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Frage geschrieben am 24.07.2007 16:09:00

Computerbetrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3742
Hallo!

Ich habe mich bei eBay dreimal mit den Daten von drei verschiedenen Personen angemeldet und Artikel verkauft, was ich jetzt bereue. Das heisst, ich habe dreimal falsche Identitäten angegeben, um Artikel zu verkaufen.

Allerdings muss ich aber sagen, daß ich alle verkauften Artikel an die Käufer geliefert habe und durchweg positive Bewertung bekommen habe. Außerdem habe ich die Gebühren selbst bezahlt, so daß die personen, deren Identität ich benutzt habe, keine Kosten hatten, also kein Schaden davon trugen.

Das Problem ist, daß sich zwei Personen beschwert haben und bei der Polizei waren. Ich war selbst bei der Polizei und musste aussagen. Ich werde alles an meinem Anwalt weitergeben.

Ich habe Angst, da ich auch einmal wegen Ladendiebstahl zu einer Geldstrafe (unter 90 Tagessätzen) verdonnert worden bin.

Womit muss ich rechnen? Was soll ich tun? Bitte geben Sie mir ein RAt


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.07.2007 17:58:07
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Zunächst möchte ich einmal vorausschicken, dass ich ohne genaue Kenntnisse des Sachverhaltes, des Ihnen konkret gemachten Tatvorwurfes und Inhalts der Akte nur sehr allgemeine Aussagen treffen kann. Ich gehe aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass der Ihnen gemachte Tatvorwurf auf Computerbetrug (§ 263a StGB) lautet.

Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts erscheint eine Vewirklichung des Tatbestandes des Computerbetruges (§ 263a StGB) nicht ausgeschlossen.

Problematisch könnte hier jedoch die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens sein:

Computerbetrug setzt wie der "herkömmliche" Betrug (§ 263 StGB) als Taterfolg den Eintritt eines Vermögensschadens voraus; dieser müsste als unmittelbare Folge des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs bei dem Systembetreiber oder einem Dritten eintreten. Dabei reicht ein bloßer Gefährdungsschaden bereits aus. Inwieweit ein solcher gegeben ist, vermag ich aufgrund der knappen Darstellung des Sachverhalts nicht zu beurteilen. Dies wäre jedoch ein möglicher Ansatzpunkt einer Verteidigung.

Ein Computerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (z.B. bei gewerbsmäßiger Betreibung) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Mit welcher Strafe Sie zu rechnen haben, kann ich leider nicht beurteilen.

Je nach Antrag der Staatsanwaltschaft kann gegen Sie ein Strafbefehl ergehen oder Anklage erhoben werden. Über eine Aussicht der Einstellung des Verfahrens kann ich mich leider mangels Kenntnis der genaueren Tatumstände nicht äußern.

Für den Einfluss, welchen die bereits gegen Sie verhängte Geldstrafe auf das Verfahren gegen Sie haben wird, ist unter anderem entscheidend, wie lange diese zurückliegt. Womöglich ist die Strafe bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt und kann somit nicht mehr gegen Sie herangezogen werden.

Sollte kein besonders schwerer Fall vorliegen und kein besonders hoher Schaden entstanden sein, liegt eine erneute Geldstrafe im Bereich des Wahrscheinlichen. Vor einer Freiheitsstrafe käme eine Bewährungsstrafe in Betracht.

Ich rate Ihnen dringend, gerade im Hinblick auf die gegen Sie bereits verhängte Geldstrafe, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, mit diesem den Sachverhalt durchzugehen und ein weiteres Vorgehen zu besprechen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und aus dieser eventuelle Schwachstellen der Beweisführung der Ermitllungsbehörden ersehen und das weitere Vorgehen daran ausrichten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben darstellt und keinesfalls eine umfassende rechtliche Beratung und Sachverhaltsanalyse durch einen Rechtsanwalt ersetzen kann.

Durch Hinzufügen und Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Einschätzung völlig gegenteilig ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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