Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328256
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 29.10.2007 11:36:00

Computer-Anbieter fordert Löschung eines Meinungsartikels

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1915
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Anwältinnen und Anwälte,
ich habe gerade eben einen Anruf von dem Geschäftsführer einer Computerfirma erhalten, der mich auffordert, bis morgen die unter http://valerioneri.de/bullman_notebook/bullman_finger_weg_schlechter_service.htm
erreichbaren Inhalte zu entfernen, und droht mit gerichtlichem Vorgehen bei nicht Löschung des Artikels.

Ich habe ihn gebeten, mir eine E-Mail diesbezüglich zukommen zu lassen, auf die ich noch warte. Ich denke, dass es mein gutes Recht ist, meine Meinung äußern zu dürfen.

Meine Frage:
Nun möchte ich aber eine größere Sicherheit haben, und würde mich freuen, wenn ein Anwalt sich den Text anschauen könnte, und mir sagen könnte, ob dieser rechtlich verfolgbar ist. Wenn ja, würde ich ihn rausnehmen oder bearbeiten, wenn nicht, würde ich gelassen bleiben.

Ich würde mich auf eine kurzfristige Antwort sehr freuen!

Vielen Dank!

MfG


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.10.2007 13:31:44
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 66
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Bitte erlauben Sie mir, zunächst ein paar grundsätzliche Ausführungen vor die Beantwortung Ihrer Frage zu stellen.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Sie im Internet frei sind, Ihre Meinung zu äußern, sofern Sie diese mit sachlichen Tatsachenschilderungen untermauern und Ihre Meinung keine beleidigenden Inhalte aufweist.
Bei der Meinungsäußerung ist zu beachten, dass diese nicht den „guten Geschmack“ verletzen darf, um nicht als unzulässige Schmähkritik zu gelten. Die vorgebrachten Tatsachen müssen zudem unbedingt der Wahrheit entsprechen.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen, sowie dem Vorliegen von Schmähkritik bestehen auf Seiten des Betroffenen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB.

Diese Ansprüche wird ein Betroffener in der Regel im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen Sie geltend machen.
Da in diesen Verfahren naturgemäß keine Zeit für umfangreiche Ermittlungen zur Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage bleibt, hat ein Antrag mitunter dort aber nur dann Erfolg, wenn die gerügte Tatsachenbehauptung offensichtlich unwahr ist.

Im Hinblick auf eine weiterhin bestehende richterliche Überprüfbarkeit von Äußerungen außerhalb des soeben angesprochenen Eilverfahrens, sollten Sie sich über folgenden Grundsatz im klaren sein:

Die Beweislast dafür, dass die in dem Blog enthaltene Aussage wahr ist, trifft grundsätzlich den Ersteller des Blogs.

Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 186 Strafgesetzbuch (StGB).

Umkehren kann sich diese Beweislastregel nur bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Inwieweit die Warnung der Allgemeinheit vor einem Geschäftsgebaren aber in diesem Zusammenhang als berechtigtes Interesse anzusehen ist, darüber lässt sich sicherlich streiten.

Die Erweislichkeit der behaupteten Tatsachen sollte Ihnen aber bereits im Hinblick auf den eben angesprochenen Straftatbestand des § 186 StGB möglich sein, da Sie sich bei einem Entzug der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit immer noch strafrechtlich verantworten müssten.

§ 186 StGB lautet dabei wie folgt:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.„

Ihnen wird somit strafrechtlich im Zusammenhang mit der Behauptung und Verbreitung von Tatsachen die Beweislast bezüglich deren Wahrheitsgehalt aufgebürdet, sofern die Tatsachen geeignet sind, einen anderen herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen.

Sofern Sie die eben genannten Grundsätze hinsichtlich der Ausgestaltung des Blogs beachten, sind Sie rechtlich auf der „sicheren“ Seite, wobei es aber eine 100%-ige Sicherheit nicht geben kann, da letztendlich immer ein Richter einzelfallbezogen nach seinem Ermessen entscheidet.

Die Nacherzählung eines tatsächlichen Geschehensablaufs stufe ich in Ihrem Blog als unproblematisch ein, sofern Sie die Inhalte auch belegen können.

Von der Veröffentlichung von Email-Verkehr rate ich dagegen ab.
Sie verletzen damit Persönlichkeitsrechte der Absender, sofern Sie diese öffentlich ausstellen. Die Schilderung des Inhaltes mit eigenen Worten ist dagegen wieder unproblematisch, sofern die E-Mails keine vertraulichen Informationen enthalten.

Ändern Sie deshalb Ihren Blog unbedingt in Bezug auf die veröffentlichten E-Mails, da diese die Gefahr von Rechtsverletzungen bergen.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Computer-Anbieter fordert Löschung eines Meinungsartikels | Gesamtbewertung: 5/5
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Bewertung: Fragesteller
Vielen Dank!


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Euler direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

26
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328256
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94194
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Computer-Anbieter   fordert   Löschung   Meinungsartikels