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Frage geschrieben am 06.02.2011 16:51:17

Consulting-Vertrag mit früherem Arbeitgeber in den USA

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1150
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Vor ein paar Monaten bin ich nach langjährigem Aufenthalt in den USA nach Deutschland zurückgekommen, um hier eine neue Arbeit anzunehmen. Meine Frau blieb zunächst aus beruflichen Gründen in den USA. Jetzt hat sich aber die Gelegenheit ergeben, dass sie nach Deutschland kommen und für ihren jetzigen Arbeitgeber von hier aus als freie Mitarbeiterin arbeiten kann. Wir sehen das allerdings nur als eine Übergangslösung von ein paar Monaten, bis meine Frau das laufende Projekt abgeschlossen und hier in Deutschland eine normale Stelle gefunden hat. Hierbei ist es wahrscheinlich wichtig anzumerken, dass meine Frau keine amerikanische Greencard hat und deshalb nach ihrer Rückkehr nach Deutschland ihre Arbeitserlaubnis in den USA verlieren wird. Ihr Consulting-Vertrag sieht deshalb auch explizit vor, dass ihr Einkommen nicht in den USA versteuert wird.

Für uns stellt sich im Moment die Frage, wie wir diese Situation rechtlich korrekt abwickeln ohne uns in ein bürokratisches Dickicht zu begeben. Muss sie für diesen kurzen Consulting-Vertrag auf jeden Fall in Deutschland ein Gewerbe anmelden oder gibt es Ausnahmen wegen der geringen Höhe des erwarteten Einkommens (von ungefähr 12.000 EUR)? Wie würde eine Gewerbeanmeldung funktionieren und was für Auswirkungen hätte diese auf Steuern, Solzialversicherungen etc.? Könnte meine Frau weiterhin über mich krankenversichert sein?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 06.02.2011 17:20:48
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Hier ist nach meiner ersten Einschätzung eine Gewerbeanmeldung nach der deutschen Gewerbeordnung und sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, eine Erlaubnis oder ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Denn es wird eine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt.

Leider kann ich Ihnen nicht alle Gewerbe- und Handwerksarten aufzählen, Sie finden Sie aber übersichtlich im Internet unter:

www.gesetze-im-internet.de/gewo/

www.gesetze-im-internet.de/hwo/

Ein Gewerbe muss zumindestes beim Gewerbeamt/Amt für öffentliche Ordnung angezeigt werden, was dann auch über die weiteren Vorraussetzungen einer eventuellen Zulassung entscheidet.

Da es sich um ein freie Mitarbeit handelt, sollten sich die US-Firma und Ihre Ehefrau gemeinsam an die Behörden wenden.

Auf ein Mindesteinkommen kommt es hier nicht an, das spielt aber für die Besteuerung eine Rolle.

Dieses führt zur Steuer- und Sozialversicherungspflichtigkeit in Deutschland.

Eine (gesetzliche) Krankenversicherung über Sie ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:
Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich". Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie mindestens mehr als 18 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden.

Bei einer privaten Krankenversicherung dürfte dieses dagegen einfacher sein.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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