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Frage geschrieben am 08.05.2006 04:45:00

Cybersex

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 21129
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo ich habe eine grundlegende Frage zu einigen Bereichen des Cybersex.
Es ist mir klar, dass Sex mit Leuten ab 18 Jahren, wenns nich grade der Lehrer oder ähnliches ist, nicht strafbar ist.
Ich werde allerdings aus dem restlichen Aspekten nicht schlau.
ich habe daher mehrere Fragen und bitte sie mir auch zu beantworten, denn bevor ich am PC Cybersex mache, würde ich gerne wissen, was mir da passieen kann.
Wenn mein Gegenüber sagt, er sei über 18 und ist in Wirklichkeit vielleicht erst 15 oder gar unter 14, mache ich mich dann strafbar oder greift hier § 17 oder 49 STGB ?
Was sind Pornographscieh Schriften eigentlich genau ?
In § 11 Abs.3 wird was von Tonträger u.ä. gesredet, fallen da drunter auch zum Beispiel Camsex oder Chats oder ist das ne Verletzung des Telekommunikationsgesetz § 184 c.
was genau bedeutet § 184 f ?
Ich stell mir das nun so vor, dass ein 22 jähriger sex mit einer 17 jährigen haben kann, mit hr aber nicht am pc reden darf, da er sich dann wegen § 184 stgb strafbar macht, kann ja dann eigentlich nicht sein, sind daher pornographsiche Schriften nur was, was man speichern muss ?.
Wenn man nun im Internet mit Leuten unter 18 aber über 14 redet, ist das dann auch verboten oder kann man das mit der körperlichkeit in § 182 stgb ernst nehmen ?
LEtzte wichtigste Frage.:

Wie wird so was eigentlich bewiesen.
Wenn einer mit jemanden Camsex hat und auf einmal sagt die Person, sie ist unter 18 und sie hat ein Video gemacht oder die Chats aufgenommen.
Wird so was als Beweis vor einem Strafgericht angenommen oder steht hier Art. 10 GG dagegen, is so was nicht eh nach § 201 a STGB strafbar ?

Nochmal eien Frage zu § 184, wenn man die Sache umdrehen würde und ein Minderjähriger der aber schon strafmündig ist, macht einen Mitschnitt sexueller Aufnahmen, macht er sich dann selber strafbar, da er mit Vorsatz handelt ?

Wäre nett, wenn sie meine Fragen bald beantworten könnten, im Voraus schon mal danke.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte: In............

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Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Cybersex | Gesamtbewertung: 4/5
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Bewertung: Fragesteller
Diese Antwort fand ich schon recht informativ, ein wichtiger ist mir etwas zu wenig nahe gebracht worden, denn ich konnte aus dem Aussagen zum TDG Gesetz nicht entnehmen, ob nun entgegen meinem Willen gespeicherte Signale via einer Webcam von dem Empfänger gespeichert werden können oder nicht und ob dies strafbar ist oder nicht, sowie als ein Beweismittel bei Gericht zugelassen werden kann.Der Hinweis auf Urkunden reicht mir da nicht.


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