Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Copyright.
Guten Tag,
Sie kennen das berühmte Foto von Albert Einstein, bei dem er dem Fotografen die Zunge herausstreckt....(?). Kann ich dieses Foto als Vorlage für einen Grafiker/Künstler nehmen, der es nachzeichnet/nachmalt, dabei aber leicht modifiziert? Oder verstösst das gegen das Copyright des Rechte-Inhabers an dem Foto?
Die Nutzungsrechte des Werkes vom Grafiker/Künstler würde ich gegen Bezahlung umfassend übernehmen wollen, da ich die Zeichnung in ein Firmenlogo einbinden möchte. Das dürfte m.E. unkritisch sein (?)
Vielen Dank für ein Votum in dieser speziellen Frage.
Antwort geschrieben am 07.11.2011 20:39:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Da das Foto von 1951 stammt, sind die urheberrechtlichen Schutzfristen noch nicht abgelaufen, das Foto genießt also noch urheberrechtlichen Schutz und ist noch nicht gemeinfrei geworden.
Auch das Nachzeichnen/ Abmalen eines Fotos stellt aber urheberrechtlich eine Vervielfältigung dar und ist daher nur mit Einwilligung der Inhaber der Rechte an dem Foto zulässig. Die geplante Modifikation ist zudem urheberrechtlich wohl als Bearbeitung einzustufen, deren Verwertung ebenfalls einer vorherigen Einwilligung der Rechteinhaber bedarf. Nicht zuletzt ist auch das postmortale Persönlichkeitsrecht von Albert Einstein zu beachten, dass durch eine kommerzielle Nutzung seiner Abbildung verletzt werden kann (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.08.2006, Az. 1 BvR 1168/04 – Der blaue Engel).
Sie benötigen daher eine entsprechende Lizenz von den Rechteinhabern, bevor Sie die nachgezeichnete Kopie des Fotos in Ihr Logo einbinden können. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Kopie sich so weit vom Original entfernen würde, dass die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten (so genannte "freie Benutzung"), was aufgrund des hohen Erkennungswertes des Original-Fotos aber wohl schwer möglich sein wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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