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Frage geschrieben am 08.08.2008 02:54:00

Cyberservices, Concept Media Group, Inkassomahnverfahren

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 34099
Die „Firma“ Concept Media Group oder eine damit verbundene „Firma“ unterhält eine Interseite mit Filmen. Der Benutzer logt sich auf einer Seite, mit dem Namen „memberarea.tv“, ein. Das Einloggen und Paßwortbekommen geschieht über einen Telefondienst, mit dem eine Einlognummernummer oder auch Pinnummer genannt, mitgeteilt wird. Um den Telefondienst zu nutzen muß man: die eigene Internetadresse in ein Formular eingeben, desweiteren die eigene Telefonnummer, den eigene Namen und die eigene Bankverbindung. Die Firma wirbt mit einem Probeabonnement für 3 Tage, damals für einen Preis von 4,90 Eur. Heute wahrscheinlich 5,00 Eur. Man kann die Seite mit Pornofilmen dann nutzen und sich die dortigen Pornofilme ansehen. Man kann auch innerhalb von 3 Tagen über eine E-Mail kündigen. Diese wird auch akzeptiert und die „Firma“ verlangt keine weiteren Gebühren. Eigenartigerweise erhält man keine Kündigungsbestätigung für das Probeabonnement.

Damit ist das Ganze nicht abgeschlossen. Nun erhielt ich für weitere „Dienste“ Abbuchungen, welche aber nicht bestellt wurden. Ich möchte diese aufzählen, das sind für eine Mitgliedschaft im Bereich
1.) „funclub.cc“ 9,90 Eur monatlich
2.) für den Dienst „Telspass“ 15,90 Eur monatlich
3.) außerdem bekam ich eine Abbuchung von 5,00 Eur monatlich, für ein nicht bestelltes „Männermagazin“, mit dem namen „Toro“.

Das „Männermagazin“ wurde mir zugeschickt und ist von seiner Aufmachung etwas dürftig. Der Verlag der in Deutschland das „Männermagazin“ Toro unterhält heißt: Borgmeier Media Gruppe.
Von diesem Verlag wurde aber nicht der Betrag von 5,00 Eur in Rechnung gestellt, sondern von einer Firma welche dieselbe Adresse hat wie die „Concept Media Group B.V.“, diese Firma lautet: IP Broadcast B.V. und hat dieselbe Adresse wie erstgenannte Firma.

Das Magazin habe ich zurückgeschickt und dort, beim Verlag gekündigt, Zusendung der Kündigung erfolgte in Form eines Einschreibens. Dem Anbieter „Telspass“ habe ich ebenfalls in dieser Form gekündigt. Anmerkung: alle hier erwähnten Einschreiben, sind Einschreiben mit Rückschein.

Dem Anbieter „funclub.cc“ habe ich geichfalls in dieser Form gekündigt. Mit dem Hinweiß, dass eine bestandene Mitgliedschaft fraglich ist. Redewendung: „falls eine Mitgliedschaft überhaupt bestanden hat“. Den Betrag von 9,90 Eur monatlich habe ich zurückgefordert, wie oben erwähnt. Darauf erhielt ich Post von der oben genannten Anwaltskanzlei (Beiler, Karl, Platzbecker). Diese fordert nun den Betrag ein. Mit einer Bearbeitungsgebühr. Rechnung:
Abo-Beitrag: 9,90 Eur
Bankspesen: 3,83 Eur
Clearinggebühr: 3,83 Eur
Mahngebühr: 5,65 Eur
Gesamtbeitrag: 23,21 Eur.

Nun wurden insgesamt schon 23,21 Eur gefordert und nicht mehr 9,90 Eur.

Gesamtadresse der Firma, die durch die Kanzlei vertreten wird und Forderungen stellt:
Concept Media Group B.V.
Lottumsweg 43
5971 BV Grubenhorst
NL
Ich möchte noch einmal betonen, dass ich kein weiteres Abonnement, keine Mitgleidschaft auf einer Interseite und kein Magazin bestellt habe. Ich habe ausdrücklich nur das Probeabonnement des Filmanbieters genutzt und habe innerhalb, der auf dieser Seite ausgesprochenen Kündigungsfrist, gekündigt. Die Kündigungsfrist, für das Probeabonnement, den Filmanbieter, betrug 3 Tage.

Ich habe die Kündigung für den darüber hinaus gehenden Betrag, des nicht bestellten „funclub.cc“, verschickt, in Form eines Einschreibens mit Rückschein. Es gingen dafür zwei Einschreiben heraus. Eines an die Kanzlei Beiler, Karl, Platzbecker in Hamburg, eine an: Concept Media Group B.V., Lottumsweg 43, 59971 BV Grubenhorst NL . Nach dem ich den Rückschein, des Einschreiben der Kündigung für die Concept Media Group B.V., Lottumsweg 43, 59971 BV Grubenhorst NL erhalten habe, war auch am gleichen Tag ein weiteres Schreiben der Kanzlei Beiler, Karl, Platzbecker im Kasten. Es folgt die dritte Stufe das Verfahrens.

Diese dritte Stufe besteht aus dem Schreiben der oben genannten Kanzlei. Es beinhaltet die bisherige Forderung von 23,21 Eur. Dazu den Hinweiß auf den § 286 BGB. Es wurde in diesem letzten Schreiben für Verzugszinsen von 0,07 Eur. Wahrscheinlich ist hier die tägliche Verzinsung gemeint. Zusätzlich fordert die Kanzlei 30 Eur Rechtsanwaltsgebühren.
Sodaß sich nun ein Gesamtbetrag von 50, 63 Eur ergibt. Dieser wird zweifach gefordert, da ich zweifach den Abonnementsbetrag von 9,90 Eur zurückgebucht habe. Beide Verfahren werden getrennt abgehandelt. Obgleich es derselbe Anbieter war und es sich um „ein“ Abonnement handelt. Welches zum gesamten Ärger noch hinzukommt. Für die beiden Einzelbeiträge von 9,90 Eur, die nacheinander für das gleiche Abonnement abgebucht und zurückgefordert wurden, werden getrennte Verfahren durchgeführt. Wahrscheinlich, um die Kosten in die Höhe zu treiben.


Und wende mich hier hilfesuchend an sie. Die Internetsuche über die Google-Suchmaschine ergab, dass es einige Fälle von Betroffenen gibt, die leicht im Internet zu finden sind und die sich an Foren im Internet gewand haben. Man kommt schnell an einige 10-er von Beispielen, die mit Concept Media Group zu tun hatten und denen freizügig, wahrscheinlich zu unrecht Geld, für nichtbestellte Abonnements oder Zeitschriften, abgebucht wurde. Rechnet man hoch und schätzt die Anzahl der Geschädigten ab, welche sich nicht im Internet melden und welche ebenso oder ähnlich von der gleichen „Firma“ geschädigt wurden, so kommen wir bestimmt auf einige hundert, vielleicht auf einige tausend.

Noch einmal, Adressen:
Concept Media Group B.V.
Lottumsweg 43
5971 BV Grubenhorst
NL


IP Broadcast B.V.
Lottumseweg 43
5971 BV Grubbenhorst
NL

Borgmeier Media Gruppe
Lange Straße 112
27749 Delmenhorst


Es macht sich nicht oft jemand die Arbeit den chronologischen Ablauf der Ereignisse zu schildern, wie eine Kontonummer weitergereicht wird und mit welcher Dreistigkeit weitere, nicht georderte Dienstleistung in Rechnung
gestellt werden.

Es ist möglich, dass die streitgegenständliche Verbindung verschiedener kostenpflichtiger Leistunge nicht so geläufig ist. Kostenpflichtig sind diejenigen Leistungen die auch tatsächlich bestellt wurden und für die der Endverbraucher auch eine Einzugsermächtigung geben hat. Der Name Concept Media oder Cyberbilling wird oft im Internet zitiert, eben weil von diesem Dienstleiter, für nicht bestellte Dienstleistungen, Geld abgebucht wird.

Also zur Wiederholung: Ich hatte eine Internetdienstleister in Anspruch genommen und fristgerecht
innerhalb eines Probeabonnements gekündigt. In der Folge sind mir dann die Dienstleistung eines " Männermagazins" in Rechnung gestellt worden, weiterhin der Telefondienst „Telspass“ und ein „funclub.cc“. Die Firmen haben eine andere Firmierung und eine andere Kontoverbindung. Diese Dienstleister wurden auf der ursprünglich Seite noch nicht einmal namentlich angezeigt, geschweige denn es wurde explizit ein Preis angezeigt. Das Einzige an das ich mich erinnern kann ist, das ich von der ursprünglichen Seite des Pornofilmanbieters mal auf eine verlinkte Seite gegangen bin und dann wieder zurück. Die verlinkte Seite kann die des „funclub.cc“ gewesen sein. Mir wird aber der Nachweiß eines Zeitstempel, meiner IP-Adresse, meines Namens, meiner Telefonnummer und meiner Adresse auf einem Ausdruck vorgelegt und als Beweiß angeführt.
Es ist natürlich möglich, dass es irgendwo ein juristisches Loch gibt, durch das die Dienstleistungsanbieter schlüpfen und eine Rechnung stellen können. Ich möchte es nocheinmal betonen, dass ich nicht weiß, wo ich den zusätzlichen Dient „funclub.cc“ , „Telspass“ oder das Magazin „Toro“ bestellt habe. Ich weiß eigentlich nur noch, dass die ursprüngliche Seite die des „funclubbs.cc“ war und ich von dieser auf die Seite des Filmanbieters gelangt bin, wahrscheinlich besteht dort die Verlinkung, sodass gleichzeitig drei weitere Dienstleitungen erschlichen werden.

Wie soll ich mich weiterhin verhalten? Wenn nun ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt und die Rechnung sich weiterhin vergrößert. Für mich sieht es so aus, dass sich der Dienstleister in einer Grauzone bewegt und sich eine Rechtswirksamkeit erschlichen hat und diese auch irgendwo gültig ist.




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Diese Antwort ist vom 8.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.08.2008 10:57:18
Rechtsanwalt Michael Euler
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