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Frage geschrieben am 11.03.2008 14:40:00

Chat mit Minderjährigen, Sexualität

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7299
Vor einigen Tagen war ich in einem Chatraum(Knuddels.de)und wollte mit anderen Chattern sogenannte Kisses austauschen. Diese werden im persönlichen Profil angezeigt und zeigen die Beliebtheit eines Chatters an.
Zu diesem Zweck begann ich mit Chatterin y, 12 Jahre, folgenden Dialog:
Ich: hast du lust kisses zu tauschen
y:ja
jetzt gab sie mir diesen Kiss, ich ihr daraufhin einen zurück
y:danke
Ich: kein Problem
daraufhin gab ich ihr noch einen Kiss, worauf sie fragte:
y:danke, was erwartest du denn jetzt als Gegenleistung?
Ich:na einen kiss, was denn sonst?
y:hätte ja auch was anderes sein können
Ich:was denn?
y:sag ich nicht, ist etwas perverses
Ich:pervers, jetzt werd ich aber neugierig
Ich:du meinst cs(Cybersex)?
Ich:stimmts?
dann stand von einem anderen chatter im offenen Chat der
Satz: nicht betteln, y, du kennst doch die regeln. Darum fragte ich sie im privaten chat:
Ich:um was hast du gebettelt?
Ich fragte dies, da ich nicht wußte ob das direkte Fragen nach Kisses gegen die Chatregeln verstößt.
Ab da konnte ich nicht mehr schreiben, da mein Zugang gesperrt wurde mit dem Hinwies ich habe ungeeignete Themen an Minderjährige gesendet. Meine Daten sowie der Gesprächsinhalt würden gespeichert und an eventuell ermittelnde Strafverfolgungsbehörden weitergegeben.
Mit der zuständigen Channelmoderatorin wollte ich dies klären und darlegen, dass es mir keinesfalls darum ging, mit Minderjährigen ein eindeutig sexuelles Gespräch zu führen, sondern ich einfach nur wissen wollte, was y damit meinte.

Jetzt meine Frage: Kann ich mich damit eventuell strafbar gemacht haben, und wenn ja in welchen Punkten?
Und, falls ja, wie soll ich weiter vorgehen, um eventueller Strafverfolgung entgegenzuwirken?
Vielen dank für Ihre antwort


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.03.2008 16:29:20
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Vorweg sehe ich nach den von Ihnen gemachten Angaben derzeit keinen Grund eine strafrechtliche Verfolgung beziehungsweise die Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes anzunehmen.

Infrage würden die Normen des Strafgesetzbuches, §§ 174ff. Strafgesetzbuch kommen Hierin geht es um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere um den sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 Strafgesetzbuch) oder die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Strafgesetzbuch).

§ 176 Strafgesetzbuch ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil kein körperlicher Missbrauch im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt. Alleine die Frage danach, was mit der weiteren Handlung gemeint sei, stellt einen Missbrauchstatbestand nicht dar.

Ebenfalls ist der Tatbestand des § 180 Strafgesetzbuches nicht erfüllt. Die Förderung sexueller Kontakte von Personen unter 16 Jahren setzt voraus, dass sexuelle Handlungen im Sinne des § 184c Strafgesetzbuch von Personen unter 16 Jahren an einem Dritten oder vor Dritten oder sexuelle Handlungen Dritter an der minderjährigen Person gefördert werden.

Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. Dabei stellt der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 184c Strafgesetzbuch fest, dass sexuelle Handlungen nur solche Handlungen sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind sowie sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche Handlungen sind, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Auch dies ergibt sich nicht aus Ihren Schilderungen.

Schließlich spricht hierfür auch die Rechtsprechung, die bloße Taktlosigkeiten, Geschmacklosigkeiten und Handlungen, die nicht als sexuell bedeutsam empfunden werden, wie übliche Küsse und Umarmungen nicht als erheblich einzuschätzen sind. Ebenso dürften auch Fragen nach nicht eindeutigen Handlungen.

Darüber hinaus ist fraglich, ob Sie auch vorsätzlich, das heißt mit bestimmten Willen und Wissen gehandelt haben, was vorliegend ebenfalls eher verneint werden müsste, da sie angeben, lediglich nur wissen zu wollen, was gemeint gewesen ist.

Aus diesem Grund dürfte eine strafrechtliche Verfolgung nicht infrage kommen

Einer möglichen Strafverfolgung können Sie jedoch solange nichts entgegensetzen, bis tatsächlich eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Hierüber werden Sie dann gegebenenfalls von der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle, zumeist im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung, informiert. Erst dann können Sie auch dementsprechend Stellung nehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
- Rechtsanwalt-


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