08.06.2011 | 20:14
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Gemäß
§ 1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten, nach der Ehescheidung selbst für seinen
Unterhalt zu sorgen: Nur wenn er hierzu außer Stande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.
Die Obliegenheit bezieht sich auf alle Unterhaltsansprüche, auch auf Aufstockungsunterhalt.
Der geschiedene Ehegatte muss also eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Die Angemessenheit richtet sich nach den Anforderungen des
§ 1574 BGB.
Zur Anrechnung fiktiver Einkünfte (die den zu zahlenden Unterhalt verringern würde) kann es daher bei Ihrem Fall kommen, wenn der geschiedene Ehegatte unter Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht.
Geregelt ist dies in
§ 1573 Abs. 2 BGB: der geschiedene Ehegatte, der nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 BGB hat, kann dann die Aufstockung seiner Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit verlangen, wenn diese nicht ausreichen, um seinen vollen Unterhalt (
§ 1578 BGB) zu gewährleisten.
Dabei greift diese Anspruchsgrundlage auch dann, wenn beide Partner durchgängig in der Ehe gearbeitet haben (Doppelverdienerehe), einer der Ehegatten aber aufgrund gemeinsamer Lebensplanung seine Berufstätigkeit entweder beschränkt oder aber Aufstiegschancen bewusst und im Einvernehmen mit dem Partner nicht wahrgenommen hat (Kath-Zurhorst in Schnitzler, FamR.: Schnitzler, Familienrecht).
Ob Ihr Ehemann nach der
Scheidung Unterhalt noch zu zahlen hat, kann ich ohne weitere Informationen nicht beurteilen. Ausgeschlossen ist dies aber auf keinen Fall, auch nicht wegen der Unterhaltsverpflichtungen Ihres Ehemannes. Ihnen kann problematisch werden, dass Sie keine Vollzeitstelle, sondern eine Teilzeitstelle haben.
Sie sollten somit einen Kollegen vor Ort aufsuchen, der anhand aller Umstände und Unterlagen eine abschließende Prüfung vornehmen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern