Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema geliefert.
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Im November letzten Jahres haben wir und eine Ledercouch für 1699 Euro im Versandhandel bestellt und Ratenzahlung vereinbart. Die Couch wurde pünktlich geliefert und wir lagerten sie, da die Renovierung unseres neuen Hauses noch nicht abgeschlossen war, in der Garage ein. (Vollverpackt in Folie, auf Teppich, nochmal abgedeckt und die Garage beheizt).
Am 23. Januar hatten wir das Wohnzimmer endlich soweit fertig, dass die neue Couch einziehen konnte, mein Mann und mein Bruder trugen die also durch das Garagentor, durch die breite Haustüre ins Wohnzimmer (alles ebenerdig).
Als wir sie auspackten stellte wir zu unserem Entsetzen fest, dass 2 der 3 Teile stark beschädigt sind (Mittelteil Untergestell gebrochen, Seitenteil gebrochen und das Leder eingerissen) Ich rief sofort im Kundencenter an und man sagte mir, ich hätte die Ware direkt bei Lieferung prüfen müssen. In den AGBs steht aber, das dies nicht zwingend erfolgen muss.
Wir haben noch beim Auspackvorgang Fotos gemacht und ich habe sie am nächsten Tag mit einer email an den Kundencenter geschickt. Daraufhin kontaktierte mich ein Mitarbeiter und kündigte den Besuch eines sogenannten Gutachters an (der Firma Hermes). Er kam auch und erklärte mir in einem sehr brutalen und unverschämten Ton, der Schaden wäre uns passiert, als wir die Couch von der Garage in das Wohnzimmer trugen, es würde keine Garantie greifen und das solle ich bitte unterschreiben - was ich nicht tat.
Am nächsten Tag erhielt ich einen Anruf vom Kundencenter des Versandhandels und man machte mir noch mal mehr als deutlich klar, dass von ihrer Seite mit keinem Entgegenkommen zu rechnen ist. Auf die Andeutung von mir meinen Anwalt einzuschalten kam nur die Antwort: man freue sich schon sehr darauf.
Nun meine Frage, wie soll ich mich verhalten?kann ich bis auf weiteres die Ratenzahlungen einstellen - ohne den Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen zu haben?
Ich sah mich eigentlich im Recht (Gewährleistungsrecht)
Wenn ich ehrlich bin, möchte ich garkeine Couch mehr von diesem Versandhandel, weder eine neue, noch eine Reparierte, ich bin nämlich noch nie so herablassend und unverschämt behandelt worden.
Lieben Gruß
fairylily
Antwort geschrieben am 11.02.2011 09:01:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Geht man davon aus, dass die Couch bereits bei Lieferung die beschriebenen Schäden gehabt hat, liegt ein Mangel der Kaufsache vor. Sie können vom Verkäufer als Nacherfüllung nach Ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 BGB. Der Verkäufer hat dabei die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Couch für Ihren privaten Gebrauch gekauft haben. In diesem Fall gilt nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Gefahrübergang war mit Übergabe durch das Transportunternehmen. Dies bedeutet, dass Sie nur beweisen müssen, dass die Couch zum jetzigen Zeitpunkt mangelhaft ist (was problemlos möglich sein sollte). Dagegen muss das Unternehmen beweisen, dass die Couch bei Anlieferung mangelfrei, also ohne Schäden war. Dieser Beweis wird schwierig zu führen sein.
Sie können also wählen, ob Sie die Couch repariert haben wollen oder eine neue Couch gegen Rückgabe der alten Couch geliefert haben wollen. Bis zur Mängelbeseitigung haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis, Sie brauchen die Raten also nicht weiter zu zahlen (§ 320 BGB).
Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag dürfte momentan leider nicht möglich sein. Grundsätzlich sind geschlossene Verträge einzuhalten, und zwar von beiden Seiten. Die Widerrufsfrist (ordnungsgemäße Belehrung unterstellt) ist abgelaufen. Auch das verweigerte Entgegenkommen und die „patzige" Art der Gegenseite dürfte nicht ausreichen, um ein derart gestörtes Vertrauensverhältnis anzunehmen, dass Ihnen ein Festhalten am geschlossenen Vertrag unzumutbar machen würde. Wenn im Rahmen der weiteren Korrespondenz mit der Gegenseite die Sache allerdings eskalieren sollte (Beleidigungen, Drohungen o.ä.), könnte hierüber durchaus nachgedacht werden. Ich rate Ihnen daher, bereits jetzt einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.02.2011 19:50:47
Ergänzend zu meiner Antwort möchte ich auf ein Urteil des AG Köln hinweisen, wonach entgegen dem Gesetzeswortlaut bei einem Verbrauchsgüterkauf ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne vorherige Aufforderung des Verkäufers zur Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung ein Rücktritt möglich sein soll, AG Köln, Urteil vom 28. 1. 2010 - 137 C 436/09. Es erscheint mir dennoch der sicherere Weg, zunächst den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern und erst, wenn dieser die Frist erfolglos ablaufen lässt oder die Nacherfüllung endgültig verweigert, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Ergänzend zu meiner Antwort möchte ich auf ein Urteil des AG Köln hinweisen, wonach entgegen dem Gesetzeswortlaut bei einem Verbrauchsgüterkauf ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne vorherige Aufforderung des Verkäufers zur Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung ein Rücktritt möglich sein soll, AG Köln, Urteil vom 28. 1. 2010 - 137 C 436/09. Es erscheint mir dennoch der sicherere Weg, zunächst den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern und erst, wenn dieser die Frist erfolglos ablaufen lässt oder die Nacherfüllung endgültig verweigert, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.02.2011 08:48:04
Hallo Herr Wilking,
vielen Dank für ihre sehr ausführliche Beratung - sie haben mir sehr weitergeholfen.
Eine Nachfrage zur Frist hätte ich noch: Wie lange würden sie die Frist zur Nachlieferung/Reparatur setzen.
Um komplett aus dem Kaufvertrag rauszukommen würde ich sie natürlich so knapp wie möglich halten...
Ich möchte so schnell wie möglich mein komplettes Kundenprofil bei diesem Versandhandel löschen lassen.
Vielen Dank im Voraus
fairylily
Hallo Herr Wilking,
vielen Dank für ihre sehr ausführliche Beratung - sie haben mir sehr weitergeholfen.
Eine Nachfrage zur Frist hätte ich noch: Wie lange würden sie die Frist zur Nachlieferung/Reparatur setzen.
Um komplett aus dem Kaufvertrag rauszukommen würde ich sie natürlich so knapp wie möglich halten...
Ich möchte so schnell wie möglich mein komplettes Kundenprofil bei diesem Versandhandel löschen lassen.
Vielen Dank im Voraus
fairylily
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2011 09:07:55
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da das Unternehmen ja schon seit einiger Zeit über die Mängel informiert ist, dürfte eine Frist von 2 Wochen angemessen sein. Selbst eine zu kurze Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH übrigens nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird. Wenn das Unternehmen also innerhalb der zwei Wochen keinerlei Versuche macht, die Couch zu reparieren bzw. eine neue zu liefern und auch ansonsten kein Entgegenkommen signalisiert, können Sie den Kaufvertrag rückabwickeln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da das Unternehmen ja schon seit einiger Zeit über die Mängel informiert ist, dürfte eine Frist von 2 Wochen angemessen sein. Selbst eine zu kurze Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH übrigens nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird. Wenn das Unternehmen also innerhalb der zwei Wochen keinerlei Versuche macht, die Couch zu reparieren bzw. eine neue zu liefern und auch ansonsten kein Entgegenkommen signalisiert, können Sie den Kaufvertrag rückabwickeln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wilking direkt

