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Frage geschrieben am 06.07.2009 17:18:35

Chat mit Minderjährigen strafbar?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2599
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
ein Bekannter hat gerade eine schwierige Situation:
Durch Eheprobleme hat er sich um sich abzulenken ins Internet begeben und dort in verschiedenen Chats Kontakte gesucht. Darunter waren auch teilweise Mädchen unter 18, mit denen es auch zu Chats mit sexuellem Hintergrund kam. Wie er sagt, ging es immer von beiden Seiten aus und er hat nie jemand dazu gezwungen. Er hat sich ausserdem für jünger ausgegeben als er ist.
Diese Chatprotokolle hat seine Frau gefunden und sagt ihm nun, damit zur Polizei zu gehen und ihn anzuzeigen.
Welche Konsequenzen hat er zu erwarten? Wie gesagt, waren diese Chats immer nur virtuell, er hat wie er sagt nie die Absicht, jemanden zu treffen. Was geschieht bei einer Selbstanzeige?

Vielen Dank.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.07.2009 22:23:32
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Je nach Inhalt könnte es sich um ein Erstellen jugendpornographischer Schriften handeln, was nach § 184c StGB strafbar ist.

Hierbei kommt es auf den konkreten Inhalt an, insbesondere wie explizit die Thematisierung des sexuellen Hintergrundes ist und welcher sexuelle Hintergrund thematisiert wurde.

Die Höchststrafe liegt hierbei bei maximal drei Jahren bzw. Geldstrafe.

Die konkrete Strafe hängt sehr stark von den Einzelfällen und dem erkennenden Gericht ab, so daß keine seriöse Vorhersage getroffen werden kann.

Sollte die Frau zur Polizei gehen, wird diese bzw. die Staatsanwaltschaft Sie zur Vernehmung vorladen und in Abhängigkeit von dem Ergebnis eventuell Anklage erheben. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Das hängt aber von dem konkreten Inhalt des Chat ab.

Von einer Selbstanzeige rate ich ab. Diese sollte nur in Absprache mit einem Strafverteidiger erfolgen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.07.2009 17:04:24

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für die Antwort.

Ich selbst habe die Chatprotokolle nicht gesehen, aber laut der Aussage meines Bekannten waren die sexuellen Gespräche schon eindeutig und ausführlich, jedoch ging es wohl immer nur um "normale Sexualpraktiken". Die Anzahl der Chatpartner ist wohl bei 10 bis 20, hierzu weiß ich nichts genaueres. Auch wurden wohl keine Bilder mit sexuellem Inhalt versendet oder empfangen. Es war also immer rein textlich.

Ob dies nun als "Geringfügigkeit" gilt, liegt wohl im Auge der Staatsanwaltschaft, wenn ich Sie richtig verstanden habe?

MfG


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.07.2009 00:56:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Tat liegt es im Auge der Staatsanwaltschaft, ob dies als geringfügig gilt.

Bitte beachten Sie auch, daß es nicht darauf ankommt, ob normale oder nicht-normale Sexpraktiken Gegenstand des Chats waren. Es kommt vielmehr an, wie alt die beteiligten Personen waren und wie deutlich die Sexpraktiken beschrieben wurden.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Chat mit Minderjährigen strafbar? | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2009-07-07
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