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Frage geschrieben am 08.10.2010 09:44:03

Copyright-Verstoß?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1494
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

eine in den USA ansässige Firma, die Produkte auch nach Deutschland verkauft, kommt aus der gleichen Sparte wie unsere Firma.

Die US-Firma wirbt jedes Jahr mit einem eigens erschaffenen Wettbewerb und krönt dort Produkte von mehreren externen Herstellern. Auch wir vertreiben einige dieser Produkte und berichten einmal pro Jahr in unseren News mit den Ergebnissen des Wettbewerbs und präsentieren dort die Sieger-Produkte (die von beiden Firmen verkauft, nicht hergestellt werden). Dort verwenden wir den Namen der US Firma und als Quellenangabe den Link zur Seite der US Firma.

Verstoßen wir damit gegen irgendwelche Rechte, oder reicht die Quellenangabe bzw. die namentliche Nennung der Firma und Name des Wettbewerbs?


Antwort geschrieben am 08.10.2010 11:42:22
Rechtsanwalt Norman Dauskardt
Flensburger Straße 11/13, 10557 Berlin, Tel: 030 36 41 41 90, Fax: 030 36 41 41 999
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass das Unternehmen aus den USA in Deutschland aktiv Produkte vertreibt und dessen Firmenname in Deutschland markenrechtlichen Schutz genießt (entweder auf Grund einer eingetragenen Marke oder aber wegen einer geschützten Unternehmensbezeichnung nach § 5 MarkenG). Leider ist die Nennung des Mitbewerbers mit dem Verweis auf seinen Wettbewerb in diesem Fall unter markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ganz unproblematisch.

Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die US-Firma den Wettbewerb für die Öffentlichkeit veranstaltet und darüber in den Medien auch berichtet werden soll.

Die Nennung des Firmennamens durch einen Mitbewerber mit Verweis auf den Wettbewerb kann jedoch gegen fremde Markenrechte verstoßen.

Nach § 14 MarkenG ist es nämlich untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr das Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die es Schutz genießt (von identischen Dienstleistungen ist in Ihrem Fall auszugehen).

Diskutabel ist hier lediglich, ob Sie das fremde Zeichen im geschäftlichen Verkehr nutzen bzw. ob die Benutzung für eigene Waren und Dienstleistungen erfolgt, denn die Handlung muss der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen (zB BGH GRUR 2004, 241, 242 – GeDIOS).

Diese Voraussetzungen sind jedoch weit auszulegen. Es genügt, wenn die Verwendung des Zeichens zur Hinleitung auf ein geschäftliches Angebot erfolgt, z.B. bei Domain-Namen auch im Falle der automatischen Weiterleitung auf eine geschäftliche Internetseite anderen Namens (BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl, Tz. 61).

Bei Verwendung des Firmennamens im Internet ist davon auszugehen, dass z.B. über Suchmaschinen bei Eingabe des amerikanischen Firmennamens auch Ihr Konkurrenzangebot gefunden wird. Die Voraussetzungen einer fremden Markenbenutzung im geschäftlichen Verkehr dürften damit gegeben sein.

Es ist weiterhin zu prüfen, ob Ihnen die Benutzung nicht durch die Schranken des Markenschutzes nach § 23 MarkenG erlaubt sein kann.

Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,

2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Dementsprechend kann die Nennung des Namens des US-Unternehmens zulässig sein. Eine Anwendung von § 23 MarkenG scheidet jedoch immer dann aus, wenn die Benutzung eines fremden Markenzeichens mit der sittenwidrigen Ausnutzung des Markennamens verbunden ist, etwa wenn man sich an den guten Ruf anlehnt, die Wertschätzung ausnutzt, das Zeichen verunglimpft oder Waren und Dienstleistungen imitiert.

Hier besteht nach Ihrer Schilderung ein erhebliches Streitpotenzial. Einerseits kann man die Auffassung vertreten, dass die Ausnutzung des Werbeeffekts der Veranstaltung eines fremden Wettbewerbs gegen die guten Sitten verstößt. Andererseits kann man auch die Auffassung vertreten, dass dem Veranstalter des Wettbewerbs klar sein muss, dass auch Konkurrenten über dessen Ergebnisse berichten können – immerhin handelt es sich um einen öffentlichen Wettbewerb.

Es besteht nach allem ein nicht unerhebliches Risiko, dass ein Gericht im Streitfalle hier von einer Markenverletzung ausgeht.

Ich möchte Ihnen daher empfehlen, gegebenenfalls mit dem konkurrierenden Unternehmen in Verbindung zu treten und um Erlaubnis der Nennung zu bitten (immerhin ergibt sich hier auch ein Werbeeffekt für das Konkurrenzunternehmen). Sollte eine Erlaubnis nicht erlangt werden können, empfehle ich eine anonymisierte Nennung des Wettbewerbs, ohne dabei den Namen des Unternehmens aus den USA zu verwenden.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.10.2010 12:31:14

Mit welcher Strafe wäre zu rechnen? Wo wäre der Gerichtsstand?
VIELEN DANK!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.10.2010 12:40:09

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage:

Nimmt man eine Markenverletzung an, könnte die Konkurrenz eine Abmahnung aussprechen und Ihr Unternehmen zur Unterlassung verpflichten.

Für die Abmahnung müssten Sie die Rechtsanwaltskosten erstatten, die bei mindestens 1379,80 Euro (ausgehend vom Mindeststreitwert bei Markensachen) liegen würden.

Weiterhin könnte die Konkurrenz den Ersatz des entstandenen Schadens von Ihnen verlangen. Die Höhe dieser Verpflichtung bedarf der Berechnung im Einzelfall. Sie dürfte jedoch mindestens einen mittleren vierstelligen Betrag ausmachen.

Zuständig für Streitfälle wäre ein deutsches Gericht, wenn die Markenrechtsverletzung auf einer deutschen Internetseite mit deutschem Zielpublikum erfolgt.

Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Copyright-Verstoß? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-10-08
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