Frage geschrieben am 14.02.2010 15:50:24
Couch Beschädigung / Nacherfüllung durch "Ausbesserung"
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2574Kauf einer hochwertigen Couchgarnitur bestehend aus 2 Ledersofas. Nach Lieferung und Montage am Aufstellort wurden an beiden Sofas jeweils zwei Lederabschürfungen (Materialschwund, ca. ein Quadratzentimeter groß) an den Sofaecken festgestellt. Die Schäden wurden in der Lieferbestätigung vermerkt, und selbige anschließend vom Käufer unterzeichnet. Eine Zahlung der Ware erfolgte noch nicht.
Der Verkäufer (Möbelhaus) hat uns angeboten, die beschädigten Stellen von einem Fachbetrieb zwar ohne Kosten ausbessern, allerdings nicht neu beziehen zu lassen. Eine reine Ausbesserung (mit Kleber, Farbmitteln etc.) wird die Couch allerdings nicht in Ihren Originalzustand vor Beschädigung zurückbringen können, wie es z.B. durch das Neubeziehen der beschädigten Couchteile möglich wäre.
Wir sind uns bewusst, dass der Verkäufer laut BGB Anspruch auf Nacherfüllung hat. Allerdings erwarten wir diesbezüglich die Wiederherstellung des Originalzustandes durch Neubeziehen der beschädigten Couchteile, um die Ware in einen einwandfreien Zustand vor Zahlung des Kaufpreises zu bringen.
Fragen:
1.
In wie weit ist unsere Forderung auf das Neubeziehen der beschädigten Couchteile in Bezug auf Nacherfüllung berechtigt?
2.
Wenn diese Forderung vom Möbelhaus abgelehnt wird, müssen wir Nacherfüllung in Form einer „Ausbesserung“ der beschädigten Stellen dulden?
3.
Können wir das Möbelhaus alternativ auffordern, die Ware abzuholen und uns erneut in einwandfreier Ausführung zu liefern?
Herzlichen Dank für Ihre professionelle Einschätzung unserer Möglichkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Fam. Wagner
Antwort geschrieben am 14.02.2010 16:30:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
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die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Die rechtliche Beurteilung der Sache beruht auf der Annahme, dass es sich bei der Couchgarnitur um Neuware handelt und ihnen der beschriebene Abrieb beim Kauf nicht bekannt war.
Die Couchgarnitur weist demnach einen Mangel im Sinne des § 434 BGB auf. Insofern haben Sie gegen das Möbelhaus einen Anspruch auf Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB. SIE haben dabei die Wahl zwischen der Nachbesserung - was in Ihrem Fall einer Ausbesserung oder einem Neubezug der Couchgarnitur entspräche - oder der Neulieferung. Zu empfehlen ist, die Neulieferung zu verlangen. Die damit verbundenen Kosten (Transport etc.) hat der Verkäufer zu tragen.
Das Problem der Nachbesserung ist nämlich folgendes: Der Verkäufer ist im Rahmen der Nachbesserung lediglich verpflichtet, den Mangel ordnungsgemäß zu beheben. Sofern also das Nacharbeiten der betroffenen Stellen ausreichen würde, den Mangel zu beheben, haben Sie keinen Anspruch auf einen Neubezug, da dieser im Zweifel bei gleichem Erfolg mit wesentlich mehr Aufwand und Kosten verbunden wäre. Ob ein solches Nacharbeiten tatsächlich ausreichen würde, kann aus der Ferne aber leider nicht seriös beantwortet werden.
Sie sollten das Möbelhaus daher schriftlich unter Fristsetzung auffordern, Ihnen eine neue Couch deselben Models zu liefern. Für den Fall, dass die Neulieferung verweigert wird, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Angelegenheit zu betrauen.
Gerne bin ich bereit, die Angelegenheit für Sie zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2010 16:31:07
Sehr geehrter Herr Moranc,
vielen lieben Dank für die schnelle Beantwortung unserer Fragen. Was für uns bei Ihrer Antwort leider nicht ganz klar geworden ist, ist die Wahl zwischen Nachbesserung und Neulieferung, da wir glauben, daß uns das Möbelhaus im Falle unserer Nacherfüllungs-Entscheidung zur präferierten Neulieferung der Ware vermutlich den Einwand der Unverhältnismäßigkeit bzw. des grobes Mißverhältnisses nach §275 anbringen wird und deshalb nur Nachbesserung (kleben, färben) anbietet.
Wir würden in dem Fall die Nachbesserung ablehnen und darauf bestehen, die Couchgarnitur abholen zu lassen. Es wäre nett, wenn Sie uns diese Problematik nochmals kurz erläutern könnten. Vielen herzlichen Dank an Sie vorab.
Mit freundlichen Grüssen
Laura Wagner
Sehr geehrter Herr Moranc,
vielen lieben Dank für die schnelle Beantwortung unserer Fragen. Was für uns bei Ihrer Antwort leider nicht ganz klar geworden ist, ist die Wahl zwischen Nachbesserung und Neulieferung, da wir glauben, daß uns das Möbelhaus im Falle unserer Nacherfüllungs-Entscheidung zur präferierten Neulieferung der Ware vermutlich den Einwand der Unverhältnismäßigkeit bzw. des grobes Mißverhältnisses nach §275 anbringen wird und deshalb nur Nachbesserung (kleben, färben) anbietet.
Wir würden in dem Fall die Nachbesserung ablehnen und darauf bestehen, die Couchgarnitur abholen zu lassen. Es wäre nett, wenn Sie uns diese Problematik nochmals kurz erläutern könnten. Vielen herzlichen Dank an Sie vorab.
Mit freundlichen Grüssen
Laura Wagner
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2010 08:39:22
Sehr geehrte Fragenstellerin,
der Verkäufer hat nach § 439 Abs. 3 BGB das Recht, die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, sofern diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Würde dies auf die Neulieferung zutreffen, könnte der Verkäufer somit auf eine Nachbesserung (Reparatur) bestehen. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten hat jedoch der Verkäufer zu beweisen.
Ich kann aus der Ferne jedoch nicht erkennen, weshalb eine Neulieferung, die letztlich nur Transportkosten verursacht, mehr Kosten verursachen sollte als eine Reparatur, die ebenfalls mit Anfahrtkosten und Arbeitslohn verbunden ist. Schließlich handelt es sich bei der Couch nicht um eine Einzelanfertigung, sondern um ein Serienprodukt. Bei einer Neulieferung bedarf es mithin keiner vorherigen Neuanfertigung mit der entsprechenden Kostenfolge.
Ich empfehle daher weiterhin, das Möbelhaus zur Neulieferung aufzufordern und zunächst die Reaktion und die entsprechende Begründung abzuwarten. Sollte eine Neulieferung verweigert werden, empfehle ich, die Angelegenheit einem rechtsanwalt zu übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragenstellerin,
der Verkäufer hat nach § 439 Abs. 3 BGB das Recht, die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, sofern diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Würde dies auf die Neulieferung zutreffen, könnte der Verkäufer somit auf eine Nachbesserung (Reparatur) bestehen. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten hat jedoch der Verkäufer zu beweisen.
Ich kann aus der Ferne jedoch nicht erkennen, weshalb eine Neulieferung, die letztlich nur Transportkosten verursacht, mehr Kosten verursachen sollte als eine Reparatur, die ebenfalls mit Anfahrtkosten und Arbeitslohn verbunden ist. Schließlich handelt es sich bei der Couch nicht um eine Einzelanfertigung, sondern um ein Serienprodukt. Bei einer Neulieferung bedarf es mithin keiner vorherigen Neuanfertigung mit der entsprechenden Kostenfolge.
Ich empfehle daher weiterhin, das Möbelhaus zur Neulieferung aufzufordern und zunächst die Reaktion und die entsprechende Begründung abzuwarten. Sollte eine Neulieferung verweigert werden, empfehle ich, die Angelegenheit einem rechtsanwalt zu übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
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