Frage geschrieben am 20.07.2009 20:18:53
Copyright Website Besitzrechte?
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4481zu meiner Person.
Ich war bis vor zwei Jahren nebenberuflicher Freelancer (Webdesign). Zu dieser Zeit hatte ich in meiner Freizeit eine Website für meine damalige Firma erstellt. Alle Copyright Hinweise verweisen auf meine Person und auf meine Seite auf der ich damals meine Dienste angeboten hatte. (Copyright Hinweis auch im Header des Seitenquelltextes!)
Ich habe diese Seite weder Verkauft noch habe ich der Firma die Rechte übertragen!
Auf Grund einer Insolvenz habe ich vor 5 Monaten besagte Firma verlassen. Die Firma besteht weiterhin!
Nun habe ich gesehen dass auf der Website Änderungen vorgenommen wurden unter Anderem wurden auf der Impressumseite alle Hinweise auf meine Person entfernt. Des weiteren wurde gegen diesen Hinweis verstossen:
"Der Inhalt der Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung, Änderung, Verbreitung, Nutzung oder öffentliche Wiedergabe der Informationen oder Daten, insbesondere von Texten und Bildmaterial ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung gestattet."
Gestern habe ich, auf Grund des Verstoßes gegen das Copyrightrecht, den Insolvenzverwalter und den Geschäftsführer schriftlich aufgefordert, heute bis 17:00 Uhr, die Website von deren Webserver zu entfernen. Natürlich hat sich nichts getan ...
Wie sieht die Rechtslage aus?
Gruß
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.07.2009 22:19:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Mögeldorfer Hauptstraße 49, 90482 Nürnberg, Tel: 09119601919, Fax: 09119601920
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Vertragsrecht, Markenrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 36
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vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Eine Website ist wie in im Fall Ihrer Gestaltung eine Zusammenstellung von Texten, Grafiken (Rahmen/Hintergrund) und evtl. Fotos. Das Urheberrecht für solche Werke ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt
Die Rechte an Texten liegen beim Autor (§ 2 UrhG). Sofern nicht nur Texte der Firma online gestellt wurden, sondern eigene Werbetexte entwickelt und eigebunden sind, liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor.
Das selbst erstellte Design genießt bei einer gewissen Designleistung (z.B. nicht nur die primitive Anordnung vor einem einfarbigen Hintergrund, Zusammenstellung vorgefertigter Muster) auch den Schutz des UrhG.
Lichtbilder (Fotos) gem. 73 UrhG, insbesondere künstlerische Fotos sind zudem für den Fotografen urheberrechtlich geschützt.
Bei entsprechenden Funktionen kann auch noch eine systematische Zusammenstellung von Informationen, ein Datenbankwerk gemäß 87a UrhG in eine Website eingebunden sein, das auch Urheberrechtsschutz genießt.
Ich gehe demnach davon aus, dass Sie eine individuelle Designleistung erbracht haben.
1. Nutzung durch die Firma:
Das Urheberrecht an dem Werk steht dem geistigen Schöpfer, also Ihnen, als Urheber zu. Es kann nicht verloren gehen und ist mit keiner Vereinbarung übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG).
Grundsätzlich steht dem Urheber gem. § 15 UrhG das umfassende Nutzungsrecht zu.
Der Urheber kann einem anderen aber Nutzungsrechte einräumen (§ 31 ff UrhG), das weitgehendste ist das ausschließliche Nutzungsrecht, das seine eigene Nutzung ausschließt.
Das Urheberrecht besteht trotzdem weiter, so kann der Urheber untersagen, dass sein Werk zweckentfremdet oder missbraucht wird (Beispiel: Austausch oder Veränderung der Inhalte, Nutzung für illegale Zwecke).
Die Gestattung ist aber immer nur vorübergehend, wogegen das Urheberrecht sogar über den Tod hinaus für die erben Bestand hat. Entfällt eine Nutzung oder die Grundlage dafür, fallen alle Rechte an den originären Urheber zurück.
Davon ist in Ihrem Fall auszugehen:
Sie haben die Seite nicht im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnis, sondern privat erstellt und Ihrem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt.
Wenn die Grundlage, das Arbeitsverhältnis insbesondere aus Gründen wegfällt, die Sie nicht zu vertreten haben, muss Ihrem Arbeitgeber oder dem Rechtsnachfolger klar sein, dass auch die Nutzungsgestattung entfallen ist.
In der Regel wird eine Gesellschaft in der Insolvenz nicht neu belebt, sondern der Geschäftsbetrieb durch eine andere Gesellschaft (Auffanggesellschaft) übernommen. In diesem Fall gäbe es die Person, der Sie die Nutzung gestattet haben, nicht mehr. Die Auffanggesellschaft kann keinesfalls ein abgeleitetes Nutzungsrecht ohne Ihre Zustimmung haben.
Möglicher Weise ist die Gesellschaft auch noch im Insolvenzverfahren und vor der Verwertung. Dann können Sie jede vertragliche Nutzung auch im Hinblick auf die Insolvenz untersagen.
Vielleicht prüfen Sie dies auch nochmals als weiteres Argument für die Nutzungsuntersagung.
2. Nennung als Urheber
Als Urheber eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes haben das Recht auf "Anerkennung der Urheberschaft". Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (§ 13 UrhG).
Eine Nutzung ohne Urhebervermerk kann untersagt werden.
Die Untersagung kann gerichtlich durchgesetzt werden.
3. Durchsetzung Ihrer Rechte - Ablauf des Untersagungsverfahrens
Gemäß § 97 UrhG ist der rechtswidrige Nutzer zur Unterlassung der Nutzung und zum Schadensersatz (in der Regel in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr) verpflichtet.
Die Aufforderung, die unberechtigte Nutzung einzustellen, war prinzipiell richtig.
Allerdings ist die Fristsetzung von nicht einmal einem Tag sehr kurz und wohl unangemessen. Sie brauchen die Frist nicht zu verlängern, sollten aber mindestens eine Woche eine Reaktion abwarten. Wenn der Insolvenzverwalter befragt werden muss, dauert die Bearbeitung länger.
Gemäß § 97a UrhG soll auch eine Abmahnung mit Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen, die die unberechtigte Nutzung für die Zukunft sicher ausschließt.
Diese Abmahnung und der Entwurf der Erklärung sollten zur Wirksamkeit besser anwaltlich formuliert sein. Ich empfehle Ihnen, ein solches Schreiben noch nachsenden zu lassen. Die Kosten der Vertretung hat ohnehin der Verletzer zu tragen. Ansonsten hätten Sie den Aufwand und bekämen kaum einen Aufwandsersatz.
Ich stehe ich Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Länger als zwei Wochen brauchen Sie eine Reaktion auf dieses Schreiben keinesfalls abwarten.
Reagiert der Verletzer nicht, können Sie die Rechte gerichtlich durchsetzen, auch mit einer gerichtlichen Verfügung, die sehr schnell - i.d.R. binnen Tagen - erlassen wird. Dieser Antrag müsste in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt erstellt werden.
Nach Erhalt dieser Verfügung wird die Gegenseite aufwachen und reagieren müssen.
Sie können dann überlegen, ob Sie die weitere Nutzung (natürlich mit Urhebervermerk) gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gestatten wollen oder endgültig untersagen.
4. Die Verletzung des Urheberrechts (auch das vorsätzliche Entfernen des Urhebervermerks) ist gemäß §§ 106, 107 UrhG strafbar.
Sie haben somit zusammenfassend gute Erfolgsaussichern, die Nutzung Ihrer Gestaltung zu untersagen oder Lizenzgebühren für die Nutzung zu verlangen, wobei ein Urhebervermerk wieder anzubringen ist.
Ich empfehle Ihnen insgesamt, zur genauen Prüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten der berechtigten Rechtsverfolgung hat der Verletzer Ihrer Urheberrechte zu tragen.
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmer und Private
eMail: kanzlei@ramusiol.de
Tel. +49.911.9601919
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