eine Zollnummer.Alles soll sauber und seriös abgewickelt werden.
Jetzt sehen aber manche Leuchten Designerleuchten bekannter
Künstler sehr ähnlich.Nachbauten könnte man sagen.
Es gibt Künstler die haben Lampen designt aus 1962 da könnte man davon ausgehen dass die Rechte erloschen sind.
Aber was ist grundsätzlich wenn man nichts dazuschreibt.Ist das Legal.Man könnte auch schreiben Replikat oder 100%Nachbau.
Bei Autos gibt es das auch .Nur heißen die dann nicht Mercedes oder entsprechend.
Meinen Sie das ist strafbar?Ich könnte mir das so erklären wie bei einer Rolexuhr dass die genauso aussieht aber wenn Rolex draufsteht ist das illegal und wenn was anderes oder nichts draufsteht eben nicht.Zusätzlich kann man den Kunden ja groß darauf aufmerksam machen.Der merkt es übrigens ja auch schon am Preis.Replika ca. 150-200,- und hier bei manchen Firmen
etwa 1500-2000,-.
mfg. und Danke schon mal für die Antwort.
Antwort geschrieben am 09.10.2010 00:25:54
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihr Vorhaben Leuchten aus China in Deutschland zu vertreiben, die Designerleuchten bekannter Künstler ähneln, ist nicht ganz unproblematisch. Es könnten Verstöße gegen das Urheber-, Marken- und Geschmacksmustergesetz vorliegen.
1. Schutz nach dem Urheberrecht
Die Designerleuchten, dürften in aller Regel die nötige Schöpfungshöhe, d.h. eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen und damit urheberrechtlichen Schutz genießen. Nur der Künstler als Urheber hat das Recht sein Werk zu vervielfältigen, § 16 Abs. 1 UrhG und zu verbreiten, § 17 Abs. 1 UrhG.
Auch wenn Sie nun beabsichtigen die Leuchten als Replika zu vertreiben, haben Sie ohne Einwilligung des jeweiligen Künstlers nicht das Recht, die Leuchten auch zu veräußern. Ansonsten würden Sie zumindest gegen das Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG verstoßen.
Allein die Tatsache, dass einige Leuchten im Jahr 1962 designt wurden, reicht nicht für die Annahme eines gemeinfreien Werkes. Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht an einem Werk nämlich erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Sie sollten daher bei jeder Leuchte prüfen, seit wann der jeweilige Künstler verstorben ist. Erst dann kann beurteilt werden, ob die jeweilige Leuchte noch urheberrechtlich geschützt ist.
Ein Urheberrechtsverstoß kann sowohl zivilrechtliche Konsequenzen gemäß § 97 Abs. 1 UrhG (Unterlassung und Schadensersatz) als auch strafrechtliche Folgen gemäß §§ 106, 108a UrhG haben.
2. Schutz nach dem Markengesetz
Das von Ihnen genannte Rolexbeispiel war u.a. Gegenstand einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 11. 3. 2004 - I ZR 304/01).
Es könnte nämlich sein, dass Ihre angebotenen Leuchten ein Verstoß gegen §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ist. Eine Verwechslungsgefahr wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angebotenen Ware als „Replika" oder „Nachbildung" bezeichnet worden sind. Denn auch nach §kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise - etwa durch den niedrigen Preis - ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechslung der Zeichen.
3. Darüber hinaus könnte Ihr Vorhaben auch gegen das Geschmackmustergesetz gemäß § 42 GeschmMG verstoßen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.10.2010 00:48:01
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Unter 2. soll der dritte Satz wie folgt lauten:
Denn auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ....
und am Ende des Satzes vgl. NJW 2004, 3102, 3104.
Ziff. 3 möchte ich wie folgt korrigieren:
Ein Verstoß gegen das Geschmackmustergesetz nach § 38 Abs.1 GeschmMG kommt dann in Betracht, wenn eine Ihrer angebotenen Leuchten in das Geschmacksmusterregister eingetragen ist.
Auch hier müssten Sie bei einem Verstoß mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gemäß § 42 GeschmMG rechnen.
Insgesamt empfehle ich Ihnen vor Verkauf der Leuchten sehr gründlich und vor allem im Hinblick auf Marken- und Geschmacksmusterrechte zu recherchieren. Die Streitwerte sind in diesen Bereichen oft sehr hoch.
Mit freundlichen Grüßen
RA A.-K. Alakus
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Unter 2. soll der dritte Satz wie folgt lauten:
Denn auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ....
und am Ende des Satzes vgl. NJW 2004, 3102, 3104.
Ziff. 3 möchte ich wie folgt korrigieren:
Ein Verstoß gegen das Geschmackmustergesetz nach § 38 Abs.1 GeschmMG kommt dann in Betracht, wenn eine Ihrer angebotenen Leuchten in das Geschmacksmusterregister eingetragen ist.
Auch hier müssten Sie bei einem Verstoß mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gemäß § 42 GeschmMG rechnen.
Insgesamt empfehle ich Ihnen vor Verkauf der Leuchten sehr gründlich und vor allem im Hinblick auf Marken- und Geschmacksmusterrechte zu recherchieren. Die Streitwerte sind in diesen Bereichen oft sehr hoch.
Mit freundlichen Grüßen
RA A.-K. Alakus
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.10.2010 09:07:11
zunächst bedanke ich mich für Ihre Antwort.Das Hauptproblem
in dieser Sache wird sein dass man beim jeweiligen Produkt nicht weiß was für ein Schutz drauf wäre oder ist.
Ich habe natürlich auch gegoogelt vorher und bin zu folgendem Ergebnis gekommen unter Schutzrechte für Produkte.
Es gibt Patente,Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster.
Ein Patent läuft 20 Jahre,ein Gebrauchsmuster max. 10 Jahre
und ein Geschmacksmuster max. 20 Jahre.
Das mit den 70 jahren nach dem Tod hatte ich auch gelesen aber
ob das bei Lampen zutrifft?
Jetzt bin ich natürlich total verunsichert und blase die ganze Sache
ab.Schon in die nähe einer Illegalität möchte ich nicht kommen.
Ich bedanke mich.
mfg.
zunächst bedanke ich mich für Ihre Antwort.Das Hauptproblem
in dieser Sache wird sein dass man beim jeweiligen Produkt nicht weiß was für ein Schutz drauf wäre oder ist.
Ich habe natürlich auch gegoogelt vorher und bin zu folgendem Ergebnis gekommen unter Schutzrechte für Produkte.
Es gibt Patente,Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster.
Ein Patent läuft 20 Jahre,ein Gebrauchsmuster max. 10 Jahre
und ein Geschmacksmuster max. 20 Jahre.
Das mit den 70 jahren nach dem Tod hatte ich auch gelesen aber
ob das bei Lampen zutrifft?
Jetzt bin ich natürlich total verunsichert und blase die ganze Sache
ab.Schon in die nähe einer Illegalität möchte ich nicht kommen.
Ich bedanke mich.
mfg.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.10.2010 09:45:56
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
die Schutzdauer von 70 Jahren trifft auch bei Lampen zu, wenn diese die Schöpfungshöhe vorweisen. Es kann natürlich sein, dass eine Leuchte im Einzelfall die persönliche geistige Schöpfung nicht vorliegt und damit nicht vom Urheberrecht geschützt ist.
Da es in Ihrem Fall mehrere Schutzrechte gibt mit denen Sie Probleme haben könnte, ist es sicherlich ein klug, wenn Sie Ihr Vorhaben nochmals bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
RA A.-K. Alakus
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
die Schutzdauer von 70 Jahren trifft auch bei Lampen zu, wenn diese die Schöpfungshöhe vorweisen. Es kann natürlich sein, dass eine Leuchte im Einzelfall die persönliche geistige Schöpfung nicht vorliegt und damit nicht vom Urheberrecht geschützt ist.
Da es in Ihrem Fall mehrere Schutzrechte gibt mit denen Sie Probleme haben könnte, ist es sicherlich ein klug, wenn Sie Ihr Vorhaben nochmals bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
RA A.-K. Alakus
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