Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Copyright.
In einem Internetforum eines Tierschutzvereins habe ich ein Photo meiner Hunde eingestellt das vor ca. 15 Monaten von einem Photographen aufgenommen wurde. Dieses Photo wurde dann seinerzeit in einem Kalender, die Frau des Photographen hat diesen veröffentlicht,der Verkaufserlös nach Abzug der Kosten sollte an einen Tierschutzverien gespendet werden.
Nun untersagt mir der Photograph die Nutzung des Photos in Bezug auf sein Copyright. Vor 15 Monaten übersandte er mir jedoch eine CD mit allen Photos die an diesem Tag aufgenommen wurden.
Meine Frage, kann er mir die Nutzung des Photos tatsächlich untersagen ? Soweit ich mich erinnere habe ich damals nichts unterschrieben und einer Veröffentlcihung im Kalender nicht ausdrücklich zugestimmt.
Antwort geschrieben am 18.10.2010 18:35:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Zunächst gilt: Grundsätzlich sind ALLE Fotografien urheberrechtlich geschützt, entweder als „Lichtbildwerke", § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen sind, oder als „Lichtbilder", § 72 UrhG, ohne dass es auf eine persönliche geistige Schöpfung ankommt.
Ist der Urheberrechtsschutz damit bejaht, stellt sich die Frage, wer welche Rechte an dem Foto beanspruchen kann.
Rechte an einem Foto kann zunächst NUR der Urheber beanspruchen, also der Fotograf als Schöpfer des Fotos (§ 7 UrhG). An der Urheberstellung ändert sich nach deutschem Recht auch nichts, wenn das Werk im Auftrag eines anderen geschaffen worden ist; Urheber ist also immer der Schöpfer des Werks.
Einem anderen, z. B. dem Auftraggeber, stehen KEINE Rechte an dem Werk zu, es sei denn, der Urheber hat ihm nach den §§ 31 ff. UrhG Nutzungsrechte eingeräumt.
Nutzungsrechte können z. B. das Veröffentlichungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht oder das Ausstellungsrecht sein. Nutzt jemand das Foto in dieser Weise ohne Zustimmung des Urhebers kann dieser rechtlich dagegen vorgehen; der Urheber kann ihn auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 UrhG). Zudem kann auch ein Auskunftsanspruch gegen den Rechtsverletzer bestehen (vgl. § 101a UrhG).
Diese allgemeinen Grundsätze vorausgeschickt, stellt sich in Ihrem Fall somit die Frage, welche Nutzungsrechte Ihnen mit der Überlassung der CD übertragen wurden, die die Fotosammlung enthielt, zu der auch das Foto gehört, das jetzt Gegenstand des Streits ist. Maßgeblich ist also, was Sie im Vorfeld der Herstellung des Fotos, d. h. bei Beauftragung des Fotografen mit diesem hinsichtlich der späteren Nutzung vereinbart haben.
Diese Frage hat nichts mit Ihrer Eigentümerstellung an der CD zu tun. Ihr Eigentum an der CD wie auch die Tatsache, dass Sie den Fotografen beauftragt haben, ändern nichts am Grundsatz, dass die Einräumung der Nutzungsrechte immer vom Urheber ausgehen muss, und nicht von demjenigen, der das Werk in Auftrag gegeben hat.
Der Fotograf hätte Sie als Auftraggeber nur dann um Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos in dem Kalender fragen müssen, wenn er Ihnen ein ausschließliches Veröffentlichungsrecht eingeräumt hätte. Denn nur eine ausschließliche (exklusive) Übertragung eines Nutzungsrechts führt dazu, dass der Urheber dieses Recht nicht mehr wahrnehmen oder an andere übertragen kann (§ 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG).
Ich gehe davon aus, dass es einen schriftlichen Nutzungsvertrag/Lizenzvertrag, der regelt, welche Nutzungsart Ihnen mit der Überlassung der CD eingeräumt wird, nicht gibt. Ein schriftlicher Vertrag ist aus Beweisgründen immer zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten über den Umfang der Nutzung vorzubeugen.
Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, müsste auf mündliche Vereinbarungen zurückgegriffen werden. Hat Ihnen der Fotograf im Vorfeld nicht ausdrücklich erlaubt, die Fotos öffentlich zugänglich zu machen (das Einstellen des Fotos im genannten Forum wäre eine solche öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG) bzw. können Sie das im Bestreitensfall nicht beweisen (die Beweislast liegt hier bei Ihnen), müsste im Einzelfall geprüft werden, ob die Einräumung dieses Nutzungsrechts nicht in schlüssiger Weise erfolgt ist, insbesondere auf Grund eines womöglich von Ihnen als Auftraggeber bei der Beauftragung genannten Verwendungszwecks der Fotos. Es gibt jedoch keinen „Automatismus" dahin gehend, dass bei der Beauftragung eines Fotografen dem Auftraggeber stets auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos übertragen werden soll. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden, wobei im Rahmen dieser Prüfung die Höhe des Honorars des Fotografen sicherlich eine gewichtige Rolle spielen würde, da sich der Umfang der Rechteübertragungen auch im Honorar niederschlagen muss.
Ich bedauere, Ihnen im Ergebnis keine positive Antwort geben zu können, denke aber, Ihnen mit meinen hoffentlich verständlichen Ausführungen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, der Ihnen für Ihre künftige Entscheidung behilflich ist.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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