ich werde an diesem Samstag meine chinesische Freundin in DE heiraten.
Sie ist mit einem Besuchervisa im Land.
Nun stellen uns folgende Fragen:
- Muss die Hochzeit bei der zustaendigen Auslaenderbehoerde angemeldet werden?
- Wie erhalten wir nach der Hochzeit per Gesetz eine AE (Aufenthaltserlaubnis) fuer meine dann Frau?
Sie spricht kein deutsch!
Ist es bei nicht EU Auslaendern nicht dennoch so, dass man meiner Frau nun eine AE (Aufenthaltserlaubnis) geben muss?
Welche Gesetzestexte kann ich der Auslaenderbehoerde geben, so dass meiner Frau eine laengerfriste AE ausgestellt wird ohne, dass Sie deutsch sprechen kann?
Muessen wir eine Wohnung zusammen nehmen, oder reicht es, wenn wir uns bei Freunden und Verwandten von mir aufhalten?
Was sagt das Gesetz in diesem Fall genau?
Nach der Hochzeit waere ihr Visa noch 2 Wochen gueltig... wir muessten also sicher schnell bei der Auslaenderbehoerde vorstellig werden.
Freuen uns ueber Ihre Hilfe,
vielen Dank
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.08.2009 19:06:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Eheschließung haben Sie bereits bei dem zuständigen Standesamt angemeldet, wie sich aus ihrer Mitteilung ergibt, dass Sie bereits am kommenden Samstag heiraten. Diese Eheschließung muss nicht nocheinmal bei der Ausländerbehörde angemeldet werden. Die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde ist allerdings zuständig für die Erteilung der von Ihrer künftigen Ehefrau aufgrund der Eheschließung angestrebten Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik. Dabei handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs eines ausländischen Ehegatten gemäß §§ 27,28, 29,30 AufenthG. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Es besteht vielmehr ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis soll unmittelbar nach der Eheschließung, spätestens aber vor Ablauf der zurzeit geltenden Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Einreisevisums bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis vorliegen, kann allerdings aufgrund Ihrer Angaben leider nicht abschließend beurteilt werden.
Für die Beantwortung Ihrer Anfrage sind insbesondere noch folgende Angaben von entscheidender Bedeutung:
Besitzen Sie selbst bereits die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ?
Falls Sie nicht deutscher Staatsbürger oder Unionsbürger sind:
Sind Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 (Aufenthalt zum Zweck der Forschung) oder eine sonstige S. 2 Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis, die keine Einschränkungen bezüglich einer späteren Niederlassungserlaubnis enthält?
Haben Sie selbst Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik?
Steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung?
Ist der Lebensunterhalt gesichert, ohne dass Sie und ihre künftige Ehefrau Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen?
Die im Rahmen dieses Beratungsportals bestehende Möglichkeit der einmaligen kostenlosen Nachfrage, durch die im wesentlichen nur Unklarheiten und Verständnisprobleme beseitigt werden sollen, ist im Hinblick auf der Fülle der noch fehlenden Angaben nicht für eine ergänzende Beantwortung Ihrer Anfrage geeignet. Ich biete Ihnen deshalb an, dass Sie die oben aufgeführten Fragen in einer E-Mail an meine eigene E-Mail-Adresse
ra@huber-sierk.de
beantworten, damit ich die Möglichkeit habe, gegebenenfalls aufgrund weiterer Rückfragen, Ihre Anfrage umfassend - selbstverständlich im Rahmen des von Ihnen eingesetzten Honorars in diesem Beratungsforums - zu bearbeiten. Dies ist sicher besser, als erst im Rahmen der hier vorgesehenen Nachfragemöglichkeit Ihre Anfrage umfassend und angemessen zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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