folgende Frage:
Täter erspäht bei einem Abhebevorgang am Geldautomaten die PIN seines Freundes, ohne das dieser etwas davon bemerkt. Vier Wochen später stiehlt er, bei einer günstigen Gelegenheit, die EC-Karte des Freundes und hebt danach von dessen Konto mehrmals kleine Beträge ab.
Ist das Ausspäehen der PIN eine eigen zu bewertende Straftat (evtl. § 202 StGB)? oder ist dies als Vorbereitungshandlung zu 263a StGb zu sehen und darin beinhaltet?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.04.2008 13:16:33
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Das „Ausspähen“ der PIN beim Abhebevorgang selbst erfüllt keinen eigenen Straftatbestand und ist nur als straflose Vorbereitungshandlung zu sehen.
Eine Strafbarkeit nach § 202a StGB kommt nicht in Betracht, da zum einen keine Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB vorliegen, zum anderen die PIN im Moment der Eingabe auch nicht „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ ist.
Ebenso scheidet der von Ihnen genannte § 202 StGB bereits inhaltlich aus.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2008 14:25:36
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für ihre Antwort.
Gerne nehme ich die Nachfragemöglichkeit an.
Wie würde es sich verhalten, wenn die PIN auf einem Zettel notiert und zum "Schutz" vor Mißbrauch unter mehreren Schriftstücken in einem verschlossenen Schrank (Schlüssel steckt jedoch)versteckt wurde und die PIN durch zielgerichtetes Suchen (öffnen des Schrankes, stöbern) an den Täter gelangt.
Vielen Dank für Ihre Mühe und ein schönes Wochenede wünscht Ihnen
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für ihre Antwort.
Gerne nehme ich die Nachfragemöglichkeit an.
Wie würde es sich verhalten, wenn die PIN auf einem Zettel notiert und zum "Schutz" vor Mißbrauch unter mehreren Schriftstücken in einem verschlossenen Schrank (Schlüssel steckt jedoch)versteckt wurde und die PIN durch zielgerichtetes Suchen (öffnen des Schrankes, stöbern) an den Täter gelangt.
Vielen Dank für Ihre Mühe und ein schönes Wochenede wünscht Ihnen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2008 14:50:09
Sehr geehrte Fragestellerin,
Beachten Sie bitte auch, daß die kostenlose Nachfrage nicht für weitere Detailfragen gedacht ist, sondern zur Klarstellung oder zur Klärung von Verständnisproblemen. Wenn Sie weiterführende Fragen haben, sollten Sie ggf. eine neue Frage stellen.
Ich möchte Ihnen dennoch kurz Ihre Frage beantworten:
Sollte sich die PIN auf einem Zettel in einem verschlossenen Schrank befunden haben, so handelt es sich um ein Schriftstück im Sinne des § 202 Abs. 2 StGB. Sollte der „ausspähenden“ Person also nicht ein Recht dazu zustehen, den Schrank zu öffnen, so kann eine Strafbarkeit nach § 202 Abs. 2 StGB („Verletzung des Briefgeheimnisses“) vorliegen, es sei denn, es liegt eine (mutmaßliche) Einwilligung des Eigentümers vor. Die mögliche Strafbarkeit hängt also je nach Einzelfall davon ab, wie nahe sich Eigentümer und Täter standen bzw. welche Rechte der Täter normalerweise bezüglich des Eigentums hatte.
Eine Strafverfolgung kommt jedoch nur nach vorherigem Strafantrag des Verletzten in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrte Fragestellerin,
Beachten Sie bitte auch, daß die kostenlose Nachfrage nicht für weitere Detailfragen gedacht ist, sondern zur Klarstellung oder zur Klärung von Verständnisproblemen. Wenn Sie weiterführende Fragen haben, sollten Sie ggf. eine neue Frage stellen.
Ich möchte Ihnen dennoch kurz Ihre Frage beantworten:
Sollte sich die PIN auf einem Zettel in einem verschlossenen Schrank befunden haben, so handelt es sich um ein Schriftstück im Sinne des § 202 Abs. 2 StGB. Sollte der „ausspähenden“ Person also nicht ein Recht dazu zustehen, den Schrank zu öffnen, so kann eine Strafbarkeit nach § 202 Abs. 2 StGB („Verletzung des Briefgeheimnisses“) vorliegen, es sei denn, es liegt eine (mutmaßliche) Einwilligung des Eigentümers vor. Die mögliche Strafbarkeit hängt also je nach Einzelfall davon ab, wie nahe sich Eigentümer und Täter standen bzw. welche Rechte der Täter normalerweise bezüglich des Eigentums hatte.
Eine Strafverfolgung kommt jedoch nur nach vorherigem Strafantrag des Verletzten in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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