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Claim schützen


18.05.2012 20:10 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe eine PR-Agentur gegründet. Meine Marke besteht aus dem Agenturnamen und einem Claim. Ich möchte nicht nur die Wort-Bild-Marke Schützen, sondern auch den Claim (inhaltlich), um zu vermeiden, dass andere Agenturen ihn nutzen und sich als Urheber ausgeben. Geht das. Wie und wo?

Danke und beste Grüße.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
schützen
18.05.2012 | 21:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
451 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst einmal kann ein Claim als (Mehr-)Wortmarke durch das Markengesetz geschützt werden, wenn er konkrete Unterscheidungskraft besitzt. Konkrete Unterscheidungskraft besitzt ein Claim, wenn er seinem Inhalt nach tatsächlich dazu geeignet sein ist, die Waren und Dienstleistungen von denen eines anderen zu unterscheiden. Dies ist insbesondere bei kurzen, prägnanten Wortfolgen möglich, während bei längeren Slogans oftmals die Eintragungsfähigkeit verneint wird.

Aber auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann der Claim geschützt sein. Gemäß § 4 Nr. 9 UWG kann ein Unternehmer gegen einen Mitbewerber u.a. einen Unterlassungsanspruch dann geltend machen, wenn dieser

„Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat"

Diese Vorschrift kann auch bei Missbrauch des von Ihnen entworfenen Claims durch andere Werbeagenturen greifen, zumindest wenn der Claim „wettbewerbliche Eigenart" besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn der nachgeahmte Claim geeignet ist, auf die Herkunft und auf die Besonderheiten der angebotenen Dienstleistung hinzuweisen.

Daneben kommt auch urheberrechtlicher Schutz in Betracht, allerdings müsste der Claim hierfür die erforderliche Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe genannt) erreichen. Der Claim darf nicht bloß gewöhnlich sein, er muss außergewöhnlich und überdurchschnittlich sein. Ob ein Claim diese geforderte Schöpfungshöhe erreicht, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. So kann es sein, dass ein Slogan urheberrechtlichen Schutz genießt, weil er etwa besonders originell und individuell ist, während ein anderer nicht geschützt ist, weil er diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Da Werbeslogans allerdings regelmäßig im Sinne der Eingängigkeit recht kurz gehalten sind, bieten sie nur wenig Raum für Kreativität und Individualität, daher wird Ihnen von der Rechtsprechung überwiegend der urheberrechtliche Schutz abgesprochen. Bei längeren Wortfolgen ist Urheberschutz dagegen oftmals leichter zu bejahen.

Genießt Ihr Claim nach dem oben Gesagten urheberrechtlichen Schutz, können Sie als Urheber anderen Agenturen die Nutzung untersagen. Hierfür ist keine Anmeldung, Eintragung o.ä. erforderlich, der Urheberschutz entsteht „automatisch" spätestens durch Nutzung des Claims. Dasselbe gilt für den Schutz nach dem UWG, der ebenfalls allein durch die Nutzung entsteht. Lediglich der Markenschutz bedarf regelmäßig der Eintragung, so dass Sie versuchen sollten, den Claim auch als Wortmarke eintragen zu lassen (soweit er eintragungsfähig ist, also die notwendige Unterscheidungskraft besitzt).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Nachfrage vom Fragesteller 18.05.2012 | 21:29

Guten Abend,

danke für die ausführliche Antwort. Sie hat weitergeholfen.
Wo und wie kann ich den Claim korrekter Weise als Wortmarke eintragen lassen?

Danke und eins schönes Wochenende.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.05.2012 | 21:47

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Eine Markenanmeldung für Deutschland ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) möglich (Details siehe http://www.dpma.de/marke/anmeldung/index.html). Alternativ kommt eine EU-weite Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Betracht (http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/regProcess/filing.de.do).

Es empfiehlt sich allerdings, den Claim vor Anmeldung auf konkrete Unterscheidungskraft überprüfen zu lassen, um eine Ablehnung der Eintragung durch das Amt und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen sollten, können Sie sich auch gerne direkt an mich wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen ebenfalls ein angenehmes und sonniges Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

451 Bewertungen
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