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Hallo,
ich hätte folgende Frage:
Eine Person hat eine vorsätzliche Sachbeschädigung an meinem Auto begangen. Dies konnte ich sowie ein weiterer Zeuge beobachten, woraufhin ich die Polizei verständigt und Anzeige erstattet habe. Nach einer längeren Zeit erhielt ich die Mitteilung, dass die beschuldigte Person Einspruch gegen den offentlich verhängten Strafbefehl eingelegt hat und ich als Zeuge vor Gericht aussagen müsste. Etwa 3 Wochen später erhielt ich eine weitere Mitteilung, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgezogen wurde und dieser somit rechtskräftig ist. Eine Zeugenaussage von meiner Seite war daraufhin natürlich nicht mehr notwendig. Daraufhin reichte ich der Beschuldigten einen Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten ein. Der Anwalt der beschuldigten schrieb mir dann zurück, dass der Strafbefehl nur unter Kostenaspekten angenommen wurde und dies auch nochmal ausdrücklich dem zuständigen Richter mitgeteilt wurde. Es wird der Standpunkt vertreten, dass die Beschuldigte die Tat gar nicht begangen hat.Ich hätte seiner Aussage nach nachzuweisen, dass die Beschuldigte den Schaden begangen hat und ihr die Möglich zu geben, den Schaden selbst zu beheben.
Nun zu meinen Fragen:
Bedeutet eine Anerkennung des Strafbefehls nicht automatisch ein Schuldeingeständnis? Welche rechtliche Konsequenzen hätte der Vorbehalt, den Strafbefehl nur aus Kostengründen anzuerkennen? Und wie stehen bei o.g. Fallkonstruktion die Chancen bei einem Zivilprozess? Muss dort erneut die Schuld bewiesen werden oder stützt man sich auf das Urteil des Strafprozesses?
Wie sähe bei einer einvernehmlichen Lösung das weitere Prozedere aus? Muss ihr die Chance gegeben werden, den Schaden selbst zu begleichen? Und wie sieht das weitere Prozedere aus, wenn ich den Zivilprozess anstreben müsste?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.03.2009 18:37:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Angaben und des von IHnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung gilt als gewichtiges Indiz in einem Zivilverfahren, sollte die Gegenseite Ihre Beteiligung bestreiten, so wäre sicherlich mehr notwendig als die Aussage der Strafbefehl sei nur wegen der Kosten akzeptiert worden.
2. Dennoch bleibt die Beweislast weiterhin bei Ihnen. Da Sie aber angeben, dass ein weiterer Zeuge vorhanden ist, sind Ihre Aussichten hinsichtlich der zivilrechtlichen Geltendmachung durchaus gut.
3. Sie müssen die Gegenseite nur auffordern die Forderung zu begleichen. Wenn die Gegenseite ein günstigeres, gleichwertiges Angebot mitteilt, müssen Sie dieses unter Umständen aus Gründen der Schadensminderungspflicht annehmen. Sie haben jedoch nicht die Pflicht, die Gegenseite zunächst selbst den Schaden beheben zu lassen.
Zusammenfassend kann ich Ihnen nur empfehlen, Ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Hierzu sollten Sie eine Rechtsanwalt beauftragen, die diesbezüglichen Kosten werden Ihnen bei Obsiegen von der Gegenseite erstattet.
Gerne erstelle ich Ihnen auch ein unverbindliches Angebot für eine Vertretung durch meine Kanzlei.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
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