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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage:
Ich schreibe gerade meine Magisterarbeit und möchte diverse Bilder aus dem Internet (z. T. Bilder wie *.jpg oder *.tif und z. T Snapshots von Internet-Spielen) in meiner Magisterarbeit einfügen. Wenn ich auf den Ursprung der Bilder im Internet korrekt in der Magisterarbeit verweise (im Literaturverzeichnis), ist es dann noch nötig eine Erlaubnis vom Betreiber der Internetseite einzuholen. Bzw. verstoße ich gegen irgendein Copyright, wenn ich niemanden frage und nur auf den Ursprung im Internet verweise?
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort geschrieben am 07.11.2010 12:00:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Sie frage nach der Verwertung von Bildern aus dem Internet.
Grundsätzlich liegen die Verwertungsrechte für die Nutzung von Bildern bei dem Urheber, oder demjenigen der eine Lizenz erwirbt.
Das gilt auch für Bilder die im Internet veröffentlicht sind.
Allerdings geht es Ihnen nach Ihrer Schilderung nicht um eine gewerbliche Nutzung, sondern um eine Verwendung in einer wissenschaftlichen Arbeit.
Nach § 51 UrhG ist eine Nutzung auch ohne eine Genehmigung des Urhebers erlaubt wenn
a) es sich um eine kritische, geistige Auseinandersetzung mit dem Werk handelt,
b) sich das Zitat in einem angemessenen Umfang zum Gesamtwerk bewegt und es
c) in ein selbständiges Werk aufgenommen wird.
Zu beachten ist allerdings: Unzulässig ist ein solches Zitat wenn es nur zur Illustration und Ausschmückung des eigenen Werkes dient (LG Stuttgart, ZUM 2003, 156).
Unter die erwähnte Erlaubnis eines Zitats fallen auch Bilder.
Inwieweit die von Ihnen erwähnten Bilder unter die Zitierfreiheit fallen wäre daher durch eine Gesamtbeurteilung und den Aufbau ihrer Arbeit zu entscheiden.
Allerdings muß ich Sie darauf hinweisen, daß nach § 97 UrhG Schadensersatzansprüche des Urhebers drohen, falls Sie sich nicht mehr im erlaubten Rahmen der zuvor genannten Zitierfreiheit bewegen. Daher ist natürlich der sicherere Weg bei dem Urheber um eine Erlaubnis für die Verwendung der Bilder nachzusuchen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren. Ich bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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