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Frage geschrieben am 06.05.2009 13:45:57

Computerbeschlagnahme

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3098
Guten Tag,
am 21.12.2007 hatd ie Kripo (Soko Himmel) meinen Laptop sowie sämtliche Datenträger beschlagnahmt wegen Verdacht auf Kinderporno.
Die Datenträger habe ich ausnahmslos als "sauber" zurückerhalten, den Rechner bis dato nicht.
Dort dürften in der Tat derartige Datein vorhanden sein, die ich jedoch nicht gesucht habe, die vermutlich vielmehr per Popup auf meinen Computer gelangt sind.
Soll ich nach dem Verbleib fragen, abwarten (Verjährung?) oder sonstwie reagieren?
mfg
mimebe


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.05.2009 14:14:24
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Vor Abschluss der Ermittlungen besteht kaum die Chance, die Herausgabe des Computers zu verlangen. Erst danach bzw. nach Abschluss des gesamten Strafverfahrens besteht gegen die Staatsanwaltschaft ein Anspruch auf Herausgabe des Computers.

Nach § 111 c StPO kann dem Beschuldigten die beschlagnahmte Sache auch schon vorher zur vorläufigen Benutzung überlassen werden. Jedoch ist es sehr unwahrscheinlich, dass einem solchen Antrag entsprochen wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich tatsächlich betreffendes Material auf Ihrem Computer befindet.

Es steht Ihnen aber natürlich frei, einen solchen Antrag zu stellen bzw. um die Herausgabe des Computers zu bitten.

Abschließend kann ich Ihnen nur raten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann auch besser einschätzen, ob eine realistische Chance auf (vorzeitige) Herausgabe des Computers besteht. Darüber hinaus wird spätestens nach Auffinden des betreffenden Materials eine Anhörung als Beschuldigter auf Sie zukommen. Dann sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragen, der Akteneinsicht beantragt und mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie erarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.05.2009 15:06:46

Ergänzend möchte ich noch ausführen, dass das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Vorliegen dringender Gründe die Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden darf, vgl. § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO. Diese Frist wäre bei Ihnen ja verstrichen (21.12.2007). Da Sie aber ausführen, dass sich auf dem noch nicht herausgegebenen Rechner kinderpornographische Daten befinden, liegen wohl solche vom Gesetz geforderte dringende Gründe vor.

Daher können Sie als Eigentümer des Rechners auch nicht das Ihnen zustehende Recht der Herausgabe geltend machen, da hier davon auszugehen ist, dass der Rechner noch für Zwecke des Strafverfahrens benötigt wird (als Beweismittel...etc.).

Nichtsdestotrotz können Sie beim Gericht Beschwerde gegen den Beschluss der Beschlagnahme einlegen. Die Frist hierfür ist auch noch nicht abgelaufen, da die Durchsicht der beschlagnahmten Gegenstände noch nicht abgeschlossen ist. In dieser Beschwerde können Sie gleichzeitig die unverzügliche Herausgabe des Rechners beantragen bzw. gem. § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung. Argumentiert werden kann hier mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Es könnte ja vorab eine Kopie der Festplatte angefertigt werden, wobei 100 %ig gewährleistet sein muss, dass sämtliche Daten auch tatsächlich im nachhinein wieder gelöscht werden, wenn sich der Tatverdacht als nicht zutreffend erweist.

Inwieweit eine solche Beschwerde Erfolg verspricht, kann aber leider nicht abschließend beurteilt werden.

Daher kann ich Ihnen nur raten, sich eines Kollegen vor Ort zu bedienen. Dieser könnte insoweit auch Akteneinsicht nehmen, um den derzeitigen Stand der Ermittlungsarbeit in Erfahrung zu bringen.
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