Ich habe mir Zugriff auf einen Server einer Klammloseseite Verschafft (Internetwährung) um Gezielt Gewinne an Spielen abzufangen.
Leider bekommt der Mensch den Hals nicht voll genug, und Heute ist es halt Aufgefallen.
Klammlose haben laut dem Betreiber (Klamm.de) keinen offiziellen gegenwert, und dienen der reinen Unterhaltung. Es gibt jedoch an und Verkaufsseiten, auf denen diese gehandelt werden gegen €uros.
Die Betreiber der Website bei der ich mir unerlaubt zugriff beschafft habe, haben nun Strafanzeige gegen mich gestellt.
Sie haben (laut deren Aussage) Sämtliche Log Dateien von dem Server in der Mehrmals meine IP zu finden ist, und was genau ich tue.
Als mich die Betreiber gefragt haben, habe ich nichts dazu gesagt und ersteinmal alles abgestritten.
ich bin 21 Jahre alt, und bei soetwas noch nie in erscheinung getreten.
Was genau wird nun Passieren, mit was muss ich rechnen und was können sie mir Empfehlen?
Antwort geschrieben am 14.07.2010 23:27:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie haben vorgetragen, dass bereits Strafanzeige gegen Sie erstattet worden sei.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Computerbetrugs eingeleitet worden ist.
Computerbetrug wird nach § 263 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sie sollten zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und zur Sache nicht aussagen.
Ich empfehle weiter, dass Sie sich durch einen Strafverteidiger verteidigen lassen, der im ersten Schritt Akteneinsicht beantragen wird, um die Beweislage zu prüfen und darauf die Verteidigungsstrategie auszurichten.
Wenn Sie strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Sie mit einer Geldstrafe belegt werden. Ein weiterer Strafzumessungsgesichtspunkt ist noch Ihr junges Alter.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.07.2010 14:50:25
Ersteinmal Vielen Dank für die Schnelle Antwort.
gegebenfalls hätte ich die Frage anfangs etwas Ausführlicher verfassen sollen, da ich noch nicht ganz Zufrieden bin mit der Antwort.
Was ich mit der Frage "mit was muss ich rechnen" gemeint habe, ist abgesehen von dem was sie erwähnt hatten auch, ob ich zB mit einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahmung (schreibt man dies so?!) Rechnen muss, da ich meinen Computer Beruflich brauche, und somit dann schonmal meine Daten Sichern kann, und nach einem neuen PC Ausschau halten kann.
Vielen Dank im Vorraus und Liebe Grüße
Ersteinmal Vielen Dank für die Schnelle Antwort.
gegebenfalls hätte ich die Frage anfangs etwas Ausführlicher verfassen sollen, da ich noch nicht ganz Zufrieden bin mit der Antwort.
Was ich mit der Frage "mit was muss ich rechnen" gemeint habe, ist abgesehen von dem was sie erwähnt hatten auch, ob ich zB mit einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahmung (schreibt man dies so?!) Rechnen muss, da ich meinen Computer Beruflich brauche, und somit dann schonmal meine Daten Sichern kann, und nach einem neuen PC Ausschau halten kann.
Vielen Dank im Vorraus und Liebe Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2010 15:05:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind nach § 94 StPO (Beschlagnahme) in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Zu diesen Gegenständen gehört auch Ihr PC, so dass eine Beschlagnahme möglich ist.
Mit freundlichen hanseatischen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind nach § 94 StPO (Beschlagnahme) in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Zu diesen Gegenständen gehört auch Ihr PC, so dass eine Beschlagnahme möglich ist.
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