, Tel: 06232 / 100 890, Fax: 06232 / 100 89 19
Internet und Computerrecht, italienisches Zivilrecht, Reiserecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) halte ich nicht für gegeben, da via Internet ja keine "Handlungen" im Sinn der Vorschrift vorgenommen werden können. Die "sexuellen Handlungen definiert § 184f StGB.

In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Schriften, § 184 StGB.

Die Definition von Pornografie lautet nach der Rechtsprechung die "vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens im weiteren Sinn unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht." Das hört sich für den Nichtjuristen nach "starkem Tobak" an.

Nach Ihren Ausführungen kam es dazu aber im Prinzip nicht. Einen sexuellen Bezug im weitesten Sinn erkenne ich höchstens an der Formulierung "Mädchen geküsst" und "bi". Letzteres verstehe ich als Frage nach dem "Account-" bzw. "Nickname". Und Küssen ist nach meiner Auffassung noch keine Pornografie. Auf Pornografisches ist der Dialog jedoch - so wie Sie ihn schildern - gar nicht weiter eingegangen.

Im Ergebnis haben Sie sich sicher in oder an den Grenzbereich gewagt, diesen aber nach meiner Auffassung noch nicht überschritten. Gut war sicher, dann aufzuhören. Ich empfehle Ihnen auch, sich von diesen "Chaträumen" lieber fernzuhalten, da Sie nie wissen können, wer oder was Ihr Gegenüber im Chatraum ist.

Sie wissen doch nicht einmal, ob die Altersangabe des Mädchens der Wahrheit entsprach. Vielleicht war sie älter oder jünger. Vielleicht war sie nicht einmal ein Mädchen.

Ich halte eine Strafbarkeit hier noch nicht für gegeben. Es ist aber Vorsicht geboten. Ihr Gegenüber kann das immer anders auffassen. Und ein Verfahren wegen eines Sexualdelikts ist extrem unangenehm.

Den Gesetzeslaut können Sie im Internet nachlesen unter:

http://dejure.org/gesetze/StGB/184.html

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen nutzen Sie bitte einfach die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Brudermann
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.07.2007 14:55:10

Vielen Dank für ihre Ausführungen.
Also muss ich mir,so wie ich den Vorgang geschildert haben, keine Gedanken machen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.07.2007 15:52:42

Sehr geehrter Fragsteller,

so wie Sie den Inhalt Ihres Chats schildern, sehe ich kein strafbares Verhalten. Die Frage ist doch dabei nicht die, ob andere Leute das vielleicht geschmacklos finden.

Machen Sie sich denn Gedanken? Oder sind Sie nicht sicher, dass vielleicht doch noch etwas anderes "gechattet" wurde?

Sicher verfolgen Sie die Medien über den festgenommenen jungen Mann in der Türkei. Ob etwas war, steht gar nicht fest. Es reicht aber der Verdacht, um ein Problem zu haben. Ist es das, was Sie befürchten?

Ich kann Ihnen natürlich keinen anwaltlichen Rat geben, wie Sie sich verhalten sollen, wenn eine Sache vielleicht ein Nachspiel haben kann oder nicht. Da hilft nur abwarten.

Aber wenn Sie - wie Sie dies schildern - überhaupt keinen als solchen zu bezeichnenden "Cybersex" hatten, haben Sie sich auch nicht strafbar gemacht und dann auch nichts zu befürchten.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Brudermann
Rechtsanwalt
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