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Check Arbeitsvertrag: Überstunden, Wettbewerbsverbot


| 24.05.2009 13:51 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,
ich werde in Kürze einen neue verantwortungsvolle Anstellung antreten. Im Arbeitsvertrag bin ich auf zwei Klauseln gestoßen, die mir nicht so klar sind und ich Sie bitten möchte mir diese leicht verständlich zu erklären:

I. Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche.
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenregelungen richten sich nach der betrieblichen Übung.
3. Der Arbeitsnehmer ist verpflichtet, zumutbare Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
-> Meine Frage zu Punkt 3: Bedeutet dies, dass ich immer dazu verpflichtet bin Überstunden zu leisten? Was ist gesetzlich zulässig? Ich bin mir zwar im Klaren, dass in meiner neuen Position Überstunden anfallen werden, allerdings möchte ich hierzu nicht laut Vertrag verpflichtet sein. Normalerweise kenne ich die Klausel, dass mit dem Gehalt jegliche Überstunden und Mehrarbeit abgegolten ist. Sollte ich hier eine Änderung veranlassen und was sollte darin stehen?

II. Wettbewerbsverbot
Der Arbeitnehmer ist bereit auf Wunsch des Arbeitgebers und so lange das Arbeitsverhältnis nicht von einer Seite gekündigt worden ist, für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot, welches den gesetzlichen Vorschriften entspricht, zuzustimmen.
--> Meine Frage zu Punkt II: Um welche Art Wettbewerbsverbot handelt es sich hierbei, ein vertragliches oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Und welche gesetztlichen Vorschriften bestehen? Dass ich während meiner Beschäftigung bei dieser Firma für keine anderen Wettbewerber tätig bin, ist für mich in Ordnung. Allerdings muss für mich gewährleistet sein, dass ich nach einer Kündigung (von meiner oder der Arbeitgeberseite) auch für Wettbewerber arbeiten darf. Entspricht diese Klausel meinen Wünschen oder müsste man hier nachbessern. Wenn ja, bitte ich Sie um einen Änderungsvorschlag, damit ich sicher gehen kann, dass ich nach einer Kündigung auch weiter in meiner Branche tätig sein kann.

Ich danke Ihnen recht herzlich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen!
Beste Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 114 weitere Antworten zum Thema:
Überstunden Wettbewerbsverbot
24.05.2009 | 14:10

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Maßgebend für die Klausel in Ziffer 3 ist das Arbeitszeitgesetz, hier § 3 ArbZG. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden. Die Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden verlängert werden. Meist ist in den Arbeitsverträgen, insbesondere bei Führungsverantwortung geregelt, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies betrifft dann die zulässigen Überstunden im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes. Überstunden, die darüber hinaus gehen, wären abzugelten.

Die dargestellte Klausel ist dahingehend unpräzise, da nicht geregelt ist, ob Überstunden durch Freizeit oder Geld ausgeglichen werden können oder diese ersatzlos verfallen.

Hier sollte eine Klarstellung erfolgen, ob die Überstunden im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes mit dem Gehalt abgegolten sind.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

2. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses besteht ein vertragliches Verbot zu dem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten oder bei Konkurrenzunternehmen ohne Zustimmung des Arbeitgebers tätig zu werden.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot würde nicht zur Anwendung kommen, da Ihnen keine Entschädigung für ein entsprechendes Wettbewerbsverbot gezahlt wird und das Verbot zeitlich nicht beschränkt ist. Grundlage für ein Wettbewerbsverbot ist § 110 GewO und §§ 74 ff HGB.

Wesentliche Voraussetzungen für ein nachvertragliches schriftlich vereinbartes Wettbewerbsverbot sind:

- Maximale Dauer von 2 Jahren

- Entschädigungszahlung für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung, mindestens die hälfte des letzten Monatsgehaltes.

- berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers

Ich hoff Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 28.05.2009 | 21:41

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Demnach gehe ich davon aus, dass das nachträgliche Wettbewerbsverbot nicht greift und auch bei den Überstunden nur solche zulässig sind, welche dem gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ich denke nicht, dass ich bei diesem Arbeitgeber einen Freizeit- oder monetären Ausgleich der Überstunden bekommen würde, die über die gesetzliche Regelung hinaus anfallen. Ist es Ihrer Meinung nach auch in Ordnung die beiden Punkte im Vertrag (wie beschrieben) zu lassen?
Vielen Dank vorab und viele Grüße!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.05.2009 | 08:09

Da die entsprechende Regelung zum Wettbewerbsverbot unwirksam ist, kann dies wie, auch die Regelung zu den Überstunden, im Vertrag verbleiben.

Viele Grüße

Bewertung des Fragestellers 2009-05-28 | 21:37


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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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