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Frage geschrieben am 19.12.2011 22:56:24

Comicfiguren - Markenschutz bzw. Urheberrecht

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 725
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema Urheberrecht.
Guten Tag,

ich arbeite seit wenigen Jahren nebenberuflich als Illustrator. Spezialisiert bin ich hierbei auf lustige Cartoons bzw. kleine Comicfiguren. Überwiegend werden diese Zeichnungen über Internet-Bildagenturen an unbegrenzt viele Nutzer lizensiert.

Mit steigender Bekanntheit meiner Bilder gab es nun aber vermehrt Fälle, in denen mir einzelne Personen den direkten Auftrag erteilt haben, ein bestimmtes Bild für sie zu erstellen. Ich verspreche diesen Kunden dann insofern Exklusivität, als genau dieses exakte Bild an niemand anderen mehr lizensiert wird. Daran halte ich mich auch. Was passiert nun aber, wenn der Kunde auf die Idee kommt, der Comicfigur auf dem Bild einen Namen zu geben und sie gar als Marke schützen lassen würde?

Zur Verdeutlichung ein vereinfachtes Beispiel:

Kunde wünscht ein Bild von einem Eichhörnchen. Ich zeichne ihm ein Comic-Eichhörnchen, bekomme Geld dafür und verkaufe diese Zeichnung an niemand anderen mehr.
Der Kunde gibt dem Eichhörnchen plötzlich einen Namen und lässt es als Marke schützen. Darf er das ohne mein Wissen und Einverständnis? Könnte ich daraufhin Probleme bekommen, wenn ich später einmal für andere Kunden ein ähnlich aussehendes Eichhörnchen zeichne - d. h. kann mir der Kunde dies verbieten, obwohl ich eigentlich nach wie vor das Urheberrecht an der ursprünglichen Zeichnung habe und ich ihm auch nur diese exakte Zeichnung verkauft habe?
Ich meine mit "ähnlich aussehend" natürlich keine Kopie des ursprünglichen Bilds, sondern z. B. dieselbe Comicfigur in einem anderen Zusammenhang - also z. B. das Eichhörnchen beim Nüsse sammeln, beim Klettern auf einen Baum, usw. Verschiedene Zeichnungen, aber eben mit der erkennbar gleichen Comicfigur.

Schriftliche Verträge zu den Aufträgen gab es in den vergangenen Fällen übrigens nicht, es basiert alles auf mündlichen Absprachen.

Ich würde mich freuen, wenn ich eine Antwort zur allgemeinen Rechtslage in diesem Fall bekommen würde. Ein konkreter Streitfall liegt nicht vor, aber ich möchte mich für alle "Eventualitäten" wappnen.


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Urheberrecht hat einen anderen Schutzbereich als das Markenrecht. Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, also das Werk an sich (in Ihrem Fall die Comicfigur). Das Markenrecht schützt dagegen Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen. Der Markeninhaber kann daher grundsätzlich nur verbieten, die als Bildmarke eingetragene Zeichnung für die hierfür eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.
Der Markeninhaber kann Ihnen aber nicht verbieten, die Comicfigur in einem anderen Zusammenhang zu zeichnen und an andere Kunden zu verkaufen. Vielmehr gilt, dass auch eine Marke, die eingetragen ist, nicht ohne Zustimmung des Urhebers gebraucht werden darf. Denn eine Marke normiert kein positives Benutzungsrecht, sondern nur ein Abwehrrecht. Oder kurz gesagt: Urheberrecht schlägt Markenrecht (aktuell hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - Az.: I ZB 75/10).

Wenn Sie allerdings für einen gewerblichen Kunden exklusiv eine Auftragsarbeit erstellen, wird man, wenn eine schriftliche Vereinbarung fehlt, unter Anwendung der Zweckübertragungslehre (§ 31 Absatz 5 UrhG) ggfs. davon ausgehen können, dass dem Kunden die entsprechenden ausschließlichen Verwertungsrechte an der Zeichnung zur Nutzung als Kennzeichen für dessen Waren oder Dienstleistungen eingeräumt wurden und er damit auch berechtigt ist, die Zeichnung als Bildmarke eintragen zu lassen. Zur Sicherheit sollten Sie zukünftig schriftlich den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte fixieren und dabei auch mit aufnehmen, dass sich eine Exklusivität nur auf die konkrete Zeichnung, nicht aber auf die Comicfigur an sich bezieht.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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